Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0115-I/09
Feststellung Gruppenmitglied (Bescheidadressierung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0115-I/09vom 29.04.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 20. Jänner 2009 betreffend Feststellung Gruppenmitglied 2006 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit "Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2006" vom 20.1.2009 wurde das Einkommen der B (Berufungswerberin) festgestellt. Der Bescheid enthielt den "Hinweis", dass das Einkommen im Jahr 2006 zu 100% der C zuzurechnen sei.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde auf das Vorbringen gegen den Haftungsbescheid vom 17.12.2008 verwiesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der angefochtene Bescheid ist nicht (iSd § 24a Abs. 2 KStG 1988) einheitlich an die Berufungswerberin (als Gruppenmitglied) und an die C (als Gruppenträgerin) ergangen. Er entspricht daher aus den Gründen, die dem Erkenntnis des VwGH vom 24.6.2010, 2007/15/0284, zugrunde liegen, nicht der Rechtslage.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 29. April 2011
Normen und Schlagworte
- § 24a Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0115-I/09
- Stammnummer
- 53281
- Gültig
- 29.04.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF