Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0686-W/03
Säumniszuschlag, Strohmann
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0686-W/03vom 01.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen vom 13. Februar
2003 und vom 24. März 2003 des BW., vertreten durch
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Helmut Paul Kommanditpartnerschaft, gegen die Bescheide
des Finanzamtes Krems a. d. Donau vom 13. Jänner 2003 und vom
10. März 2003 betreffend Säumniszuschläge 2002 und 2003
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
1) Mit Bescheid vom
13. Jänner 2003 setzte das Finanzamt einen ersten
Säumniszuschlag in Höhe von € 54,19 fest, da die
Einkommensteuer für Oktober bis Dezember 2002 mit einem Betrag von
€ 2.709,42 nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden
sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit
Anbringen vom 13. Februar 2003 form- und fristgerecht das Rechtsmittel
der Berufung erhoben. Dabei wurde vorgebracht, dass der Bw. nicht Firmen- bzw.
Betriebsinhaber des Unternehmens Firma R. gewesen sei, sondern Herr. R.
Der Bw. habe lediglich als
"Strohmann", nämlich als Konzessionsträger bzw.
gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert. Die geschäftlichen
Belange seien ausschließlich von Herrn R. geführt worden, der auch
gegenüber dritten Personen als Firmeninhaber aufgetreten sei.
Diesbezüglich werde auf den Akt 9c des Bezirksgerichtes Krems verwiesen.
Der Bw. habe auch aus seiner Firmentätigkeit keinerlei Einkommen, so das
daher für ihn keine Einkommensteuerverbindlichkeit entstanden sei.
Konsequenz daraus sei, dass auch keine Säumnis hinsichtlich einer
Abgabenverbindlichkeit bestehen könne.
Es wird daher beantragt, den
erstinstanzlichen Bescheid vom 13. Jänner 2003 ersatzlos
aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 6. März 2003 wurde die Berufung unter Hinweis auf § 217
Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) mit der Begründung abgewiesen, dass die
Säumniszuschlagsvorschreibung nicht von der Rechtmäßigkeit der
Stammabgabe abhängt.
Mit Schreiben vom
24. März 2003 beantragte der Bw. die Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
2) Weiters setzte das Finanzamt
mit Bescheid vom 10. März 2003 einen ersten Säumniszuschlag
in Höhe von € 54,14 fest, da die Einkommensteuer für
Jänner bis März 2003 mit einem Betrag von € 2.708,00
nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden sei.
Auch gegen diesen Bescheid
wurde form- und fristgerecht mit Anbringen vom 24. März 2003 Berufung
erhoben, wobei dieses Rechtsmittel wie die Berufung vom 13. Februar 2003
gleichlautend begründet und der Antrag auf ersatzlose Behebung des
angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Nach abweisender
Berufungsvorentscheidung vom 31. März 2003 wurde auch
diesbezüglich mit Schreiben vom 30. April 2003 die Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen
Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein (erster)
Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).
Der Säumniszuschlag in Höhe von 2 % ist
eine objektive Säumnisfolge. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug
geführt haben, sind - ebenso wie die Dauer des Verzuges -
grundsätzlich unbeachtlich. Die Verhängung des Säumniszuschlages
liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Der Säumniszuschlag setzt
eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus. Ein Säumniszuschlagsbescheid
ist auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende
Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (Ritz, BAO-Kommentar,
§ 217 Tz. 1 bis 3).
Da die gegenständlichen
Säumniszuschläge von der formell festgesetzten Abgabenzahlungsschuld
und nicht von der tatsächlich entstandenen Abgabenschuld
(§ 4 BAO) zu entrichten sind, bedeutet diese Rechtslage, dass im
gegenständlichen Fall nicht zu überprüfen ist, ob der Bf.
lediglich als "Strohmann", nämlich als Konzessionsträger
bzw. gewerblicher Geschäftsführer fungiert hat.
Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der
objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von
Gesetzes wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolgt in Rechtsgebundenheit,
für Ermessen ist kein Spielraum (VwGH 11.11.1988, 87/15/0138,
VwGH 30.5.1995, 95/13/0130).
Mangels rechtzeitiger Entrichtung der
Einkommensteuervorauszahlungen für die genannten Monate erfolgte somit auf
Grund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO die
Festsetzung der entsprechenden Säumniszuschläge im Ausmaß von je
2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
1. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0686-W/03
- Stammnummer
- 5316
- Gültig
- 01.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF