RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2644-W/10

Anspruchszinsen - Höhe der zugrunde liegenden Einkommensteuerschuld angefochten.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2644-W/10vom 19.04.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch MM-Trust Wirtschaftstreuhand - SteuerberatungsGmbH, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 143/22, vom 16. Februar 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 10. Dezember 2009 betreffend Anspruchszinsen 2004-2007 (§ 205 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheiden vom 10. Dezember 2009 setzte das Finanzamt für den Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. März 2009 Anspruchszinsen 2004 in Höhe von € 10.287,48, für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 10. Dezember 2009 Anspruchszinsen 2005 in Höhe von € 7.030,25, für den Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 10. Dezember 2009 Anspruchszinsen 2006 in Höhe von € 3.461,04 und für den Zeitraum 1. Oktober 2008 bis 10. Dezember 2009 Anspruchszinsen 2007 in Höhe von € 1.716,87 fest. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen wandte sich der Berufungswerber (Bw.) gegen die Nachforderung der zugrunde liegenden Einkommensteuer, ohne Einwendungen gegen die Festsetzung der Anspruchszinsen vorzubringen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen. Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Gemäß § 205 Abs. 2 BAO ab der Fassung Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl I Nr. 2004/180 (für Abgabenansprüche nach dem 1. Jänner 2005), betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,00 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128). Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich auf den Inhalt des Einkommensteuerbescheide 2004-2007, wobei die Höhe der im Rahmen einer Außenprüfung erfolgten Schätzung der Besteuerungsgrundlagen angefochten wird. Diese Einwendungen waren nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu stellen. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide aufzuzeigen konnten. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Wien, am 19. April 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2644-W/10
Stammnummer
53129
Gültig
19.04.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF