Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0220-G/02
KESt auf Grund einer verdeckten Gewinnausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0220-G/02vom 22.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Geltendmachung der KESt gegenüber dem zum Abzug Verpflichteten erfolgt im Wege eines Haftungsbescheides
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Heimo Hofstätter, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt
betreffend KESt für die Jahre 1994 - 1998
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Dem angefochtenen (Haftungs-)
Bescheid betr. Kapitalertragsteuer - Abfuhrdifferenzen gem. § 95 Abs.
2 EStG vom 25.9.2000 des Finanzamtes Graz-Stadt liegt ein die Jahre 1994 -
1998 umfassendes Betriebsprüfungsverfahren zu Grunde. In diesem Verfahren
kam es zu Hinzuschätzungen beim Umsatz und beim Gewinn, da nachgewiesen
wurde, dass der Wareneingang nicht zur Gänze erfasst wurde. Zum
entscheidungswesentlichen Sachverhalt wird auf die Entscheidung vom heutigen Tag
unter der GZ: RV/0219-G/2002 verwiesen. Als steuerliche Konsequenz daraus ergab
sich eine (verdeckte) Gewinnausschüttung an den
Gesellschafter-Geschäftsführer, die der Kapitalertragsteuer
unterliegt.
In der dagegen
eingebrachten Berufung wurden lediglich Argumente gegen die Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich der Umsatz- und Körperschaftsteuer der Jahre 1994
- 1997 sowie gegen die betreffenden Sachbescheide der Jahre 1994 -
1998 vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ergänzend zu RV/0219-G/2002 wird ausgeführt, dass
gem. § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Bezüge
aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der KESt
unterliegen. Dazu zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Zum
Wesen der verdeckten Ausschüttung siehe Doralt, EStG
4, Tz 33 ff und VwGH
vom 12.9.2001, 96/13/0043, sowie vom 3.8.2000, 96/15/0159. Schuldner der
KESt ist nach § 95 Abs. 2 EStG der Empfänger, der zum Abzug
Verpflichtete haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
KESt. Bei einer Kapitalgesellschaft bei der Gewinnermittlung zugerechnete
Mehrgewinne sind in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten
(vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1982,
SlgNr. 5668/F). Verdeckte Gewinnausschüttungen unterliegen auch der
Kapitalertragsteuer (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
16. März 1993, 89/14/0123, 90/14/0018, sowie vom 19.7.2000,
97/13/0241).
Die Geltendmachung der KESt gegenüber dem zum Abzug
Verpflichteten erfolgt im Wege eines Haftungsbescheides.
Da der gegenständliche Bescheid als Ausfluss der
betreffenden Sachbescheide, die in einem rechtlich einwandfreien Verfahren zu
Stande gekommen sind, anzusehen ist, sich die Ausführungen der Bw. in der
Berufung auch nicht gegen die Wertung der verdeckten Ausschüttung und auch
nicht gegen die Haftungsinanspruchnahme wenden und auch sonst keine
Rechtswidrigkeit zu erkennen ist, war die Berufung abzuweisen.
Graz,
22. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0220-G/02
- Stammnummer
- 5312
- Gültig
- 22.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF