Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2672-W/02
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (“Verordnungsgemeinde”)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2672-W/02vom 01.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Katastralgemeinden ist zu prüfen, ob die Ortsgemeinde, der sie zugehören, in einer der Verordnungen nach dem Studienförderungsgesetz genannt ist.
Bei Katastralgemeinden ist zu prüfen, ob die Ortsgemeinde, der sie zugehören, in einer der Verordnungen nach dem Studienförderungsgesetz genannt ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) wohnt
in R. R ist eine Katastralgemeinde von Z.
In den
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 2000 wurde der
Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für die in Wien eine Ausbildung
absolvierende Tochter A, in den Einkommensteuererklärungen für die
Jahre 1999 und 2000 auch für die in Wiener Neustadt lernende Tochter B
beantragt.
Die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1996 bis 1998 ergingen
erklärungsgemäß.
Im Zuge der Bearbeitung der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 wies das Finanzamt
Hollabrunn den Bw. darauf hin, dass sich der Ausbildungsort von A im
Einzugsbereich des Wohnortes befinde. Der Pauschbetrag wurde nur für B
gewährt.
Auch im Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000 vom 10. September 2001 wurde der Pauschbetrag zwar
für B, nicht aber für A gewährt, da sich deren Ausbildungsort im
Einzugsbereich des Wohnortes befinde.
Mit gleichem Datum wurden auch
Berichtungsbescheide gemäß
§ 293 BAO hinsichtlich der Jahre 1996
bis 1998 erlassen, in welchem der Pauschbetrag gemäß
§ 34
Abs. 8 EStG 1988 versagt wurde.
Mit am 3. Oktober 2001
persönlich überreichtem Schreiben erhob der Bw. Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide vom 10. September 2001 betreffend die Jahre 1996, 1997,
1998 und 2000 mit dem ersichtlichen Antrag, für die Berufsausbildung von A
den Pauschbetrag zu gewähren.
Die Berufsausbildung stelle
für den Bw. sehr wohl eine steuerlich zu berücksichtigende
außergewöhnliche Belastung dar:
Die
außergewöhnliche Belastung ergibt sich aus der Notwendigkeit, am
Studienort Wien eine Wohnung zu halten, um Lehrveranstaltungen am Morgen
zeitgerecht zu erreichen bzw. am Abend nicht vorzeitig verlassen zu müssen.
Mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist dies nämlich vom Wohnort R aus
nicht möglich.
Die
Summe der Fahrzeiten vom Wohnort R in den Ausbildungsort Wien beträgt mehr
als 1 Stunde. Zur Bahnfahrt Wien - Z ist noch die Busfahrt
Z - R zu rechnen. Im Sinne der Verordnung des BMF
1 / 2 / 11 a § 2 Abs 1 liegt daher die
Ausbildungsstätte nicht innerhalb des Einzugsbereichs des
Wohnortes.
Die
Ausbildungsstätte Wien kann mit öffentlichen Verkehrsmitteln Bus und
Bahn zum Beginn der ersten Lehrveranstaltungen um 8.00 Uhr noch nicht
erreicht werden.
Viele
unerläßliche Übungen und Repetitorien dauern bis 19.00 bzw.
20.00 Uhr. Ebenso schließt auch die Uni-Bibliothek erst um
19.00 Uhr. Danach ist der Wohnort R am Abend mit öffentlichen
Verkehrsmitteln nicht mehr zu erreichen.
Entsprechend
dem Gleichheitssatz sind den peripher wohnenden Kindern - wie meiner
Tochter - die gleichen Studienbedingungen wie näher Wohnenden
zuzugestehen, also die Benützung der Bibliothek bis Öffnungsschluss um
19.00 Uhr bzw. die freie Auswahl angebotener Lehrveranstaltungen bis in die
Abendstunden um 20.00 Uhr. Der letzte Zug nach Z um 20.55 Uhr
wäre zwar noch erreichbar, um 21.55 Uhr fährt aber von Z kein Bus
mehr nach R.
Da
der Wohnort R von der Bahnausstiegsstelle Z weit mehr als 1.500 m entfernt
ist, nämlich etwa 4 km, ist gemäß Verordnung BMF
1 / 2 / 11a § 2 Abs. 1 diese Wegstrecke zu
berücksichtigen.
Die
erste Möglichkeit, vom Wohnort R über Z mit Bus und Bahn die
Ausbildungsstätte Uni Wien zu erreichen, ist 10.15 Uhr. Die letzte
Rückfahrmöglichkeit über Z muss von der Uni um 17.10 gestartet
werden.
Von
R über H mit Bus und Bahn kann die Uni frühestens um 9.15 Uhr
erreicht werden. Die letzte Rückfahrmöglichkeit von der Uni über
H mit Bahn und Bus muss um 16.40 Uhr begonnen werden.
Beide
Varianten - über Z oder H - erlauben mit
öffentlichem Verkehrsmittel keinen zeitgerechten Besuch der
Lehrveranstaltungen.
Aufklärungsbedürftig
erscheint mir der Widerspruch der o.a. Verordnungen im Hinblick auf die Gemeinde
Ravelsbach. Im Sinne von 11a liegt Ravelsbach innerhalb der
80 km - Zone, einem Ravelsbacher stünde demnach keine
Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastung
zu.
In
der Verordnung 11b § 1 hingegen wird Ravelsbach nicht unter jenen
Gemeinden angeführt, für die Hin- und Rückfahrt zum Studienort
Wien zumutbar ist. Nach dieser Verordnung stünde einem Ravelsbacher eine
Berücksichtigung zu.
Wie
ich glaube, steht einem Ravelsbacher die Berücksichtigung zurecht zu, weil
er den Weg vom Wohnort Ravelsbach zur Ausbildungsstätte Wien mit
öffentlichem Verkehrsmittel nicht zeitgerecht zurücklegen
kann.
Diese
Situation Ravelsbach ist mit R direkt vergleichbar. Dem Gleichheitssatz
entsprechend erwarte ich im Falle meiner Tochter die gleiche
Behandlung.
Über
meine Berufung hinausgehend, darf ich mir persönliche Bemerkungen erlauben.
In den Verordnungen des BMF 11a und 11b wird mit unterschiedlichen Begriffen
operiert: Wohnort (11a) und Gemeinde (11b).
In
der Erreichbarkeit mi öffentlichem Verkehrsmittel kann ein wesentlicher
Unterschied liegen. Die in den peripheren Katastralgemeinden lebenden Kinder
bzw. deren Eltern werden durch diese Bestimmungen wesentlich benachteiligt, was
Grundrechten unserer Republik widerspricht.
Ein wesentlicher Mangel
der o.a. Verordnungen scheint mir darin zu liegen, dass die
Berücksichtigung der Berufsausbildung der Kinder durch die 80 km
Entfernung, die Fahrtzeit von einer Stunden sowie die Aufzählung nicht zu
berücksichtigender Gemeinden definiert wird. Der meines Erachtens
wesentlichste Aspekt der zeitgerechten Erreichbarkeit mit öffentlichen
Verkehrsmitteln fehlt völlig.
Mit Schreiben vom 22. Oktober
2001 beantragte der Bw. für den Fall der Vorlage seiner Berufung an die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Mit Bericht vom 29. Oktober
2001 legte das Finanzamt Hollabrunn die Berufung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland als damals zuständige
Abgabenbehörde II. Instanz vor und beantragte die Abweisung der Berufungen,
da die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz eine unwiderlegliche
Vermutung aufstellten, dass hinsichtlich der in ihnen genannten Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist.
Die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die offene Berufung ging mit 1. Jänner 2003 auf den
unabhängigen Finanzsenat über (§ 323 Abs. 10 BAO idF
AbgRmRefG).
Mit Note vom 3. Juni 2003
ersuchte der unabhängige Finanzsenat das Finanzamt Hollabrunn um Vorlage
der Finanzamtsakten und führte darüber hinaus aus:
"Dem Vorlagebericht sowie den im AIS
gespeicherten Bescheiden lässt sich entnehmen, dass die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 - 1998 gemäß
§
293 BAO mit der Begründung berichtigt wurden, dass sich der Ausbildungsort
der Tochter im Einzugsbereich des Wohnortes befinde.
Gemäß
§ 293 BAO kann die Abgabenbehörde in einem Bescheid unterlaufene
Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen
beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer
automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten
berichtigen. Nicht gemäß
§ 293 BAO berichtigbar sind Fehler, die
der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen sind (vgl Ritz,
BAO-Kommentar, § 293, Rz 8).
Der
unabhängige Finanzsenat vermag vorerst nicht zu erkennen, dass hier ein
Anwendungsfall des § 293 BAO vorliegt.
Das
Finanzamt Hollabrunn wird gebeten, anlässlich der Aktenvorlage entweder zu
berichten, aus welchen Gründen hier doch § 293 BAO anwendbar sein
soll, oder mitzuteilen, ob das Finanzamt Hollabrunn diesbezüglich den
Berufungswerber mittels aufhebenden Berufungsvorentscheidungen klaglos stellen
wird.
Der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 wird hierdurch nicht
berührt.
Ebenso wird um
Äußerung zur Rechtzeitigkeit des am 24. Oktober 2001 beim Finanzamt
Hollabrunn eingelangten Antrages auf mündliche Berufungsverhandlung bzw um
Mitteilung, ob bei einem verspäteten Antrag eine amtswegige mündliche
Berufungsverhandlung befürwortet wird, gebeten.
Mit Bericht vom 16. Juni 2003
legte das Finanzamt Hollabrunn die Finanzamtsakten vor und teilte mit, dass der
Bw. hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1998
zwischenzeitig mittels stattgebender Berufungsvorentscheidungen klaglos gestellt
worden sei. Im Hinblick darauf, dass über die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 nicht mittels
Berufungsvorentscheidung entschieden worden, sondern die Berufung unmittelbar
der Abgabenbehörde II. Instanz vorgelegt worden sei, habe das Finanzamt
gegen eine mündliche Verhandlung keine Bedenken.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996, 1997 und
1998
Durch die Erlassung von
Berufungsvorentscheidungen durch das Finanzamt Hollabrunn ist das
Berufungsverfahren hinsichtlich dieser Bescheide beendet. Dem Begehren des
Berufungswerbers wurde durch das Finanzamt Hollabrunn infolge Aufhebung der
Berichtigungsbescheide Rechnung getragen.
Mündliche Berufungsverhandlung
Gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO hat über die Berufung hat eine
mündliche Verhandlung stattzufinden,
wenn
es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in
der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder
wenn
es der Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich hält.
Da der
Antrag auf mündliche Verhandlung erst nach Erhebung der Berufung gestellt
wurde, ist dieser verspätet.
Wenngleich das
Finanzamt Hollabrunn keine Bedenken gegen die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung hegt, war von der amtswegigen Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung durch den Referenten Abstand zu nehmen, da der
entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig ist und zu den hieraus
resultierenden Rechtsfragen eine gefestigte Entscheidungspraxis des
unabhängigen Finanzsenates besteht.
Auswärtige
Berufsausbildung
Unstrittig ist, dass
der Bw. in R wohnhaft ist und seine Tochter A an der Universität Wien
studiert und für Zwecke der Berufsausbildung in Wien eine Wohnung
unterhält, deren Kosten der Bw. trägt. Ebenso unstrittig ist, dass R
eine Katastralgemeinde von Z ist und die Entfernung zwischen Z und Wien weniger
als 80 km beträgt.
In rechtlicher Hinsicht ergibt
sich hieraus:
Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8
EStG 1988 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995,
ergangen (im Folgenden als Verordnung bezeichnet). Diese Verordnung wurde mit
BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002
geändert.
Die zur Beurteilung des
vorliegenden Sachverhalts wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung lauten in
der für den Streitzeitraum gültigen Stammfassung:
"§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km
entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§
2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum
Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des
schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Wegzeiten von der
Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der
Ausstiegstelle zur Ausbildungsstätte bleiben jeweils für Wegstrecken
bis 1.500 m außer Ansatz.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist."
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als
nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge,
die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit
haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem
Internat)."
§
3. Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines
Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag für die
auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen
gemäß
§§ 1 und 2 vorliegen und von den Eltern
Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine
Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind.
Unter "Einzugsbereich des
Wohnortes" i.S.d. § 34 EStG 1988 ist jener Bereich zu verstehen,
in dem die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort zeitlich als
noch zumutbar anzusehen ist (vgl. VwGH 31. 1. 2000, 95/15/0196; VwGH
14. 9. 1994, 91/13/0229).
Beträgt die Entfernung
zwischen Ausbildungs(Studien)- und Wohnort weniger als 80 km und gilt die
tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen den beiden Orten gemäß
der zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 ergangenen
Verordnungen als zeitlich zumutbar, erfolgt die Berufsausbildung eines Kindes
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Die durch eine solche
Berufsausbildung verursachten Aufwendungen können weder nach § 34
Abs. 8 EStG 1988 noch - im Hinblick auf die Anordnungen in § 34 Abs. 7
EStG 1988 - nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (UFS
[Innsbruck], Senat 3 [Referent], 18.3.2003, RV/0356-/I/02; UFS [Linz], Senat 6
[Referent], 11.3.2003, RV/1360-L/02; UFS [Linz], Senat 2, 10.6.2003,
RV/1297-L/02; UFS [Linz], Senat 7 [Referent], 21.3.2003, RV/1281-L/02).
Bei Katastralgemeinden ist zu
prüfen, ob die Ortsgemeinde, der sie zugehören, in einer der genannten
Verordnung angeführt ist
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 69 m.w.N.).
Nach der im Berufungszeitraum
geltenden Rechtslage stellen die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz
eine unwiderlegliche Vermutung auf, dass hinsichtlich der in ihnen genannten
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist (vgl. VwGH
22. 9. 2000, 98/15/0098; VwGH 28. 5. 1997,
96/13/0109).
§ 1 der Verordnung
des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 605/1993, i.d.F. BGBl. Nr. 616/1995 und BGBl. Nr. 307/1997, nennt
als Gemeinde, vor der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist, unter anderem Z.
Da R eine Katastralgemeinde von
Z ist, kommt im Berufungszeitraum die unwiderlegliche Vermutung der Verordnung,
dass eine tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist, zum Tragen.
Es ist dem unabhängigen
Finanzsenat bei dieser Sach- und Rechtslage verwehrt zu prüfen, ob im
Einzelfall ungeachtet der Anführung in einer der Verordnungen eine
tägliche Hin- und Rückfahrt nicht möglich ist.
Auf Grund welcher
Sachverhaltsfeststellungen zwar Z (und damit implizit auch R), nicht aber
Ravelsbach in einer dieser Verordnungen genannt ist, entzieht sich der Kenntnis
des unabhängigen Finanzsenates.
Der unabhängige
Finanzsenat ist an diese Verordnungen als für ihn beachtliche Rechtsquellen
gebunden; es steht ihm weder eine Beurteilung ihrer inhaltlichen Richtigkeit
noch ihrer Verfassungskonformität zu. Bemerkt wird, dass der
Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 9.6.1998, B 2449/97 die Behandlung
einer Beschwerde, welche Gesetzwidrigkeit der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995
geltend machte, abgelehnt hat; eine auf Gemeinden abgestellte vergröbernde
Zumutbarkeitsprüfung, die zu Härtefällen führen kann, sei
zulässig
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 73).
Die Berufung war daher
hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2000 als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
1. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2672-W/02
- Stammnummer
- 5311
- Gültig
- 01.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF