Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0008-Z1W/03
Mangelhafte Kennzeichnung von Gasöl und technische Untersuchungsmethoden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0008-Z1W/03vom 01.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für das Verfahren der Steueraussetzung im Mineralölsteuerbereich ist alleine das Vorliegen der objektiven Bezugs- und Versandberechtigung maßgeblich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 17. November 1998,
GZ. 100/18556/2/68, betreffend Mineralölsteuer,
entschieden:
Die
Abgabenvorschreibung gründet sich auf § 41 Abs.1 Zi.1 MinStG, im
übrigen wird die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 29. Juli 1996 traf am
Bahnhof Reutte für die Beschwerdeführerin (Bf.) eine Sendung
Mineralöl in einem Kesselwaggon (Nr. 338178840017) ein, welches in der
Folge mittels LKW an einzelne Kunden in Tirol verteilt wurde. Die Ware wurde
mittels Begleitendem Verwaltungsdokument aus einem Mineralölsteuerlager der
dt. Fa. XXX GmbH in Karlsruhe unter Angabe der Empfängeradresse der Bf. im
Feld 7 des aktenkundigen Dokuments versandt.
Am 2. August 1996 wurde durch
die Verbrauchsteueraußenstelle Reutte des Hauptzollamtes Innsbruck aus
diesem Kesselwaggon zwei Muster des Gasöles entnommen und an die Technische
Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA) gesandt, um festzustellen,
ob es sich bei der vorliegenden Ware tatsächlich um ordentlich
gekennzeichnetes und damit abgabenrechtlich begünstigtes Ofenheizöl
handele.
Nach Vorliegen des negativen
Untersuchungsergebnisses, nämlich dass es sich bei der Warenprobe um kein
ordnungsgemäß gekennzeichnetes Ofenheizöl gehandelt hat,
erließ das zuständige Hauptzollamt Wien einen Nachforderungsbescheid
(Zl. 100/011320/1/96 v. 30.08.96) im Sinne des § 201 BAO, in dem der
Differenzbetrag zwischen dem begünstigten Abgabenbetrag des
Ofenheizöles (ATS 950,--/1000 Liter) und dem Regelsteuersatz für
Gasöl (ATS 3.890/1000 Liter) samt eines zwei prozentigen
Säumniszuschlages buchmäßig erfasst wurde. Dies sei deshalb
notwendig gewesen, weil sich die Selbstberechnung der Mineralölsteuerschuld
für den Monat Juli 1996 des "Berechtigten Empfängers" M. als unrichtig
erwiesen habe, zumal die gesamte Mineralölmenge aus dieser
Kesselwaggonlieferung (62.731 Liter) fälschlich zum
begünstigten Steuersatz iS des § 3 Abs. 1 Z. 5 MinStG 1995, BGBl.
Nr. 630/1994 idgF, angemeldet worden sei.
Gegen diese Entscheidung
ergriff die Bf. am 17. September 1996 form- u. fristgerecht das Rechtsmittel der
Berufung, mit welcher der Bescheid im vollen Umfang bekämpft
wurde.
Einerseits stützte sie
sich in ihren Ausführungen auf einen Schreibfehler in der Begründung
dieses Erstbescheides, in dem der Regelsteuersatz für Gasöl des §
3 Abs. 1 Z. 4 MinStG 1995 irrtümlich mit § 3 Abs. 1 Z. 3 MinStG 1995
und der begünstigte Steuersatz für Ofenheizöl gem. § 3 Abs.
1 Z. 5 leg. cit. fälschlich mit § 3 Abs. 3 leg. cit zitiert wurde,
andererseits habe die Behörde dieses Untersuchungsergebnis der TUA, Zl. AB-
4343/96, welches für die Entscheidung maßgeblich gewesen sei, der Bf.
nicht mitgeteilt und dadurch den fundamentalen Grundsatz des Parteiengehörs
verletzt, sodass dieses Untersuchungsergebnis nicht zur Entscheidungsgrundlage
gemacht hätte werden dürfen.
Diese Berufung wurde mittels
Berufungsvorentscheidung vom 17. November 1998, Zl. 100/18556/2/68, als
unbegründet abgewiesen. Dabei wurde ausführend begründet, dass
gem. § 9 Abs. 4 MinStG 1995 ins Steuergebiet eingebrachtes Gasöl,
vorbehaltlich gegen-teiliger Feststellung als gekennzeichnet gilt, wenn eine
Bescheinigung der für den Lieferer zuständigen
Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen
Kenn-zeichners darüber vorgelegt wird, dass das Gasöl außerhalb
des Steuergebietes gekenn-zeichnet worden ist und nach Art und Menge mindestens
die in der nach § 9 Abs. 2 leg. cit. erlassenen Verordnung genannten
Kennzeichnungsstoffe enthält.
Das vorliegende
Untersuchungsergebnis der TUA, Zl. AB - 4343/96, habe ergeben, dass gerade diese
letztzitierte gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung unerfüllt geblieben sei,
weil nämlich die in der Verordnung (BGBl. Nr. 5/1995) zum § 9 Abs. 2
MinStG 1995 geforderte Mindestmenge an Chinizarin (nur 72% des Sollwertes) im
Muster nicht enthalten gewesen sei.
Diese Berufungsvorentscheidung
wurde mit Beschwerde vom 23.11.1998 dahingehend angefochten, dass einerseits die
belangte Behörde nicht ausreichend auf das Berufungsbegehren eingegangen
sei, andererseits der fundamentale Grundsatz des Parteiengehörs verletzt
worden sei, weil das entscheidungserhebliche Untersuchungsergebnis der TUA der
Bf. nicht mitgeteilt worden sei und der Bf keine Gelegenheit zur Stellungnahme
geboten worden sei.
Der Berufungssenat V der Region
Innsbruck bei der Finanzlandesdirektion für Tirol mit Sitz in Innsbruck hat
das in Rede stehende Untersuchungsergebnis mit Schreiben vom 27.06.2000, Zahl
ZRV 23/3 - I5/99 der Bf. zur Kenntnis gebracht, woraufhin eine Stellungnahme der
Bf. zu diesem negativen Untersuchungsergebnis am 17. Juli 2000 einlangte. Zum
einen wird dabei auf die Rotfärbung des Heizöles eingegangen, durch
welche, so behauptet die Bf., eine andere Verwendung des Produktes
auszuschließen sei, zum anderen wird durch ein Gutachten und zwei
Prüfberichte des Univ.- Prof. Dr. Schindlbauer entgegnet, bei den Proben
konnte keine größere Fehlmischung des Chinizarin festgestellt werden.
Die aufgetretenen zu niedrigen Chinizaringehalte in den Heizölproben
dürften auf die Varianz in der Zusammensetzung des Gasöles und auf die
vorgeschriebene Analysemethode zurückzuführen sein.
Der Berufungssenat V der Region
Innsbruck bei der Finanzlandesdirektion für Tirol mit Sitz in Innsbruck
wies die Beschwerde mit Berufungsentscheidung vom 28. Juni 2000, GZ ZRV
23/1-I5/99 als unbegründet ab.
Gegen diese Entscheidung erhob
die Bf. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher die bekämpfte
Entscheidung mit Erkenntnis vom 25. Juni 2002, 2002/17/0031-19 wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
aufhob.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Grundsätzlich gibt es zwei
Möglichkeiten Mineralöl aus einem Mitgliedsstaat ins Steuergebiet zu
verbringen. Die erste, der Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen
Mitgliedsstaaten gem. § 31 MinStG 1995, ist ein innergemeinschaftliches
Steuerversandverfahren, die zweite ein Verbringen außerhalb des
Steueraussetzungsverfahrens, wobei der Gesetzgeber zwischen dem Bezug zu
gewerblichen Zwecken und Verbringen zu privaten Zwecken
unterscheidet.
Wird Mineralöl im
innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren bezogen, so ist es
gemäß
§ 31 Abs. 2 Z. 2. MinStG 1995 unverzüglich vom
Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten
Empfänger in seinen Betrieb aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das
innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.
Gem. Abs. 3 derselben Norm
entsteht mit der Aufnahme des Mineralöles in den Betrieb des berechtigten
Empfängers die Steuerschuld. Steuerschuldner ist der berechtigte
Empfänger.
Aus einem beiliegenden
Aktenkonvolut geht eindeutig hervor, dass die Bf. im Zeitpunkt des Bezuges der
in Streit stehenden Mineralölmenge kein berechtigter Empfänger iS des
§ 32 MinStG 1995 war. Demnach sind Berechtigte Empfänger Personen,
denen von einem anderen Mitgliedsstaat oder nach Abs. 2 leg. cit. die
Bewilligung erteilt worden ist, Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem
Mitgliedsstaat zu gewerblichen Zwecken nicht nur gelegentlich oder im Einzelfall
zu beziehen.
Gem. Abs. 2 derselben Norm wird
auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen diese Bewilligung erteilt, wenn
diese kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig
Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche
Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
Ein derartiger Antrag auf
Erteilung einer solchen Bewilligung war zum Lieferzeitpunkt noch nicht beim
zuständigen Hauptzollamt Wien eingebracht worden.
Aus einem Schreiben der Bf. vom
29.07. 1996 geht eindeutig hervor, dass sie sich bezüglich der
Mineralöllieferungen von Deutschland nach Westösterreich im Unklaren
befand, ob sie die ATV-Verbrauchsteuernummer, XXXX der Tochterfirma M.
HandelsgesmbH, XXXX H. zum verbrauchssteuerfreien Bezug verwenden dürfe. In
diesem Schreiben wurde auch mitgeteilt, dass die Bf. hinsichtlich des
Mineralölbezuges der Sendung von Deutschland nach Tirol die
Steueranmeldungen unter dem Titel " Berechtigter Empfänger, M.
HandelsgesmbH, P.Gasse, 1080 Wien" einbringen werde.
Dem per RSb-Brief
übermittelten Antwortschreiben der zuständigen Verbrauchsteuerstelle
des HZA Wien vom 21. 08.1996, Zl. 100/011320/96 ist zu entnehmen, dass
die Verwendung der zitierten
Verbrauchsteuernummer ATV XXX für die Bf. unzulässig ist, weil diese
eindeutig einzig und allein dem übergeleiteten Mineralölsteuerlager
der Firma M. HandelsgesmbH, XXXX H. zugeteilt wurde,
die Bf. kein berechtigter
Empfänger iS des § 32 MinStG 1995 ist,
die Bf. noch keinen Antrag auf
Zuerkennung dieses Status gestellt hat und
die Bf. nicht in der Lage ist,
verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung aus einem anderen
Mitgliedsstaat zu beziehen.
Gleichzeitig wurde die Bf. auch
auf die Möglichkeit eines Bezuges zu gewerblichen Zwecken außerhalb
des Steueraussetzungsverfahren hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass
für die Inanspruchnahme dieses Verfahrens eine vorherige Anzeige beim
zuständigen Hauptzollamt zu erstatten und zusätzlich Sicherheit
gemäß
§ 41 Abs. 3 MinStG 1995 zu leisten wäre.
Ungeachtet dieser
Ausführungen der belangten Behörde hat die Bf. trotzdem die
obengenannte Verbrauchsteueridentifikationsnummer verwendet, ganz so, als ob sie
zum steuerfreien Bezug im Steueraussetzungsverfahren berechtigt gewesen
wäre. Auch eine Mineralölsteueranmeldung als "Berechtigter
Empfänger" für den Monat Juli 1996 wurde von der Bf beim HZA Wien
abgegeben.
Wird Mineralöl aus dem
freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, so
entsteht gemäß
§ 41 Abs.1 Zi.1 die Steuerschuld dadurch, dass
der Bezieher das Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmt.
Steuerschuldner ist der Bezieher.
Richtigerweise hätte
demnach gem. § 41 Abs. 5 MinStG 1995 der Steuerschuldner für das
Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden ist und das nicht
steuerfrei ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er
seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim
Hauptzollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen
und diese bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden
Kalendermonats zu entrichten gehabt. Überdies wäre die Steuer
unverzüglich zu entrichten gewesen, da das Verfahren nach Abs. 3 (vorherige
Anzeigepflicht und Sicherheitsleistung) nicht eingehalten wurde.
Dieser Pflicht der
unverzüglichen Steuerentrichtung ist die Bf. nicht nachgekommen, sodass
auch die Vorschreibung eines Säumniszzuschlages iS der §§ 217 und
219 BAO gerechtfertigt ist.
Der Unabhängige
Finanzsenat vertritt auch die Rechtsmeinung des HZA-Wien, dass ein
Nachforderungsbescheid gem. § 201 BAO zu erlassen war. Demgemäss ist
ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabenvorschriften die
Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen und der Abgabepflichtige
die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist,
unterlässt, oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder
die Selbstberechnung als nicht richtig erwiesen hat. Maßgeblich im
Beschwerdefall war einerseits das Unterlassen des unverzüglichen
Entrichtens der Selbstbemessungsabgabe andererseits aber auch die Tatsache der
unrichtigen Selbstbemessung bezüglich der Anwendung des Steuersatzes
für begünstigtes Ofenheizöl. Das Mineralölsteuergesetz 1995
als "lex specialis" enthält keine Verfahrensbestimmung unter die der
gegebene Sachverhalt subsumierbar wäre, weshalb die Verfahrensbestimmung
des allgemeinen Abgabenrechts anzuwenden war. Im Konkreten mangelt es dem MinStG
1995 an einer Anordnung für eine abgabenbehördliche Festsetzung, wenn
die Steuerschuld nach § 41 Abs. 1 Z. 1 MinStG 1995 entstanden ist und es,
wie im gegenständlichen Falle, unterlassen wurde, die Steuer
unverzüglich zu entrichten.
Der im § 3 Abs.1 Z. 5
MinStG 1995 angeführte und begünstigte Steuersatz darf für nur
gekennzeichnetes Gasöl im Sinne des § 9 leg. cit. angewandt
werden.
Gem. § 9 Abs.1 leg. cit.
ist Gasöl, welches zu diesem begünstigten Steuersatz abgegeben werden
soll, besonders zu kennzeichnen. Gem. Abs. 2 derselben Bestimmung ist das
Gasöl zu färben und mit einem Zusatz zu versehen, der auch in starken
Verdünnungen nachweisbar ist. Dem Bundesminister wird eine
Verordnungsermächtigung eingeräumt, in welcher die Art und Mengen der
Kennzeichnungsstoffe dieses gekennzeichneten Gasöles näher festgelegt
werden. Mittels BGBl.Nr. 5/1995 wurde die sogenannte
Gasöl-Kennzeichnungsverordnung erlassen, welche gleichzeitig mit dem MinStG
1995 in Kraft trat.
Gemäß dieser
Verordnung hat die Kennzeichnung derart zu erfolgen, dass
ein benzinlöslicher roter
Farbstoff in einer roten Menge, dass ein Gemisch aus einem Teil gefärbtem
und zehn Teilen ungefärbtem Gasöl eine noch mit freiem Auge erkennbar
rote oder rötliche Färbung aufweist und
8,4 Gramm Furfural und 4,2
Gramm Chinizarin auf 1000 Liter Gasöl bei 15 Grad Celsius. Abweichungen der
angeführten Mengen von nicht mehr als +/- 5% sind
zulässig.
Darüber hinaus sind die
angeführten Kennzeichnungsstoffe dem zum Verheizen bestimmten Gasöl
gleichmäßig verteilt beizumengen.
Das von der Bf. geltend
gemachte Argument des mangelnden Parteiengehörs stellt keinen absoluten
Mangel dar, welcher, wie die Bf. vermeint, unweigerlich zur Bescheidbehebung
führen müsste, sondern wurde dieser Mangel im Berufungsverfahren durch
Bekanntgabe der Untersuchungsergebnisse und einer Aufforderung zur Stellungnahme
im Juni 2000 saniert.
Wenn die Bf. in der
Stellungnahme entgegnet, dass alleine die Rotfärbung zur ordnungsgem.
Kennzeichnung genüge, zumal die TUA selbst von einer roten klaren,
öligen Flüssigkeit sprach, so irrt sie, da diese Tatsache nur eine
Tatbestandsvoraussetzung, nämlich jene des § 1 Z. 1 der
Gasöl-Kennzeichnungsverordnung erfüllt. Die zweite in Ziffer 2
angeführte Tatbestandsvoraussetzung der zitierten Verordnung, wurde jedoch
nicht erfüllt. Dies lässt sich unumstritten aus dem aktenkundigen
Ergebnis, Zl. AB-4343/96, der TUA eruieren, weil das Kennzeichnungsmuster die in
der Gasöl-Kennzeichnungsverordnung geforderten Mengen an Chinizarin nicht
enthält (nur 72% vom Sollwert).
Seitens der Partei wird
angeführt, es handle sich bei dem Kennzeichnungsstoff "Chinizarin" um
keinen absolut stabilen Zusatzstoff.
"Absolute" Stabilität zu
fordern ist unmöglich. Keine Substanz ist absolut stabil. Sinnvoll dagegen
ist zu fordern, dass die Stabilität ausreichend für den
Anwendungszweck ist.
Für den Einsatz als
Kennzeichnungsstoff im Gasöl ist die Stabilität von Chinizarin bei
weitem ausreichend.
Chinizarin
(1,4-Dihydroxy-anthrachinon) ist vor der Einführung des für alle
EU-Staaten geltenden "Euromarkers" nicht nur in Österreich, sondern auch in
Großbritannien und Griechenland als Markierungsstoff für Gasöl
eingesetzt worden. Im Zuge der Suche nach einem geeigneten Euromarker sind
dessen Eigenschaften eingehend geprüft worden. Chinizarin (und
Chinzarinderivate) sind aus einer größeren Zahl von Produkten
ausgewählt und mit zwei anderen Erzeugnissen in die engere Wahl für
den Euromarker genommen worden. Datenblätter, Produktbeschreibungen und ein
Arbeitsdokument der Europäischen Kommission weisen Chinizarin als einen
Stoff aus, der eine Stabilität unter den für Ofenheizöl normalen
Bedingungen von mindestens 2 Jahren aufweist.
Seitens der Partei wird unter
Hinweis auf den Prüfbericht von Prof. Dr. Schindlbauer die Behauptung
aufgestellt, es sei möglich, dass ordnungsgemäß gekennzeichnetes
Gasöl auf Grund der Varianz der Zusammensetzung des Gasöls und der
Analysenmethoden einen nicht hinreichenden Kennzeichnungsgrad im Sinne der
Gasölkennzeichnungsverordnung aufweist.
Den Prüfberichten des
Instituts für Mineralölprodukte und Umweltanalytik (IMU) vom
27.04.1999 und 31.05 1999 ist zu entnehmen, dass der Gehalt an Chinizarin nach
Methode ÖNORM C 1157 durchgeführt worden ist. Die TUA hat den
Chinizaringehalt des Heizöls, Zahl AB 4343/96, ebenfalls nach dieser
Normmethode ermittelt. Die ÖNORM C 1157 mit der Bezeichnung "Prüfung
von Erdölprodukten Bestimmung des Chinizaringehaltes Spektralphotometrische
Methode" ist 1994 vom zuständigen Fachnormenausschuss (FNA 024) erarbeitet
worden. Es sind Vergleichsuntersuchungen auf nationaler Ebene durchgeführt
worden, an denen neben der Technischen Untersuchungsanstalt einige
Mineralölfirmen und das "Fichteinstitut" von Prof. Schindlbauer
teilgenommen haben. Die Analysendaten wurden gesammelt und unter Einbeziehung
aller möglichen Fehlerquellen statistisch aufgearbeitet und daraus die
Präzision des Verfahrens ermittelt.
Es wurden die Wiederholbarkeit
und die Vergleichbarkeit des Verfahrens ermittelt, sodass Mutmaßungen
über mögliche Einflussgrößen und "Varianzen" wie in der
Stellungnahme der Bf. vorgebracht, nicht zielführend sind. Diese
Größen mussten bereits für die Normerstellung alle ermittelt und
ihr Einfluss auf die Präzision des Verfahrens quantifiziert werden.
Nebenbei sei erwähnt, dass die Frage einer verlässlichen
Untersuchungsmethode und die Bewertung der Einflussgrößen auf das
Ergebnis auch wesentlich für die Ermittlung eines geeigneten Euromarkers
gewesen ist. Für Chinizarin wurden sehr zufriedenstellende Ergebnisse
erreicht, anderenfalls wäre dieser Markierungsstoff nicht in die engere
Wahl für den Euromarker aufgenommen worden. Folgende Unterlagen liegen in
Kopie bei: ÖNORM C1157 (3 Blätter)
Ob zwischen dem unter AB
4343/96 untersuchten Heizöl und den von Prof. Schindlbauer im Auftrag von
einer gewissen R. GmbH unter Nr. 3913/99 und 3998/99 analysierten Proben ein
Zusammenhang besteht, ist unklar. Die von Prof. Schindlbauer ermittelten
Analysenwerte sind jedoch insofern interessant, als ebenso wie bei AB 4343/96
die Chinizaringehalte nur etwa 70% des Sollwertes betragen. (3913/99: 70%,
3998/99: 71%, AB 4343/96: 72%) Falls es sich um ein Gegenmuster des unter AB
4343/96 untersuchten Erzeugnisses gehandelt hat, was möglich, aber nicht
geklärt ist, wäre das Untersuchungsergebnis der TUA bestätigt.
Beschreibung der einzelnen
Arbeitsschritte in der TUA, die zu dem Untersuchungsergebnis von AB 4343/96
geführt haben:
Chinizarin wurde in dieser
Probe nach ÖNORM C 1157 ermittelt. Da die Norm in Kopie beiliegt,
erübrigt sich hier eine detaillierte Beschreibung des Analysenablaufes und
es wird nur das Prinzip der Methode erläutert.
Der Markierungsstoff Chinizarin
wird mit einer geeigneten Reagenz aus dem Mineralöl herausgelöst und
zugleich in eine Verbindung übergeführt, die eine rote Farbe aufweist.
Die Intensität der Rotfärbung, die mit einem Photometer gemessen wird,
hängt von der Menge des Markierungsstoffes ab. Durch Farbvergleich mit
Lösungen bekannten Chinizaringehaltes wird die unbekannte Konzentration in
dem zu prüfenden Heizöl ermittelt.
Das Analysenergebnis betrug
3,04 Milligramm Chinizarin pro 1 Liter Gasöl bei 15°C. (das entspricht
3.04 g/ 1000 Liter) Gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 5/1995,
sind dem zum Verheizen bestimmten Gasöl 4,2 Gramm Chinizarin pro 1000 Liter
bei 15°C beizumengen, wobei Abweichungen der angeführten Menge von
nicht mehr als ± 5 Prozent zulässig sind. Da 5 Prozent von 4,2 mg
0,21 mg sind, muss die Chinizarinkonzentration laut Verordnung zwischen 3,99
g/1000 Liter und 4,41 g/1000 Liter bei 15°C liegen.
Die Präzision (Punkt 7)
der Analysenmethode (ÖNORM C 1157) ist in Tabelle 1 angegeben. Die
Wiederholbarkeit beträgt mit 95 % iger Wahrscheinlichkeit 0,26 mg/l, die
Vergleichbarkeit 0,53 mg/l. Wiederholbarkeit ist ein Maß für die
Übereinstimmung zwischen einzelnen Ergebnissen, die bei korrekter
Durchführung desselben Prüfverfahrens an identischem Prüfmaterial
unter den gleichen Prüfbedingen (gleicher Bearbeiter, gleicher Apparat,
gleiches Labor) erhalten worden sind. Für die Vergleichbarkeit wird diese
Übereinstimmung unter unterschiedlichen Prüfbedingungen (verschiedene
Bearbeiter, verschiedene Geräte, verschiedene Laboratorien) ermittelt.
Seitens eines
Kennzeichnungsbetriebs sind gemäß BGBl 5/1995 bezogen auf den
Chinizaringehalt ein oberer (4,41 g/1000 L) und ein unterer Grenzwert (3,99
g/1000L) zu beachten. Da im konkreten Fall (AB 4343/96) die Konzentration des
Kennzeichnungsstoffes Chinizarin unterhalb des vorgeschriebenen Bereiches liegt,
ist der obere Grenzwert bedeutungslos und es wird nur der untere für die
folgende Betrachtung herangezogen.
Wie vorzugehen ist, wenn
Grenzwerte zu beachten sind, regelt die Europäische Norm EN ISO 4259 mit
der Bezeichnung "Mineralölerzeugnisse, Bestimmung und Anwendung der Werte
für die Präzision von Prüfverfahren." Unter Punkt 9.2 dieser Norm
ist das Vorgehen eines Abnehmers (oder im konkreten Fall der prüfenden
Stelle TUA) beschrieben. "Hat ein Abnehmer hinsichtlich des wahren Wertes einer
Eigenschaft keine weiteren Unterlagen als ein einzelnes Ergebnis, dann kann er
nur dann annehmen, dass das Erzeugnis der Spezifikation auf einem
Vertrauensniveau von 95% nicht entspricht, wenn das Ergebnis folgende Bedingung
erfüllt: Im Falle eines einzigen unteren Grenzwertes A: X < A
-0,59 R", wobei "R" Vergleichbarkeit und "X" Messwert
bedeuten.
Werden die für AB 4343/96
relevanten Werte in die obige Formel eingesetzt, erhält man:
3,04 g/1000 L < 3,99 g/1000 L - 0,59 x 0,53 g/1000 L. Zur
Berechnung ohne Dimensionen: 3,04 < 3,99 - 0,31 = 3,04 < 3,68.
Somit ist die in der Norm
geforderte Bedingung erfüllt, denn 3,04 ist kleiner als 3,68 und der
Abnehmer, bzw. die prüfende Stelle, darf mit Recht annehmen, dass die Ware
der geforderten Spezifikation (dh. dem unteren Grenzwert der
Chinizarinkonzentration) nicht entspricht. Daraus folgt, dass das Erzeugnis die
Bedingungen der Kennzeichnungsverordnung nicht erfüllt und somit, wie im
seinerzeitigen Untersuchungsbericht Zl. AB 4343/96 ausgedrückt, "als nicht
ordnungsgemäß gekennzeichnet anzusehen ist". Folgende Unterlagen
liegen in Kopie bei: Kennzeichnungsverordnung BGBl Nr. 5/1995, (1 Blatt) EN ISO
4259 (3 Blätter: Deckblatt, Seite 2, Seite 16) (Falls gewünscht, kann
die Norm auch zu Gänze übermittelt werden, sie umfasst 38 Seiten)
Die Ermittlung des
Kennzeichnungsstoffes Furfural wurde nicht durchgeführt. Sie durfte
unterbleiben, da bereits auf Grund der Minderkennzeichnung mit Chinizarin der
§ 1 Z. 2 der Kennzeichnungsverordnung nicht erfüllt wurde. Auf weitere
durchgeführte Analysen, (Destillationsverhalten, Schwefelgehalt) die zu
Einreihung der Ware in den Österreichischen Zolltarif erforderlich waren,
wird hier nicht eingegangen, da jene für die strittigen Punkte unerheblich
sind.
Die Ausführungen der Bf.
hinsichtlich eines Schreibfehlers in der Begründung des Erstbescheides,
indem der Regelsteuersatz für Gasöl des § 3 Abs. 1 Z. 4 MinStG
1995 irrtümlich mit § 3 Abs. 1 Z. 3 MinStG 1995 und der
begünstigte Steuersatz für Ofenheizöl gem. § 3 Abs. 1
Z. 5 leg.cit. fälschlich mit § 3 Abs. 3 leg. cit zitiert wurde,
können nicht zur beabsichtigten Bescheidbehebung führen, weil der
Spruch des zitierten Bescheides richtig war und somit kein Widerspruch zwischen
Begründung und Spruch des Erstbescheides feststellbar war. Dieser
Schreibfehler wurde ohnedies in der Begründung der abweislichen und nunmehr
bekämpften Berufungsvorentscheidung behoben.
§ 9 Abs. 4 MinStG 1995
normiert, dass ins Steuergebiet eingebrachtes Gasöl, vorbehaltlich
gegenteiliger Feststellung als gekennzeichnet gilt, wenn eine Bescheinigung der
für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des
Herstellers, oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt
wird, dass das Gasöl außerhalb des Steuergebietes gekennzeichnet
worden ist und nach Art und Menge mindestens die in der
Gasöl-Kennzeichnungsverordnung genannten Kennzeichnungsstoffe
enthält. Wenn die Bf. rügt, dass die Vorlage einer
Bescheinigung der Fa. M. Ltd., Außenstelle Karlsruhe, v. 26.7.96 im Sinne
der letztzitierten Gesetzesbestimmung für die Erlangung des
begünstigten Steuersatzes genüge, so irrt sie, weil diese gesetzliche
Vermutung nur vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen zum Tragen käme.
Das Untersuchungsergebnis der TUA, Zl. AB-4343/96, stellt gerade eine solche
gegenteilige Feststellung dar, wodurch die gesetzliche Vermutung einer
ordnungsgemäßen Kennzeichnung im Sinne der
Gasöl-Kennzeichnungsverordnung widerlegt ist und daher nur mehr die
Anwendung des Regelsteuersatzes gem. § 3 Abs. 1 Z. 4 MinStG 1995 zur
Anwendung kommen konnte.
Hinsichtlich der
Zuverlässigkeit der Probenentnahme darf der Vollständigkeit halber auf
die Ausführungen zu ZRV/3-Z1W/2003 verwiesen werden.
Aus allen angeführten
Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
Europäische Norm EN ISO 4259 und ÖNORM C1157
Wien,
1. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 41 Abs. 5 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 3 Abs. 1 Z 4 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 9 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
gekennzeichnetes Gasölbegünstigter SteuersatzPrüfmethodenVerfahren der Steueraussetzungfreier Verkehrgekennzeichnetes Gasölfreier Verkehr
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0008-Z1W/03
- Stammnummer
- 5307
- Gültig
- 01.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF