Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0080-W/02
Abgabenhinterziehung, Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0080-W/02vom 29.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn Bf.wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 14. November 2002 vom
14. November 2002 gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2002
des Finanzamtes Gänserndorf über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
24. Oktober 2002 hat das Finanzamt Gänserndorf als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. zur SN 2002/00106-001
ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Gänserndorf vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen für
Jänner bis Dezember 2000, Jänner bis Dezember 2001, März und Mai
2002 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
Jänner bis Dezember 2000 i. H. v. € 9.048,42
(S 124.509,00), Jänner bis Dezember 2001 i. H. v. € 9.476,83
(S 130.404,00), März 2002 i. H. v. € 509,00 und Mai
2002 i. H. v. € 286,00 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
14. November 2002, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Auf Grund
firmeninterner Probleme, wie Wechsel der Steuerberatung und bestehende offene
Forderungen gegen mehrere Kunden, habe es größere
Zahlungsschwierigkeiten gegeben, so dass die Firma ab 2002 ihre
Geschäftstätigkeit eingestellt und somit keinerlei Umsätze
erzielt habe. Auch sei der Gewerbeschein stillgelegt worden.
In einigen
persönlichen Gesprächen habe der Bf. immer wieder seinen
Zahlungswillen zum Ausdruck gebracht und werde er sich bemühen, seine
Rückstände zu begleichen
Es wird
ersucht, von der Einleitung des Strafverfahrens abzusehen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 8
Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen
will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet.
Der
Bf. ist seit dem Jahre 1992 alleinverantwortlicher Inhaber eines mit
Gartengestaltung befassten Unternehmens. Da laut Aktenlage die für das Jahr
2000 entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. gemeldeten
Umsatzsteuerbeträge offensichtlich nicht den getätigten Umsätzen
entsprachen, für das Jahr 2001 weder Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet
wurden noch Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden sowie für
März und Mai 2002 Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet wurden und
Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet eingereicht wurden, leitete das
Finanzamt Gänserndorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz das
Finanzstrafverfahren ein.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH
8.2.1990, 89/16/0201, VwGH 5.3.1991, 90/14/0207 und VwGH 18.3.1991, 90/14/0260
).
Bei der Prüfung, ob
tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, geht es nicht
darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens
gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht
ausreichen oder nicht.
Der
Bf. bringt vor, seine Firma habe ab 2002 die Geschäftstätigkeit
eingestellt und seien keinerlei Umsätze erzielt worden bzw. sei der
Gewerbeschein stillgelegt worden. Dazu ist festzuhalten, dass am 6. Juni
2002 ein im Veranlagungsakt abgelegtes Schreiben des Bf. beim Finanzamt
einlangte, wonach zwar "derzeit" keine Umsätze getätigt
würden, die Einstellung der Geschäftstätigkeit aber
unerwähnt blieb. Weiters ist den Akten zu entnehmen, dass am
6. Juni 2002 bzw. am 30. Juli 2002 für die im
Einleitungsbescheid enthaltenen Monate März und Mai 2001 sowie für
Juni 2002 (gleichfalls am 30. Juli 2002) noch
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden, jedoch unterblieb die Entrichtung
der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen.
Laut
Aktenlage erfolgte die letzte - freiwillige - Zahlung am
26. Februar 2001. Weitere Gutschriften ergaben sich am 7. September
2001 infolge Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen sowie am
2. Oktober 2002 im Zuge der Veranlagung der Umsatzsteuer 2001 (nach
vorangegangener Festsetzung für Februar bis Dezember 2001, wobei die
Bemessungsgrundlagen im Schätzungsweg gemäß
§ 184
Bundesabgabenordnung ermittelt worden waren).
Wenn
der Bf. ausführt , durch firmeninterne Probleme, Wechsel der Steuerberatung
und bestehende offene Forderungen gegen mehrere Kunden sei er in
größere Zahlungsschwierigkeiten gekommen und habe er in
persönlichen Gesprächen immer wieder seinen Zahlungswillen zum
Ausdruck gebracht, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die
Begehung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 FinStrG zwar
qualifizierten Vorsatz voraussetzt, d. h. der Täter wissen muss, dass er
durch die Tathandlung den verpönten Erfolg bewirkt, jedoch ist nicht
erforderlich, dass er diesen auch anstrebt. Auch wenn der Täter ein
anderes, strafrechtliches Ziel verfolgt, aber weiß, dass durch die Art,
wie er es zu erreichen sucht, der unter Strafdrohung stehende Erfolg verbunden
ist, handelt er mit dolus principalis. Die ist etwa dann der Fall, wenn der
Abgabepflichtige die Tat deshalb begeht, weil ihm die liquiden Mittel zur
Erreichung der Selbstbemessungsabgaben fehlen (VwGH
29.
1. 2000,
99/12/00046).
Entsprechend
den Vorschriften nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das
Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, den wahren
Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie den
Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen
geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs.
3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht. Die Beantwortung der
Frage, ob der Bf. tatsächlich das angelastete Finanzvergehen
begangen hat, bleibt dem anhängigen Verfahren nach den §§ 115 ff
FinStrG vorbehalten. Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz (VwGH
1.10.1991, 91/14/0096).
Auf die Gründe, die zur
Vernachlässigung der Steuerpflichten geführt haben, wird im
anschließenden Untersuchungsverfahren näher einzugehen
sein.
Der Verdacht betreffend die
subjektive Tatseite ist durch die Höhe der durch die Nichterfassung von
Umsätzen bewirkten Verkürzungen und durch die Kenntnis der
gesetzlichen Fälligkeitstermine der Selbstberechnungsabgaben
gegeben.
Auf
Grund der vorstehenden Ausführungen ist die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz jedenfalls zu dem Schluss gekommen, dass ein begründeter
Tatverdacht gegeben ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid
binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Wien,
29. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0080-W/02
- Stammnummer
- 5299
- Gültig
- 29.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF