Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3407-W/02
Anpassung an nachträgliche Grundlagenbescheide gemäß § 295 Abs.1 BAO, Zulässigkeit einer Bescheidberichtigung gemäß § 293 b BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3407-W/02vom 30.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 192 BAO besteht eine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheides zu dem gemäß § 188 BAO ergangenen Feststellungsbescheid. § 23 a EStG 1972-Verluste wurden im Feststellungsverfahren nicht festgestellt. Es hat daher eine Änderung gemäß § 295 Abs.1 BAO der Einkommensteuerbescheide, die Verluste gemäß § 23a EStG berücksichtigt haben, zu erfolgen.
Die ungeprüfte Übernahme der Angaben aus der Steuererklärung betreffend Ausgleichsfähigkeit von Verlusten gemäß § 23 a EStG 1972 bei Vorliegen einer Tangente, welche auf Grund eines Feststellungsverfahren keine ausgleichsfähigen Verluste ausweist, durch die Abgabenbehörde stellt eine "offensichtliche Unrichtigkeit" im Sinne des § 293 b BAO dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch MMag. Dr. Clemens Graninger, gegen die gemäß
§ 295 Abs.1
BAO geänderten Bescheide betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996
und für das Jahr 1997 und die gemäß
§ 293 b BAO
berichtigten Bescheide betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 und
für das Jahr 1999 des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Kommanditistin an
der Firma B .& Co KG.
1996
und 1997:
Für das Jahr
1996 erging der Einkommensteuerbescheid
am 15.4.1998 erklärungsgemäß, Einkünfte aus Gw kamen nicht
zum Ansatz. Am 15.5.1998 erging der einheitliche und gesonderte
Feststellungsbescheid 1996 betreffend die Firma B. & Co KG.
Im Jahr
1997 erging der Einkommensteuerbescheid
am 10.3.1999 erklärungsgemäß, Einkünfte aus Gw wurde nicht
festgestellt. Am 15.6.1999 erging der Feststellungsbescheid 1997 betreffend die
oa. Firma.
Ausgleichsfähige
Wartetastenverluste gemäß
§ 23 a EStG 1972 wurden für die
Jahre 1996 und 1997 nicht festgestellt.
Für die Jahre
1996 und
1997 erließ das Finanzamt zu den
Einkommensteuerbescheiden Änderungen gem. § 295(1) BAO . Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden auf Grund der Feststellungen im
einheitlichen und gesonderten Verfahren im Jahr 1996 mit S 62.474,- und im Jahr
1997 mit 64.034,- besteuert.
Gegen die gemäß
§ 295 Abs.1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheide für 1996 und
für 1997 vom 18.7.2001 wurde Berufung erhoben.
Begründend wurde
ausgeführt:
Mit den angefochtenen
Bescheiden ändert das Finanzamt bereits ergangene rechtskräftige
Einkommensteuerbescheide ab und beruft sich dabei auf § 295 Abs.1 BAO. Nach
dieser Gesetzesbestimmung ist es zulässig einen abgeleiteten Bescheid
selbst nach Rechtskraft abzuändern, wenn ein vorgeschalteter
Grundlagenbescheid geändert wird. Diesfalls müsste von Amts wegen der
abgeleitete Bescheid durch einen neuen angepassten Bescheid ersetzt werden (
VwGH 16.3.1979, 2979/76), siehe auch Stoll, Kommentar zur BAO, § 295, Punkt
2 Anwendungsvoraussetzungen)
Im konkreten Fall, jedoch wurde
der Grundlagenbescheid bei der B. & Co KG überhaupt nicht
geändert. Die richtigen anteiligen Ergebnisse waren in den angegebenen
Einkommensteuererklärungen ebenso enthalten wie in den bereits ergangenen
rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden.
Das Finanzamt möchte nun
aber plötzlich nicht mehr die vorgenommene Verlustverrechnung
gemäß
§ 23 a EStG 1972 anerkennen, was einen nunmehr
(später) aufgetretenen Wunsch der Abgabenbehörde darstellt; für
eine nochmalige Änderung der Abgabenbescheide stellt jedoch § 295
Abs.1 BAO keine gesetzliche Grundlage dar, da Änderungen diesfalls nur bei
Änderungen der Grundlagenbescheide erfolgen dürfen.
1998
und 1999:
Im Jahr
1998 erging der Einkommensteuerbescheid
am 23.3.2000. Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit verrechenbaren
Verlusten aus den Vorjahren verrechnet. Der Feststellungsbescheid 1998 für
dieses Jahr erging bereits am 17.3.2000.
Am 14.2.2001 erging der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr
1999. Einkünfte aus Gewerbetrieb
wurden mit Verlusten aus den Vorjahren verrechnet. Am 12.10 2000 ist bereits der
Feststellungsbescheid 1999 ergangen.
Die Feststellungsbescheide
für die Jahre 1998 und 1999 wiesen keine ausgleichsfähigen
Wartetastenverluste aus.
Für die Jahre
1998 und
1999 erließ das Finanzamt zu den
ursprünglich ergangenen Einkommensteuerbescheiden Berichtigungen
gemäß
§ 293 b BAO. Die ausgleichsfähigen Verluste wurden
- wie im Feststellungsverfahren - nicht berücksichtigt.
Es wurde Berufung gegen die
gemäß
§ 293 b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheide 1998 und
1999 vom 18.7.2001 erhoben. Begründend wurde folgendes
ausgeführt:
Das Finanzamt berichtigt mit
den angefochtenen Bescheiden gemäß
§ 293 b BAO die
ursprünglich ergangenen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide und
beruft sich dabei auf die Übernahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit
aus der Abgabenerklärung.
Hiezu meint Stoll, Kommentar
zur BAO, § 293 b, Punkt 3 "Offensichtliche Unrichtigkeiten":
Der Berichtigungstatbestand
verlangt Unrichtigkeiten, die von dem Gewicht und dem Grad des Fehlerhaften und
des Nichtzutreffens sind, dass sie offensichtlich, also "offen zu sehen" sind.
Die Darlegungen sind voraussatzungsgemäß vom Richtigen derart
abweichend, die Veränderungen des Erklärten gegenüber dem
rechtsrichtigen und Sachwirklichen so deutlich, dass dies eben ohne nähere
Untersuchungen ( im Rechtsbereich) und ohne Erhebungen (im Tatsachenbereich)
deutlich zu erkennen, also offen zu sehen (offensichtlich) ist. (Nur) solche
Unrichtigkeiten sind nach § 293 b BAO berichtigungsfähig.
Im konkreten Fall beabsichtigt
das Finanzamt plötzlich den Verlustausgleich gemäß
§ 23 a
EStG 1972 in diesen Jahren nicht zuzulassen, obgleich dies - und zwar
unmissverständlich - in den abgegebenen Steuererklärungen
beantragt worden ist.
Unbeachtlich des Umstandes, ob
der Verlustausgleich gemäß
§ 23 a EStG 1972 in den konkreten
Jahren materiell-rechtlich zulässig ist oder nicht, muss eine derartige
Rechtsfrage rechtlich genau geprüft und bereits im (ersten ergangenen)
Abgabenbescheid berücksichtigt und verarbeitet werden.
Gerade bei der Anwendbarkeit
der Bestimmung des § 23 a EStG 1972, handelt es sich um eine Frage, die
nicht ohne nähere Untersuchung im Rechtsbereich beantwortet werden kann: Es
ergeben sich mannigfaltige, durchaus nicht einfache rechtliche Probleme, wie
beispielsweise die Weitergeltung dieser Gesetzesbestimmung im nunmehrigen EStG,
die Ausgleichsfähigkeit, die frühere Verrechnungsverpflichtung im Jahr
des Auftretens eines Sanierungsgewinnes, etc.
Wenn der Gesetzgeber aber im
§ 293 b BAO Berichtigungen von rechtskräftigen Bescheiden für
zulässig erklären wollte und damit auch eine Durchbrechung der
Rechtskraft für möglich erklären wollte, kann dies nur bei
strenger Interpretation der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen. Es wäre
andernfalls dem Gesetzgeber offengestanden, das Institut der Rechtskraft eines
Bescheides im Abgabenrecht überhaupt zu beseitigen und innerhalb einer
Frist von beispielsweise 15 Jahren für jederzeit abänderbar zu
erklären.
Strittig ist im vorliegendem
Fall, ob für die Jahre 1996 und 1997 die Abänderung gemäß
§ 295 Abs.1 BAO und für die Jahre 1998 und 1999 die Berichtigung
gemäß
§ 293 b BAO zu Recht erfolgt ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 188 BAO
werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert
festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt
sind.(Personengesellschaften)
Eine einheitliche und
gesonderte Feststellung wird nur bei gemeinschaftlichen Einkünften
vorgenommen - hier bei Mitunternehmerschaften - nicht hingegen
für andere Gebilde. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten
Feststellung müssen neben Feststellung des Gesamtbetrages der
Einkünfte diese Einkünfte auch verteilt werden und auch bereits die
Vergütungen nach § 23 Z 2 sowie sonstige Sonderbetriebseinnahmen und
Sonderbetriebsausgaben aufgenommen werden.
Im Bescheid gemäß
§ 188 BAO ist über die Einkunfts-(Gewinn-)feststellung und
-verteilung hinaus auch über alle anderen Fragen abzusprechen, die
den Gewinn betreffen, zB über die Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung, Entnahmen über (zB gem. § 37 EStG) mit
begünstigten Steuersätzen zu versteuernde oder nicht dermaßen zu
versteuernden Gewinnanteile, über die Höhe erzielter
Veräußerungsgewinne,.... sowie über die Ausgleichsfähigkeit
von Verlusten, weiters über die Verrechnung von "Wartetastenverlusten" mit
Gewinnanteilen (VwGH 17.10.91, 88/13/02409 (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer, Handbuch, EStG 1988, § 23 TZ 52).
In dem o.a.Erkenntnis
führt der Gerichthof folgendes aus:
Gemäß
§ 23 a
Abs.1 EStG 1972 in der ursprünglichen Fassung sind Verluste eines
Kommanditisten auf Grund seiner Beteiligung an der KG nicht
ausgleichsfähig, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich
erhöht. Die nicht ausgleichsfähigen Verluste mindern die Gewinne, die
dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren auf Grund seiner
Beteiligung an der KG zuzurechnen sind. Die zitierte Bestimmung gilt auch
für Mitunternehmerschaften, bei denen Gesellschafter beschränkt
haftungspflichtig sind.
Die Entwicklung der
Kapitalkonten von beschränkt haftenden Mitunternehmern ist daher einerseits
ein Sachverhaltselement, das gemäß
§ 23 a EStG 1972 für die
steuerliche Berücksichtigung von Verlusten bzw. Verlustanteilen
maßgebend ist, und andrerseits ein solches, dessen Ermittlung die Kenntnis
jener Jahresabschlüsse voraussetzt, auf denen die steuerliche
Gewinnermittlung aufbaut. Mit § 23 a EStG 1972 hat der Gesetzgeber eine
Bestimmung geschaffen, wonach für die steuerliche Erfassung und
Berücksichtigung eines bestimmten Betriebsergebnisses Umstände
maßgebend sein können, die sich in verschiedenen Wirtschaftsperioden
verwirklichen. Der Gerichtshof geht davon aus, dass es dem Willen des
Gesetzgebers entspricht, den für die steuerliche Berücksichtigung von
Betriebsergebnissen maßgebenden Sachverhalt zur Gänze im
Gewinnfeststellungsverfahren gemäß
§ 188 BAO zu ermitteln und
mit bindender Wirkung für die abgeleiteten Abgabenbescheide festzustellen.
Dazu gehört auch die durch § 23 a EStG 1972 gebotene Feststellung, ob
und in welcher Höhe Verluste mit anderen positiven Einkünften
ausgleichsfähig sind und ob Gewinne durch Verluste, die in Vorperioden
erlitten wurden, gemindert werden.
§ 295 Abs.1 BAO: Ist ein
Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne
Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Falle der
nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des
Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen
oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten
Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder
Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die
Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der
nachträglich erlassenen Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden
ist.
Im gegenständlichen Fall
ergingen für die Jahre 1996 und 1997 die Einkommensteuerbescheide
erklärungsgemäß bevor die einheitliche und gesonderte
Feststellung für diese Jahre erfolgt ist.
In dem später ergangenen
Feststellungsbescheiden wurden keine Verluste gemäß
§ 23 a EStG
1972 festgestellt. Das Finanzamt erließ auf Grund der Bindungswirkung
gemäß
§ 192 BAO die gemäß
§ 295 Abs.1 BAO
geänderte Einkommensteuerbescheide, die keine Verluste gemäß
§ 23 a EStG 1972 berücksichtigten.
Dem in der Berufung
vorgebrachten Einwand, dass das Finanzamt ohne Änderung der
Grundlagenbescheide geänderte Einkommensteuerbescheide erlassen hätte,
kann entgegengehalten werden, dass in den gemäß
§ 295 Abs.1 BAO
geänderten Einkommensteuerbescheiden dem Feststellungsverfahren Rechnung
getragen wurde
Im Feststellungsverfahren waren
die Verluste gemäß
§ 23 a EStG 1972 ebenfalls nicht
berücksichtigt worden.
Die gemäß
§ 295
Abs.1 BAO geänderten Bescheide sind daher zu Recht ergangen.
Gemäß
§ 293 b
BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der
Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
beruht.
Die Abgabenerklärungen
haben vornehmlich in der Bekanntgabe von Sachverhalten zu bestehen, die
rechtliche Wertung und die Festlegung der mit den Sachverhalten zu verbindenden
Rechtsfolgen ist Aufgabe der Behörden. Die Abgabenerklärungen haben
aber Offenlegungen der realen Gegebenheiten zu enthalten, die den
Abgabentatbeständen entsprechen. Insoweit kommt auch dem Abgabenpflichtigen
die Aufgabe einer rechtlichen (Vor-) Beurteilung zu, da er nur die rechtlich
bedeutsamen (und nicht die unendliche Zahl und Vielfalt aller sachlichen)
Gegebenheiten zu erklären hat.
Offensichtliche Unrichtigkeiten
sind nur dann gemäß
§ 293 b BAO beseitigbar, wenn sie aus
Abgabenerklärungen übernommen sind.
Berichtigungsgrund ist die aus
den Abgabenerklärungen übernommene Unrichtigkeit, nicht aber die
Nachlässigkeit, die Sorglosigkeit, das Fehlverhalten des
Behördenorganes. Berichtigungsgrund ist die Übernahme von
Erklärungsangaben, die durch die Widersprüchlichkeit zum Akteninhalt
oder durch ihre deutliche Erkennbarkeit als objektiv offensichtliche
Unrichtigkeit zu qualifizieren sind.
Eine solche Übernahme
liegt vor, wenn die Abgabenbehörde den widersprüchlichen, nicht mit
der Wirklichkeit übereinstimmenden Sachverhalt dem Bescheid zugrunde legt,
weil sie die Unrichtigkeit mangels entsprechender Prüfung nicht
erkennt.
Dass offensichtliche
Unrichtigkeiten auch dann gegeben sein können, wenn die Eintragungen,
Mitteilungen und Darlegungen in den Abgabenerklärungen sowie in den
Beilagen hiezu in sich widersprüchlich sind oder mit früheren Angaben,
die aktenkundig sind, unvereinbar sind, liegt auf der Hand.
Weiters ist eine
offensichtliche Unrichtigkeit aus dem Grunde des § 293 b nur dann
beseitigbar, wenn sie im Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärung
vorliegend sich aus dieser oder den Beilagen hiezu ergibt und offensichtlich
ist.
Die Unrichtigkeit muss, soll
sie berechtigterweise zu einer Berichtigung nach § 293 b führen
dürfen, sich aus der Aktenlage (einschließlich der Erklärungen)
ergeben und allein daraus zu ersehen und zu erkennen sein, somit nicht erst auf
Grund entsprechender Untersuchungen (wenn es sich um Rechtsfragen handelt) und
auch nicht erst auf grund von Erhebungen feststellbar sein ( wenn es sich um
Tatfragen handelt) (BAO, Kommentar, Stoll, § 293 b)
In dem Erkenntnis vom 22. April
1998, Zl. 93/13/0277 führt der Verwaltungsgerichtshof zu § 293 b
BAO folgendes aus:
Um von einer offensichtlichen
Unrichtigkeit sprechen zu können, muss die Unrichtigkeit für die
Abgabenbehörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren erkennbar sein.
Bloße Zweifel an der Richtigkeit der Abgabenerklärung -
mögen sie auch berechtigt sein - stellen noch keine offenkundige
Unrichtigkeit dar. Die Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden
Rechtsauffassung als auch in einer widersprüchlichen oder eindeutig gegen
menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck
kommen. Dabei ist zu beachten, dass Sachverhaltselemente regelmäßig
erst aus der Sicht der anzuwendenden Rechtsnormen relevant werden. Wird vom
Abgabenpflichtigen ein bestimmter Sachverhalt vorgetragen, so kann die
Übernahme einer offenkundigen Unrichtigkeit in den Bescheid im wesentlichen
auf zwei Ursachen zurückzuführen sein:
Entweder der Sachverhalt ist
als solcher offenbar widersprüchlich, kann also mit der Wirklichkeit nicht
übereinstimmen, wird aber von der Abgabenbehörde dennoch ihrem
Bescheid zugrunde gelegt, weil sie die offensichtliche Unrichtigkeit mangels
entsprechender Prüfung nicht erkennt, oder der Sachverhalt ist durchaus
denkbar, führt aber als Folge einer offenbar unrichtigen Rechtsauffassung
des Abgabepflichtigen zu einem unrichtigen Ergebnis, wobei die
Abgabenbehörde entweder die Unrichtigkeit der Rechtsauffassung d.h. die an
den Sachverhalt geknüpfte unrichtige Rechtsfolge nicht wahrnimmt
(Missverständnis, Mängel im Denkprozess, fehlende Willensbildung),
oder aber selbst (bewusst) diese unrichtige Rechtsauffassung teilt. Nur im
letztgenannten Fall kann nicht gesagt werden, dass die Rechtswidrigkeit des
Bescheides "auf Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus
Abgabenerklärungen beruht", denn kausal für die Rechtswidrigkeit des
Bescheides wäre diesfalls nicht der Inhalt der Abgabenerklärung,
sondern die unrichtige Rechtsauffassung der Abgabenbehörde.
Weiters wird in dem Erkenntnis
ausgeführt:
Auch ist entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers unerheblich, ob es sich bei der
Unrichtigkeit um einen falsch dargestellten Sachverhalt oder um eine unrichtige
Rechtsansicht handelt. Da es auf die Erkennbarkeit der Unrichtigkeit durch die
Abgabenbehörde ankommt, ist es weiter unerheblich, ob es sich um eine
Rechtsfrage handelt, die eine unterschiedliche Lösung denkbar erscheinen
lässt oder nicht. Wesentlich ist, dass für die Abgabenbehörde die
Unrichtigkeit der in der Abgabenerklärung vertretenen Rechtsauffassung klar
erkennbar gewesen wäre, wenn sie die Abgabenerklärung
diesbezüglich geprüft hätte. Der Auffassung der
Beschwerdeführer, eine "vertretbare Rechtsansicht" könne niemals eine
offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293b BAO darstellen, kann nur
insoweit zugestimmt werden, als die Vertretbarkeit der Rechtsansicht auch aus
der Sicht der Abgabenbehörde gegeben wäre und es eines Aktes der
Rechtsfindung bedürfte, um von zwei oder mehreren vertretbaren
Rechtsansichten die dem Gesetz entsprechende zu erkennen. Bestünde hingegen
behördlicherseits bei entsprechender Prüfung von vornherein die
Gewissheit, dass die in der Abgabenerklärung vertretene Rechtsansicht
unrichtig ist, so läge aus der Sicht der Abgabenbehörde eine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, auch wenn der Abgabepflichtige seine
Rechtsansicht - was naheliegend ist - für vertretbar
hielte.
(vgl. auch "Rechtsansichten des
VwGH zu § 293 b BAO, SWK -Heft 19 S 437, Lenneis)
Im gegenständlichen Fall
wurden die erklärten ausgleichsfähigen Verluste auf Grund der
Erklärungen für die Jahre 1998 und 1999 übernommen. Die auf Grund
des Feststellungsverfahren ergangenen Tangenten, in denen kein § 23 a EStG
1972 ausgleichsfähiger Verlust anerkannt worden ist, fanden keine
Berücksichtigung.
Laut Verwaltungsgerichtshof
sind bereits im Feststellungsverfahren die ausgleichsfähigen Verluste
festzustellen. In diesem Verfahren ist die Rechtsfrage zu klären, ob
Verluste gemäß
§ 23a EStG 1972 vorliegen, die
ausgleichsfähig sind.
Wenn dies, wie im
gegenständlichen Fall nicht gegeben ist, besteht eine Bindung der
Einkommensteuerbescheiden an die Feststellungsbescheide, die
keine
§ 23 a EStG 1972 feststellen.
Für die Abgabenbehörde war somit offensichtlich, dass die Verluste
nicht anzuerkennen waren, eine weiteres Ermittlungsverfahren musste für die
Erkennbarkeit der Nichtausgleichsfähigkeit der Verluste nicht erfolgen.
Da somit offensichtlich -
die Nichtausgleichsfähigkeit war auf Grund des Feststellungsverfahren
bereits offenkundig - die Veranlagung der Jahre 1998 und 1999 unrichtig
erfolgte, lagen die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß
§ 293 b BAO vor.
Unter Bedachtnahme auf die
vorhin dargelegte Rechtslage erfolgte die Berichtigung der
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 zu Recht.
Wien,
30. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3407-W/02
- Stammnummer
- 5294
- Gültig
- 30.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF