Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0865-W/03
Zahlungserleichterung, Gefährdung der Einbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0865-W/03vom 30.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien vom
10. April 2003 betreffend Zahlungserleichterung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom
17. März 2003 ersuchte der Bw. um Gewährung einer
Zahlungserleichterung für die Entrichtung des derzeit aushaftenden
Abgabenrückstandes.
Der Bw. führte aus, dass
es ihm möglich wäre, ab 7. April 2003 den Rückstand,
der € 19.304,22 betrage, in monatlichen Raten zu bezahlen, wobei die
erste Rate in Höhe von € 1.500,00 möglich wäre und die
folgenden in Höhe von € 300,00.
Der Bw. sehe sich derzeit einem
Liquiditätsengpass gegenüber, da er einige Wochen aufgrund schwerer
Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei. Die sofortige Entrichtung des
Gesamtbetrages würde eine erhebliche Härte darstellen. Ein auf die
Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten des Bw. liege nicht
vor.
Mit Bescheid vom
10. April 2003 wies das Finanzamt das Zahlungserleichterungsansuchen
ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Einbringlichkeit
gefährdet erscheine, weil keine Zahlungen geleistet und auch bisher
bewilligte Zahlungserleichterungen nicht eingehalten worden seien.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass er wie in den vergangenen Jahren auch im
Jahr 2002 selbständig tätig gewesen sei.
Im Zuge einer Auslandsreise sei
er im August 2002 so schwer erkrankt, dass sich seine Genesung bedingt durch
längere Krankenhausaufenthalte bis in den Jänner 2003 hingezogen habe.
Die Behandlung im Ausland und der Rücktransport nach Österreich habe
zudem erhebliche Kosten verursacht. Infolgedessen habe er in diesem Zeitraum
auch seinen Abgabenverpflichtungen nicht nachkommen können, sodass sich ein
Rückstand auf dem Finanzamtskonto angesammelt habe.
Seit Anfang Februar sei der Bw.
nun wieder arbeitsfähig. Der längere Ausfall habe den Bw. jedoch
beruflich zurückgeworfen, konjunkturbedingt sei die Nachfrage nach
Werbeleistungen weiter zurückgegangen. Nach dem Neubeginn könne der
Bw. mit monatlichen Einkünften von rd. € 1.600,00
rechnen.
Dem stünden monatliche
Fixkosten gegenüber:
|
Wohnung
Krankenversicherung Allianz
Wohnungsversicherung
Telefon
Internet
Rundfunkgebühren
Fernwärme
Wienstrom
GSVG
|
535,00
45,00
45,00
90,00
50,00
18,00
61,00
74,00
200,00
1.118,00
Somit verblieben dem Bw.
€ 482,00. Von diesem Betrag könne er einen Betrag von
€ 300,00 an monatlichen Raten zur Abzahlung der Finanzamtsschulden
aufbringen.
Um die Zahlungswilligkeit zu
dokumentieren sei der Bw. auch bereit, einen einmaligen Betrag von
€ 3.000,00 zur Anweisung zu bringen.
Da der Bw. wie ausgeführt wieder beruflich tätig
sei und beruflich regelmäßig Einkünfte beziehe, werde er in
absehbarer Zeit den Liquiditätsengpass meistern. Somit könne von der
Einbringlichkeit der Abgaben ausgegangen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber
auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen
sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist
daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine
erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht
gefährdet ist. Nur wenn alle Voraussetzungen vorliegen steht es im Ermessen
der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen.
Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum, sondern ist der Antrag aus Rechtsgründen
abzuweisen.
Somit kann die
Abgabenbehörde die Entrichtung einer Abgabe in Raten nur dann bewilligen,
wenn die Einbringlichkeit durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet wird.
Beim vorliegenden Sachverhalt hat das Finanzamt zu Recht eine Gefährdung
der Einbringung angenommen.
Der Bw. hat die Gewährung
einer Zahlungserleichterung hinsichtlich des im Zeitpunkt der Antragstellung
aushaftenden Abgabenrückstandes in Höhe von € 19.304,22 in
Form von Raten begehrt.
Selbst unter
Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Überweisung eines
einmaligen Betrages in Höhe von € 3.000,00 lässt die
Bezahlung des genannten Abgabenrückstandes in monatliche Raten von
€ 300,00 an und für sich Zweifel an der Einbringlichkeit des
ganzen Rückstandes begründet erscheinen, dies schon deshalb, weil die
Abstattung ungefähr viereinhalb Jahre dauern würde. Dazu kommt noch,
dass sich der Abgabenrückstand seit der Einbringung des
Zahlungserleichterungsansuchens von € 19.304,22 auf
€ 35.028,46 erhöht hat. Dieser Erhöhung des
Abgabenrückstandes liegen in erster Linie
Umsatzsteuernachforderungsbescheide für die Jahre 2001 und 2002 zugrunde.
Nicht außer Acht gelassen werden darf auch der Umstand, dass nicht einmal
die laufenden Selbstbemessungsabgaben (genauer: die Umsatzsteuer 4/03 und 5/03)
vollständig entrichtet wurden.
Der Vollständigkeit halber
wäre der Sachverhalt auch noch dahingehend zu ergänzen, dass
hinsichtlich der angeboten Raten lediglich im Juli 2003 eine Überweisung
erfolgte.
Die Einbringlichkeit der Abgaben muss daher als
gefährdet angesehen werden, weshalb die gegenständliche Berufung aus
diesem Grunde abzuweisen war.
Wien,
30. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0865-W/03
- Stammnummer
- 5288
- Gültig
- 30.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF