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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0111-I/11

Rückzahlung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2003 - fortgesetztes Verfahren

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0111-I/11vom 04.04.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Wohnort, Straße, vertreten durch Dr. Woisetschläger & Dr. Mutschlechner Wirtschaftstreuhand-SteuerberatungsgmbH, 6130 Schwaz, Wopfnerstraße 5, vom 4. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 17. Dezember 2009 betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2003 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 17. Dezember 2009 wurde gegenüber dem (späteren) Berufungswerber eine Rückzahlung von ausbezahlten Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 in Höhe von € 1.830,12 festgesetzt. Die diese Festsetzung bestätigende Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 11. Juni 2010, RV/0162-I/10, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9. März 2011, B 913/10, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. Damit ist die Berufung wiederum unerledigt. Über die Berufung wurde erwogen: Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf die Ausführungen in der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 11. Juni 2010, RV/0162-I/10, verwiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 2011, G 184/10 ua, ausgesprochen, dass § 18 Abs 1 Z 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl I Nr 103/2001, in seiner Stammfassung als verfassungswidrig aufgehoben wird und nicht mehr anzuwenden ist. Da diese Gesetzesstelle die Grundlage des bekämpften Bescheides bildete, diese nunmehr aber aufgehoben wurde und der gegenständliche Fall als Anlassfall zu beurteilen ist, war der bekämpfte Bescheid im fortgesetzten Verfahren ersatzlos aufzuheben. Innsbruck, am 4. April 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0111-I/11
Stammnummer
52854
Gültig
04.04.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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