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Findok · Richtlinien

AH-2073

5A. Strafbestimmungen

geltende FassungRichtlinie2026-0.628.970gilt ab 04.08.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-2073

Wortlaut laut Findok

65A. Strafbestimmungen 6.1. Geltungsumfang der Verordnung Die Verordnung gilt im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums, an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, für alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft, für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, für alle juristischen Personen, Organisationen oder der Einrichtungen für alle Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Gemeinschaft betrieben werden. 6.25A.1. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie zurAH-1130 , im Besonderen AnwendungAH-1130 Abschnitt 3..). Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.628.970
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0006-IV/8/2011
Stammnummer
52819
Enthalten in Fassung
16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 (geltend: 23)
Gültig
04.08.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF