Findok · Richtlinien
AH-2073
4A. Durchfuhr
überholte Fassung (bis 04.07.2024)Richtlinie2023-0.574.030gilt ab 04.08.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2073
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.08.2023 bis 04.07.2024.
Wortlaut laut Findok
4A. Durchfuhr
4A.1. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
Nach der Formulierung des Art. 1a Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2A.4.
4B4A.2. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
Nach der Formulierung des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2B2A.5.
Normen und Schlagworte
- Art. 1a Abs. 1 Buchstabe a VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 3 VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.574.030
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0006-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52819
- Enthalten in Fassung
- 16 (geltend: 23)
- Gültig
- 04.08.2023 bis 04.07.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF