Findok · Richtlinien
AH-2212
5. Strafbestimmungen
geltende FassungRichtlinie2025-0.684.779gilt ab 13.12.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2212
Wortlaut laut Findok
5. Durchfuhr von Gütern und TechnologienStrafbestimmungen
Den im Anhang IBei der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen (Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Embargomaßnahmen sind die Strafbestimmungen der Begriff§§ 79 umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen83 oder Einrichtungenund 84 AußWG 2011 betroffen werden, besteht daher ein Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen desanzuwenden und entsprechend dazu Anzeige zu erstatten (siehe dazu die Abschnitts 3.3.AH-1130).
Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 3.
Normen und Schlagworte
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.684.779
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0012-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52807
- Enthalten in Fassung
- 6, 7 (geltend: 7)
- Gültig
- 13.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF