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Findok · Richtlinien

AH-2212

5. Strafbestimmungen

geltende FassungRichtlinie2025-0.684.779gilt ab 13.12.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-2212

Wortlaut laut Findok

5. Durchfuhr von Gütern und TechnologienStrafbestimmungen Den im Anhang IBei der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen (Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Embargomaßnahmen sind die Strafbestimmungen der Begriff§§ 79 umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen83 oder Einrichtungenund 84 AußWG 2011 betroffen werden, besteht daher ein Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen desanzuwenden und entsprechend dazu Anzeige zu erstatten (siehe dazu die Abschnitts 3.3.AH-1130). Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 3.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.684.779
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0012-IV/8/2011
Stammnummer
52807
Enthalten in Fassung
6, 7 (geltend: 7)
Gültig
13.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF