RIS AI

Findok · Richtlinien

AH-2212

6. Strafbestimmungen

überholte Fassung (bis 12.12.2023)Richtlinie2021-0.743.769gilt ab 07.12.2017

Inhaltsverzeichnis der AH-2212

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.12.2017 bis 12.12.2023.

Wortlaut laut Findok

6. Strafbestimmungen 6.1. Geltungsumfang der Verordnung Die Verordnung gilt im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums, an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebietes der Union, für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, für juristische Personen, Organisationen oder der Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. 6.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Embargomaßnahmen sind die Strafbestimmungen der §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 anzuwenden und entsprechend dazu Anzeige zu erstatten (siehe dazu die AH-1130).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.743.769
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0012-IV/8/2011
Stammnummer
52807
Enthalten in Fassung
4, 5 (geltend: 7)
Gültig
07.12.2017 bis 12.12.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF