Findok · Richtlinien
AH-2212
6. Strafbestimmungen
überholte Fassung (bis 12.12.2023)Richtlinie2021-0.743.769gilt ab 07.12.2017
Inhaltsverzeichnis der AH-2212
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.12.2017 bis 12.12.2023.
Wortlaut laut Findok
6. Strafbestimmungen
6.1. Geltungsumfang der Verordnung
Die Verordnung gilt
im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebietes der Union,
für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
für juristische Personen, Organisationen oder der Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
6.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011
Bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Embargomaßnahmen sind die Strafbestimmungen der §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 anzuwenden und entsprechend dazu Anzeige zu erstatten (siehe dazu die AH-1130).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.743.769
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0012-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52807
- Enthalten in Fassung
- 4, 5 (geltend: 7)
- Gültig
- 07.12.2017 bis 12.12.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF