Findok · Richtlinien
AH-2212
4A. Durchfuhr von Gütern und Technologien
geltende FassungRichtlinie2025-0.684.779gilt ab 13.12.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2212
Wortlaut laut Findok
44A. EinfuhrDurchfuhr von Gütern und Technologien
Derzeit keine Maßnahme(1) Den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen (der Begriff umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.4.
(2) Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 2A.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.684.779
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0012-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52807
- Enthalten in Fassung
- 6, 7 (geltend: 7)
- Gültig
- 13.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF