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Findok · Richtlinien

AH-2212

5. Durchfuhr von Gütern und Technologien

überholte Fassung (bis 12.12.2023)Richtlinie2021-0.743.769gilt ab 07.12.2017

Inhaltsverzeichnis der AH-2212

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.12.2017 bis 12.12.2023.

Wortlaut laut Findok

5. Durchfuhr von Gütern und Technologien Den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen (der Begriff umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.3. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 3.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.743.769
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0012-IV/8/2011
Stammnummer
52807
Enthalten in Fassung
4, 5 (geltend: 7)
Gültig
07.12.2017 bis 12.12.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF