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Findok · Richtlinien

AH-2322

3. Durchfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen

geltende FassungRichtlinie2025-0.743.958gilt ab 26.04.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-2322

Wortlaut laut Findok

3. Durchfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen (1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 werden für oder zu Gunsten der im Anhang I oder Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen (zum Begriff siehe Abschnitt 1.2.) bereitgestellt. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2.4. (2) Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 2.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.743.958
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0015-IV/8/2011
Stammnummer
52801
Enthalten in Fassung
7, 8 (geltend: 8)
Gültig
26.04.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF