Findok · Richtlinien
AH-2322
3. Durchfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen
geltende FassungRichtlinie2025-0.743.958gilt ab 26.04.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2322
Wortlaut laut Findok
3. Durchfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 werden für oder zu Gunsten der im Anhang I oder Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen (zum Begriff siehe Abschnitt 1.2.) bereitgestellt. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2.4.
(2) Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 2.
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 2 VO 1183/2005, ABl. Nr. L 193 vom 23.07.2005 S. 1
- Anhang I VO 1183/2005, ABl. Nr. L 193 vom 23.07.2005 S. 1
- Anhang Ia VO 1183/2005, ABl. Nr. L 193 vom 23.07.2005 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.743.958
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0015-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52801
- Enthalten in Fassung
- 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 26.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF