Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0122-Z2L/02
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)ZRV/0122-Z2L/02vom 04.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 26. 2. 1999,
GZ. 100/74013/11/97, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art.244 ZK,
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach
Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im an den Bf gerichteten
Bescheid vom 9.1.1998, Zl.100/74013/1/97-Ma, stellte das Hauptzollamt Wien fest,
dass für diesen am 12.12.1992 infolge Ansichbringens von zollhängigen
Zigaretten gem. § 174 Abs.3 lit.a) i.V.m. § 3 Abs.2 ZollG 1988 eine
Eingangsabgabenschuld i.H.v. insgesamt ATS 2.654.647.- kraft Gesetzes entstanden
und gem. § 175 Abs.1 ZollG 1988 zugleich fällig geworden ist; weiters
wurde darin gem. §§ 217 f BAO ein Säumniszuschlag i.H.v. ATS
53.093.- festgesetzt: Der Bf wurde infolgedessen im im genannten Bescheid
enthaltenen Leistungsgebot zur Entrichtung eines Abgabenbetrages von zusammen
ATS 2.707.740.- binnen 10 Tagen aufgefordert.
Die gegen diesen
Abgabenbescheid gerichtete Berufung vom 30.1.1998 wies das Hauptzollamt Wien in
Ansehung der sich durch § 120 (1c) ZollR-DG bestimmten Gesetzeslage in
seiner (auf § 276 Abs.1 BAO gegründeten) Berufungsvorentscheidung vom
27.11.1998, Zl.100/74013/6/97, als unbegründet ab.
Daraufhin beantragte der Bf in
seiner an das Hauptzollamt Wien gerichteten Eingabe vom 16.12.1998 zum einen,
seine Berufung der zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen (=Vorlageantrag gem. § 276 Abs.1 BAO), und zum
anderen die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung i.S.d.
Art.244 Zollkodex i.V.m. § 212a BAO.
Über die oberwähnte
Berufung vom 30.1.1998 hat mittlerweile die (zuständige)
Finanzlandesdirektion f.Wien, NÖ.u.Bgld. gem. §§ 260 Abs.1, 289
BAO am 11.1.2002 zu GZ.ZRV/47-13/99 eine abschließende Sachentscheidung
getroffen, und zwar dahingehend, dass das Rechtsmittel als unbegründet
abgewiesen wurde.
Auch der vorerwähnte
Aussetzungsantrag wurde vom Hauptzollamt Wien (erstinstanzlich) am 11.1.1999 zu
Zl.100/74013/9/97 abgewiesen, und zwar im wesentlichen mit der Begründung,
dass nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis keinerlei Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen (Sach-)Entscheidung bestünde
und sohin die im Art.244 Zollkodex normierten Voraussetzungen für eine
Vollziehungsaussetzung nicht vorlägen.
Den gegen diese
zollbehördliche Entscheidung (i.S.d. Art.4 Zi.5, Art.6 Zollkodex)
fristgerecht mit Eingabe vom 4.2.1999 vom Bf erhobenen Rechtsbehelf (Berufung
gem. Art.243 Abs.1 u.2 lit.a) Zollkodex i.V.m. § 85a Abs.1 ZollR-DG) wies
das Hauptzollamt Wien in seiner auf § 85b ZollR-DG gegründeten
Berufungsvorentscheidung vom 26.2.1999, Zl.100/74013/11/97, als unbegründet
ab, weil einerseits weder in Ansehung des Ermittlungsstandes noch auf Grund des
Berufungsvorbringens begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung vorlägen und andererseits auch im
gegenständlichen Berufungsverfahren weder taugliche Gründe für
die Annahme eines unersetzbaren Schadens noch allfällige
beweiskräftige Unterlagen hiefür hervorgekommen seien.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung richtet sich die gegenständliche, fristgerecht am
30.3.1999 beim Hauptzollamt Wien eingebrachte Beschwerde i.S.d. Art.243 Abs.2
lit.b) Zollkodex i.V.m. § 85c Abs.1 ZollR-DG, in der der Bf im wesentlichen
mit der Begründung, es bestehe für ihn eigentlich keinerlei
Abgabenverpflichtung oder Haftung nach § 174 Abs.3 ZollG 1988, da er
seinerzeit die in Rede stehenden Zigaretten gar nicht an sich gebracht, sondern
lediglich seinen Kellerabteil vorübergehend seinem Freund zur Lagerung
derselben zur Verfügung gestellt habe, weshalb ihn auch "das Gericht
am wenigsten bestraft habe" und er sich deshalb "keiner Zollschuld
bewusst sei", zumal er "mit dem Schmuggel tatsächlich nie etwas
zu tun gehabt habe" -jedenfalls sinngemäß- die Aufhebung
der Berufungsvorentscheidung bzw. die Bewilligung der Vollziehungsaussetzung. Im
übrigen sei seine finanzielle Lage auf Grund hoher Gerichts-und
Anwaltskosten sehr schlecht; außerdem sei er krankheitsbedingt nicht mehr
voll arbeitsfähig.
Der gem. § 120 Abs.1h ZollR-DG i.d. ab 1.1.2003
geltenden Fassung des BGBl. I 2002/97 zur Entscheidung über diese
Beschwerde zuständige Unabhängige Finanzsenat hat hierüber
Nachstehendes erwogen:
Gem. Art. 244 Zollkodex wird
durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die
Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben
oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen
könnte.
Im vorliegenden Fall ist das
Rechtsbehelfsverfahren in der Sache selbst, nämlich über die
Rechtmäßigkeit der (erstinstanzlichen, im Bescheid des Hauptzollamtes
Wien vom 9.1.1998, Zl.100/74013/1/97, ausgesprochenen) Abgabenforderung von ATS
2.707.740.- mit der Erlassung der Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion f. Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
11.1.2002, GZ.ZRV/47-13/99, rechtskräftig abgeschlossen
worden.
Es liegt somit zum
gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt (siehe dazu RZ.11 zum § 289 im
"Bundesabgabenordnung -Kommentar" v. Dr. Christof Ritz, Verlag Orac)
keine angefochtene Entscheidung, hinsichtlich der begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit bestehen bzw. bei deren Vollziehung für den
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte, der durch eine
allenfalls stattgebende Berufungsentscheidung nicht mehr gutzumachen wäre,
mehr vor.
Die Beschwerde war demnach
mangels Vorliegens der im Art.244 Zollkodex normierten gesetzlichen
Voraussetzungen aus Rechtsgründen abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber
wird abschließend bemerkt, dass der Bf bereits mit Urteil des
Landesgerichts f. Strafsachen Wien vom 6.5.1997 zu 6d Vr 2469/93, Hv 8356/93/96
wegen Beteiligung an (vorsätzlicher) Abgaben-und Monopolhehlerei
(§§ 37 Abs.2, 46 Abs.2 FinStrG) im Zusammenhang mit den in Rede
stehenden Zigaratten rechtskräftig verurteilt worden ist, und der
Bestimmung des § 116 Abs.2 BAO zufolge die Abgabenbehörde an die im
Spruch dieses Strafurteils festgestellten Tatsachen gebunden ist (siehe dazu
auch RZ.14 zum § 116 im "Bundesabgabenordnung-Kommentar" v.
Dr.Christof Ritz). Auch schon aus diesem Grunde konnten bzw. können
keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung
(Abgabenvorschreibung bzw. Feststellung der hinsichtlich der in Rede stehenden
Zigaretten gem. § 174 Abs.3 lit.a) ZollG 1988 im Jahr 1992 für den Bf
kraft Gesetzes entstandenen Abgabenschuld ) bestehen.
Linz,
4. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0122-Z2L/02
- Stammnummer
- 5280
- Gültig
- 04.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF