Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0585-W/02
Erstattung Lohnsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0585-W/02vom 30.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom
5. April 1985 des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Körperschaften in Wien vom 8. März 1985 betreffend
Rückerstattung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer gemäß
§ 240 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) für das Kalenderjahr
1979 wie folgt entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (idF.: Bw.)
ist Universitätsassistent, bezugsauszahlende Stelle (Arbeitgeberin) ist die
Universität Wien. Seinen Antrag auf Rückerstattung von zu Unrecht
entrichteter Lohnsteuer hat der Bw. im Wesentlichen wie folgt begründet:
ihm sei bekannt geworden, dass eine späte Eintragung von Freibeträgen
zu einem falschen fixen Steuersatz führen könne. Da er oft
Freibeträge erst zugleich mit dem Jahresausgleich einreiche, könne das
bei ihm der Fall gewesen sein. Er ersuche daher um Überprüfung und
allfällige Rückzahlung zuviel gezahlter Beträge.
In den diesen Antrag
abweisenden Erledigungen (Bescheid, Berufungsvorentscheidung) hat das Finanzamt
unter Anführung des Gesetzestextes und der höchstgerichtlichen
Rechtsprechung seine Rechtsauffassung zur Versteuerung von Prüfungstaxen
und Kollegiengelder dargelegt.
Dagegen wendet der Bw. in der
Berufung bzw. im Vorlageantrag ein, das Finanzamt habe in seinen
Bescheidbegründungen nicht auf den Inhalt seines Antrages Bezug
genommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den der Berufungsbehörde
vorliegenden Lohnzetteln zufolge hat der Bw. im Kalenderjahr 1979 an
Bezügen, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind, lediglich
Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1972 erhalten. Der
Steuersatz für diese Bezüge beträgt 6% und ermäßigt
sich bei Vorhandensein von Kindern im Sinne des § 119 EStG 1972.
Freibetragseintragungen haben auf die Höhe dieses (fixen) Steuersatzes
keinen Einfluss!
Da Freibetragseintragungen auf
die Höhe des (fixen) Steuersatzes im Sinne des § 67 Abs. 1
EStG 1972 keinen Einfluss haben und der Bw. im Kalenderjahren 1979 keine anderen
mit einem fixen Steuersatz versteuerte Bezüge erhalten hat, hat die
(späte) Eintragung von Freibeträgen nicht dazu geführt, dass
zuviel Lohnsteuer einbehalten worden ist.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
30. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0585-W/02
- Stammnummer
- 5279
- Gültig
- 30.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF