Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1883-L/2002
Nicht gemeldete Einkünfte eines Studenten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1883-L/2002vom 07.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bezieht ein Kind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb, dann sind die monatlichen Einkünfte gem. § 5 Abs. 1 FLAG 1967 so zu ermitteln, dass die innerhalb eines bestimmten Ermittlungszeitraumes erzielten Einkünfte auf die Anzahl der Monate, in denen die Einkünfte erzielt wurden, gleichmäßig aufgeteilt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend die Rückforderung der
Familienbeihilfe für das Kind F., geb. 6. Mai 1976, für die Zeit
v. 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999 und des
Kinderabsetzbetrages für diesen Zeitraum entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Familienbeihilfe wird
für das Kind F. incl. Kinderabsetzbetrag für die Monate Jänner
und Februar 1999 gewährt.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Linz hat mit
Bescheid v. 5. März 2002 den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für das Kind F., geb. 6. Mai 1976, für die Zeit
v. 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999 in Höhe von ATS
23.700.- und den Kinderabsetzbetrag für diesen Zeitraum in Höhe von
ATS 5.700.-, insgesamt somit in Höhe von € 2.136,58 (ATS 29.400.-),
zurückgefordert. Auf die Begründung des Bescheides wird
verwiesen.
Der dagegen eingebrachten
Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung v. 2. Juli 2002 dahin
stattgegeben, dass die Familienbeihilfe (incl. Kinderabsetzbetrag) für die
Monate Jänner und Februar 1999 gewährt wurden. Der
Rückforderungsbetrag verminderte sich somit auf
€ 1.780,48
(ATS 24.499,94).
Strittig ist, ob die
Einkünfte, die in den Schulferien bezogen wurden, bei der Ermittlung
außer Betracht bleiben (§ 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung) bzw. ob eine Verpflichtung
der Meldung der Einkünfte bestand, weil diesbezüglich keine
Aufforderung des Finanzamtes ergangen ist (§ 25 FLAG 1967).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in
der im Berufungszeitraum geltenden Fassung besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
selbst Einkünfte gem. § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
BGBl. Nr. 400, beziehen, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes monatlich übersteigen
(für 1999: ATS 3.899.-).
Bei einem erheblich behinderten Kind (§ 8 Abs. 5 und
6) erhöht sich dieser Betrag auf die Höhe des Richtsatzes
gemäß
§ 293 Abs. 1 lit. a, bb im Zusammenhang mit Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955;
(für 1999: ATS 8.112.-;).
Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes bleiben
außer Betracht: lit. a) die durch das Gesetz als
einkommensteuerfrei erklärten Bezüge,
lit. b) Entschädigungen aus einem anerkannten
Lehrverhältnis,
lit. c) Waisenpensionen und
Waisenversorgungsgenüsse,
lit. d) Bezüge, die ein in Schulausbildung
befindliches Kind aus einer ausschließlich während der Schulferien
ausgeübten Beschäftigung bezieht.
Das Kind F., geb. 6. Mai 1976, war im
Berufungszeitraum Studierender an der Fachhochschule Hagenberg. In der Zeit v.
1. Februar 1999 bis 31. Dezember 1999 bezog der Studierende
unbestritten Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus
Gewerbebetrieb, die den in § 5 Abs. 1 FLAG 1967 genannten Grenzbetrag -
ebenso unbestritten - monatlich überstiegen.
In der Berufung wird angeführt, der Berufungswerber
habe vom Werkvertrag seines Sohnes nichts gewusst. Außerdem stimme der
zurückgeforderte Betrag nicht, da ein Kind nach dem
Familienlastenausgleichsgesetz in den offiziellen Ferien Einkünfte beziehen
könne. Offizielle Ferien seien der Februar, sowie die Monate Juli, August
und September. Für diese Monate müsste zumindest
anteilsmäßig das Einkommen von der Rückzahlung ausgenommen
bleiben.
Dem ist aber entgegen zu halten, dass entsprechend dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes v. 24.1.1990, Zl. 88/13/0239, bei der
Ermittlung der eigenen Einkünfte eines Kindes im Sinne des § 5 Abs. 1
FLAG 1967, wie sich aus der wörtlichen Auslegung dieser Bestimmung ergibt,
grundsätzlich jeder Monat für sich zu betrachten ist. Eine derartige
wörtliche Auslegung erweist sich aber nur in jenen Fällen als
möglich, in welchen das Kind aus nichtselbständiger Arbeit
Monatsbezüge erhält, die in den einzelnen Monaten im Wesentlichen
gleich hoch sind.
Bezieht ein Kind jedoch Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb, dann
sind die monatlichen Einkünfte gem. § 5 Abs. 1 FLAG 1967 so zu
ermitteln, dass die innerhalb eines bestimmten Ermittlungszeitraumes erzielten
Einkünfte auf die Anzahl der Monate, in denen die Einkünfte erzielt
wurden, gleichmäßig aufgeteilt werden. Gleiches gilt, wenn das Kind
über einen längeren Zeitraum hinweg in den einzelnen Monaten eines
Ermittlungszeitraumes von einander der Höhe nach stark abweichende
Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus nichtselbständiger Arbeit
bezog ( siehe auch Erkenntnis des VwGH v. 4.2.1987, Zl. 85/13/0180 ). Der VwGH
führt weiters aus, dass eine Aufteilung von Einkünften dann
durchzuführen ist, wenn dieselben in jeweils unterschiedlicher Höhe
eine Anzahl von Monaten hindurch erzielt werden bzw. diese wirtschaftlich
betreffen, auf welche Monate sodann die gleichmäßige Aufteilung zu
erfolgen hat.
Demnach können aber im gegebenen Fall die
Einkünfte in den Ferienmonaten nicht für sich alleine betrachtet
werden. Vielmehr sind die erzielten Einkünfte auf die Monate Februar bis
Dezember 1999 gleichmäßig aufzuteilen. Somit erlosch der Anspruch auf
Familienbeihilfe für das Kind F. - unter Berücksichtigung des §
10 Abs. 2 FLAG 1967 - mit 28. Februar 1999.
Für die Monate Jänner und Februar 1999 wurde der
Berufung bereits vom Finanzamt Linz mit der Berufungsvorentscheidung
entsprochen.
Im Vorlageantrag wird angeführt, der Berufungswerber
habe immer auftragsgemäß und zeitgerecht die Nachweise über den
Studienerfolg sowie die Inskriptionsbestätigungen vorgelegt. Auch die
Beendigung des Studiums habe er ordnungsgemäß schriftlich bekannt
gegeben. Der Berufungswerber habe nicht gewusst, dass er betreffend dem
Einkommen seines Sohnes auch meldepflichtig sei. Diesbezüglich sei er auch
niemals vom Finanzamt Linz zu einer Vorlage oder Bekanntgabe aufgefordert
worden.
Gem. § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen
Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person
ausgezahlt (§ 12) wird, jedoch verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass
der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens
oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen
Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines
Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache bei dem
nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen.
Gem. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe
zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen,
soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine
unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende
Beträge können auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden.
Somit kann aber auch der Einwand des Berufungswerbers im
Vorlageantrag eine Rückforderung der zu Unrecht bezogenen
Familienbeihilfenbeträge nicht abwenden.
Gem. § 33 Abs. 4 Z. 3. c Einkommensteuergesetz 1988 in
der im Berufungszeitraum geltenden Fassung steht einem Steuerpflichtigen, dem
auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe
gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe
ein Kinderabsetzbetrag von monatlich ATS 475.- für das erste Kind, ATS
650.- für das zweite Kind und ATS 825.- für jedes weitere Kind zu.
Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein
Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
§ 26 FLAG anzuwenden. Mangels Anspruches auf Familienbeihilfe
bestand in der Zeit v. 1. März 1999 bis 31. Dezember 1999 auch
kein Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz,
7. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1883-L/2002
- Stammnummer
- 5275
- Gültig
- 07.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF