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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0503-G/06

Keine Pflichtveranlagung - Zurücknahme des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0503-G/06vom 25.03.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 19. Juni 2006 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) hat am 24. Jänner 2006 die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 beantragt. Er bezog im Streitjahr - wie schon in den Jahren zuvor - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Dienstverhältnis. Seit Beginn des Dienstverhältnisses entrichtete er Beiträge zu einer betrieblichen Pensionseinrichtung. Im Streitjahr machte der Bw. von der Austrittsmöglichkeit aus dem betrieblichen Pensionssystem Gebrauch und erhielt die von ihm entrichteten Beträge ohne Vornahme eines Lohnsteuerabzuges rückerstattet. Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid hat das Finanzamt eine Abgabennachforderung in Höhe von € 2.849,11 vorgeschrieben, die daraus resultierte, dass die rückgezahlten, mittels separatem Lohnzettel vom Arbeitgeber gemeldeten Beträge der Besteuerung unterzogen worden sind. In seiner dagegen erhobenen Berufung widerspricht der Bw. der Auffassung des Finanzamtes hinsichtlich der steuerlichen Behandlung dieser mit der separaten Meldung erfassten Bezüge. Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Mit Eingabe vom 21. März 2011 zog der Bw. schließlich seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 zurück. Über die Berufung wurde erwogen: Der gegenständliche Sachverhalt ist ident mit jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. September 2010, 2007/15/0206, zu beurteilen war und wird darauf zur weiteren Begründung verwiesen (VwGH 23.9.2010, 2007/15/0206). Auch im vorliegenden Fall war keine sogenannte Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 durchzuführen, weshalb eine Veranlagung nur auf Antrag des Bw. erfolgen hätte können (§ 41 Abs. 2 EStG 1988). Da der Bw. jedoch mit Eingabe vom 21. März 2011 seinen ursprünglich eingebrachten Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung wieder zurück genommen hat (siehe VwGH 18.11.2008, 2006/15/0320, wonach der Antrag bis zur Rechtskraft der Veranlagung - somit auch noch im Berufungsverfahren - zurückgezogen werden kann), entfällt § 41 Abs. 2 EStG 1988 als Rechtgrundlage für die Durchführung einer Veranlagung. Die Voraussetzungen des § 41 EStG 1988 für die Erlassung eines Einkommensteuerbescheides liegen daher nicht vor, weshalb - wie im Spruch ersichtlich - der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Graz, am 25. März 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0503-G/06
Stammnummer
52694
Gültig
25.03.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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