Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0983-W/03
Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Erklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0983-W/03vom 28.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden Steuererklärungen nach wiederholter Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist eingebracht, so erfolgt die Festsetzung einer Zwangsstrafe unter Beachtung der Ermessensvoraussetzungen des § 20 BAO zu Recht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Waidhofen an der Thaya betreffend Festsetzung einer
Zwangsstrafe entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid betreffend
Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen
für das Jahr 2001 wird abgeändert. Die Höhe der
Zwangsstrafe wird mit 150 € festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der berufungswerbenden
Gesellschaft (Bw.) wurden im Dezember 2002 Einkommensteuer- und
Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2001 übermittelt. Im August
2002 wurde eine Erinnerung zur Abgabe der Steuererklärungen unter Setzung
einer Nachfrist bis 23. 8. 2002 zugesandt. Am
5. September 2002 wurde eine weitere Erinnerung zur Abgabe der
Steuererklärungen und Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe in
Höhe von 300 € an die Bw. zugestellt, wobei eine Nachfrist bis
26. 9. 2002 zur Einreichung der Erklärungen gesetzt wurde. Am
17. Oktober 2002 wurde mit Bescheid eine Zwangsstrafe in Höhe von
300 € wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen für 2001
festgesetzt und eine weitere Nachfrist bis 26. November 2002
gesetzt.
Gegen den Bescheid über
die Festsetzung der Zwangsstrafe vom 17. Oktober 2002 wurde Berufung
erhoben und ausgeführt, dass keine Einkünfte aus selbständiger
Arbeit im Jahr 2001 bezogen worden seien und die Höhe der Strafe
überhöht erscheine, da die Gesellschafter derzeit von der
Notstandshilfe leben.
Am 8. April 2002
erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung und legte
dar, dass durch Zusendung von Steuererklärungsvordrucken die Bw.
verpflichtet worden war diese dem Finanzamt ausgefüllt zurückzusenden
und diese Anordnung durch die Verhängung einer Zwangsstrafe erzwingbar sei.
Bei der Ermessenentscheidung der Verhängung der Zwangsstrafe in Höhe
von 300 € sei das bisherige steuerliche Verhalten der Bw.
berücksichtigt worden.
Die Bw. stellte den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte aus, dass bereits dem Finanzamt bekannt gewesen sei,
dass keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Jahr 2001 bezogen
worden seien und der Betrieb im Jahr 2001 vermietet gewesen sei. Hinsichtlich
der Höhe der Zwangsstrafe wurde wiederholend dargelegt, dass der
Gesellschafter Notstandshilfebezieher sei.
Aus dem Finanzamtsakt ergibt
sich, dass die Bw. auch in den Vorjahren die Steuererklärungen nicht bzw.
verspätet abgegeben hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund der Vorschriften der
Bundesabgabenordnung (§133 BAO) ist zur Einreichung von
Abgabenerklärungen derjenige verpflichtet, der von der Abgabenbehörde
hiezu aufgefordert wird. Die Zusendung von Abgabenerklärungen ist eine von
der Abgabenbehörde vorgenommene Aufforderung zur Abgabe von
Erklärungen.
Gemäß
§ 111 BAO
sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund
gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen,
die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht
bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu
erzwingen.
Die Aufforderung zur Abgabe von
Steuererklärungen durch Zusendung derselben ist eine unter § 111 Abs.
1 BAO fallende Anordnung, deren Erfüllung mit Zwangsstrafe erzwingbar
ist.
In Abs. 2 des § 111 BAO
ist geregelt, dass vor Festsetzung der Zwangsstrafe der Verpflichtete unter
Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung
der von ihm geforderten Leistung aufgefordert werden muss.
Die Festsetzung einer
Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (§ 20 BAO)
der Abgabenbehörde (VwGH 26.6.1992,89/17/0010), wobei im Falle der
Nichteinreichung von Steuererklärungen das bisherige steuerliche Verhalten
des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen ist. Ermessensentscheidungen sind
nach Billigkeit also unter Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen
der Partei und nach Zweckmäßigkeit also unter Berücksichtigung
des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben zu
treffen.
Wendet man nun die
angeführten Bestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt an, so ergibt
sich, dass nach Zusendung der Steuererklärungen, einer Erinnerung und einer
weiteren Erinnerung zur Abgabe der Erklärungen unter Androhung der
Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von 300 € innerhalb der
gesetzten Nachfrist keine Steuererklärung vorgelegt worden ist, die
geforderte Leistung daher nicht fristgerecht erbracht worden ist, weshalb die
Verhängung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach zu Recht erfolgte.
Den Einwendungen, wonach keine
zu erklärenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Jahr 2001
vorlagen, wird entgegengehalten, dass unabhängig davon, ob und in welcher
Höhe Einkünfte vorliegen, bei Zusendung einer Steuererklärung
diese dem Finanzamt ausgefüllt zurückzusenden ist, da die
Rechtspflicht zur Abgabe der Steuererklärung auch dann besteht, wenn der
Steuerpflichtige der Meinung ist, nicht steuerpflichtig zu sein (VwGH 26.1.1998,
97/17/0035).
Für die Verhängung
einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen ist unerheblich
ob im Verfahren später aufgrund einer Schätzung Einkünfte welcher
Art und in welcher Höhe festgestellt werden, da die Verhängung der
Zwangsstrafe allein den Zweck verfolgt, die Partei zur Erfüllung ihrer
abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten.
Seitens der Bw. wurden keine
Tatsachen vorgebracht um das Verhalten der Nichtabgabe der
Steuererklärungen zu rechtfertigen.
Betreffend die Höhe der
verhängten Zwangsstrafe ist im § 111 Abs. 3 BAO geregelt, dass die
Höhe der einzelnen Zwangsstrafe den Betrag von 2.180 € nicht
übersteigen darf. Eine im Ausmaß von 150 € verhängte
Zwangsstrafe erfüllt nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates das
öffentliche Anliegen am gesetzlichen Verfahrensziel der Anhaltung von
Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen und gibt
somit im Rahmen der Ermessensentscheidung der Zweckmäßigkeit den
Vorrang gegenüber der Billigkeit, da auch das bisherige steuerliche
Verhalten des Abgabepflichtigen mitberücksichtigt wurde. Die berechtigten
Interessen der Partei, welche Notstandhilfebezieher sind wurden dadurch
berücksichtigt, dass die Höhe der Zwangsstrafe von 300 € auf 150
€ herabgesetzt wurde.
Aus den oben angeführten
Gründen war der Berufung daher teilweise Folge zu geben.
Wien,
28. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0983-W/03
- Stammnummer
- 5243
- Gültig
- 28.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF