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Findok · Richtlinien

AH-2216

2D. Ausfuhr von Gütern, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden können

überholte Fassung (bis 07.02.2022)Richtlinie2021-0.773.487gilt ab 20.07.2017

Inhaltsverzeichnis der AH-2216

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.07.2017 bis 07.02.2022.

Wortlaut laut Findok

2D. Ausfuhr von Gütern, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden können 2D.1. Ausfuhr von Gütern zur Verwendung für den Menschenhandel Gemäß Art. 2a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/44 ist für die Ausfuhr der im Anhang VII der Verordnung aufgeführten Waren nach Libyen mit oder ohne Ursprung in der Union eine vorherige Genehmigung erforderlich. Der Anhang VII enthält eine Liste der Güter, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden könnten. 2D.2. Ausnahme von der Genehmigungspflicht Gemäß Art. 2a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/44 ist die unmittelbare oder mittelbare Ausfuhr der in Anhang VII aufgeführten Güter durch Behörden der Mitgliedstaaten an die libysche Regierung von der Genehmigungspflicht ausgenommen. 2D.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.773.487
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0004-IV/8/2011
Stammnummer
52339
Enthalten in Fassung
7, 8 (geltend: 11)
Gültig
20.07.2017 bis 07.02.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF