Findok · Richtlinien
AH-2216
2D. Ausfuhr von Gütern, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden können
überholte Fassung (bis 07.02.2022)Richtlinie2021-0.773.487gilt ab 20.07.2017
Inhaltsverzeichnis der AH-2216
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.07.2017 bis 07.02.2022.
Wortlaut laut Findok
2D. Ausfuhr von Gütern, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden können
2D.1. Ausfuhr von Gütern zur Verwendung für den Menschenhandel
Gemäß Art. 2a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/44 ist für die Ausfuhr der im Anhang VII der Verordnung aufgeführten Waren nach Libyen mit oder ohne Ursprung in der Union eine vorherige Genehmigung erforderlich.
Der Anhang VII enthält eine Liste der Güter, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden könnten.
2D.2. Ausnahme von der Genehmigungspflicht
Gemäß Art. 2a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/44 ist die unmittelbare oder mittelbare Ausfuhr der in Anhang VII aufgeführten Güter durch Behörden der Mitgliedstaaten an die libysche Regierung von der Genehmigungspflicht ausgenommen.
2D.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der
Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
Normen und Schlagworte
- Art. 2a Abs. 1 VO 2016/44, ABl. Nr. L 12 vom 19.01.2016 S. 1
- Art. 2a Abs. 3 VO 2016/44, ABl. Nr. L 12 vom 19.01.2016 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.773.487
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0004-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52339
- Enthalten in Fassung
- 7, 8 (geltend: 11)
- Gültig
- 20.07.2017 bis 07.02.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF