Findok · Richtlinien
AH-2216
4C. Durchfuhr von Gütern zur Verwendung für den Menschenhandel
überholte Fassung (bis 07.02.2022)Richtlinie2021-0.773.487gilt ab 20.07.2017
Inhaltsverzeichnis der AH-2216
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.07.2017 bis 07.02.2022.
Wortlaut laut Findok
4C. Durchfuhr von Gütern zur Verwendung für den Menschenhandel
Nach der Formulierung des Art. 2a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/44 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2D.
Normen und Schlagworte
- Art. 2a Abs. 1 VO 2016/44, ABl. Nr. L 12 vom 19.01.2016 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.773.487
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0004-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52339
- Enthalten in Fassung
- 7, 8 (geltend: 11)
- Gültig
- 20.07.2017 bis 07.02.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF