Findok · Richtlinien
AH-2216
2C. Ausfuhr von Geldern im Sinne der Verordnung
überholte Fassung (bis 07.02.2022)Richtlinie2021-0.773.487gilt ab 20.07.2017
Inhaltsverzeichnis der AH-2216
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.07.2017 bis 07.02.2022.
Wortlaut laut Findok
2C. Ausfuhr von Geldern im Sinne der Verordnung
2C.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/44 dürfen den in den Anhängen II, III und VI der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Wenn die genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Gelder, außer jenen des Abschnitts 2C.2. und 2C.3.
Definition:
Gelder sind gemäß Art. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,
Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
Nach der Formulierung "aber nicht darauf beschränkt sind" gehören auch zu den umfassten Waren:
Schmuck, Uhren und andere Wertsachen.
(2) Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/44 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung des Ausfuhrverbots besteht, untersagt.
2C.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder
2C.2.1. Andere als die in den Anhängen II, III und VI der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen
Gelder, die anderen als in den Anhängen II, III und VI der Verordnung (EU) Nr. 2016/44 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2C.
2C.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/44 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2C.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder genehmigt werden.
2C.4. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 2 VO 2016/44, ABl. Nr. L 12 vom 19.01.2016 S. 1
- Art. 1 Buchstabe a VO 747/2014, ABl. Nr. L 203 vom 11.07.2014 S. 1
- Art. 5 Abs. 3 VO 2016/44, ABl. Nr. L 12 vom 19.01.2016 S. 1
- Art. 7 VO 2016/44, ABl. Nr. L 12 vom 19.01.2016 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.773.487
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0004-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52339
- Enthalten in Fassung
- 7, 8 (geltend: 11)
- Gültig
- 20.07.2017 bis 07.02.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF