Findok · Richtlinien
AH-2216
4B. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
überholte Fassung (bis 07.02.2022)Richtlinie2021-0.773.487gilt ab 20.07.2017
Inhaltsverzeichnis der AH-2216
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.07.2017 bis 07.02.2022.
Wortlaut laut Findok
4B. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
Nach der Formulierung des Art. 5 Abs. 2 VO 2016/44 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2A.
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 2 VO 2016/44, ABl. Nr. L 12 vom 19.01.2016 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.773.487
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0004-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52339
- Enthalten in Fassung
- 7, 8 (geltend: 11)
- Gültig
- 20.07.2017 bis 07.02.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF