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Findok · Richtlinien

AH-2216

5A. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen

überholte Fassung (bis 12.03.2015)RichtlinieBMF-010302/0016-IV/8/2012gilt ab 12.03.2012

Inhaltsverzeichnis der AH-2216

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.03.2012 bis 12.03.2015.

Wortlaut laut Findok

55A. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen Zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich die im Anhang I der Verordnung aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Diese Formulierung ist so auszulegen, dass auch die Durchfuhr durch die Europäische Union mit eingeschlossen ist. Nach der Formulierung des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a VO 204/2011 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung des Durchfuhrverbotsder Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer eine österreichischen Zollstelle erfolgtals Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2. Wirtschaftliche Ressourcen 5B. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen Den im Anhang I oder Anhang III der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen (der Begriff umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.2. und des Abschnitts 3.3. Nach der Formulierung des Art. 5 Abs. 2 VO 204/2011 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung des Durchfuhrverbotsder Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer eine österreichischen Zollstelle erfolgtals Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 3. 6. StrafbestimmungenWaffenembargo Gegenüber Libyen gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen. Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-3210 zu entnehmen. 7. Strafbestimmungen 6.17.1. Geltungsumfang der Verordnung Diese Verordnung gilt im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. 6.27.2. Außenhandelsgesetz §§ 37 und 38Außenwirtschaftsgesetz 2011 Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Verordnung sind die vorgesehenen Strafbestimmungen desgerichtlich strafbare Handlungen § 37 AußHG 2005 und gegebenenfalls auches kommen die des § 38 AußHG 2005§ 79 anzuwenden. Dies betrifft auch jene Fälle, in83 denen nachträglichund 84 AußWG 2011 festgestellt wurde, dass Ausnahmen zu Unrecht in Anspruch genommen wurdenzur Anwendung. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0016-IV/8/2012
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0004-IV/8/2011
Stammnummer
52339
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 11)
Gültig
12.03.2012 bis 12.03.2015
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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