Findok · Richtlinien
AH-2216
5A. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
überholte Fassung (bis 12.03.2015)RichtlinieBMF-010302/0016-IV/8/2012gilt ab 12.03.2012
Inhaltsverzeichnis der AH-2216
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.03.2012 bis 12.03.2015.
Wortlaut laut Findok
55A. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
Zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich die im Anhang I der Verordnung aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Diese Formulierung ist so auszulegen, dass auch die Durchfuhr durch die Europäische Union mit eingeschlossen ist.
Nach der Formulierung des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a VO 204/2011 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung des Durchfuhrverbotsder Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer eine österreichischen Zollstelle erfolgtals Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2.
Wirtschaftliche Ressourcen
5B. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
Den im Anhang I oder Anhang III der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen (der Begriff umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.2. und des Abschnitts 3.3.
Nach der Formulierung des Art. 5 Abs. 2 VO 204/2011 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung des Durchfuhrverbotsder Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer eine österreichischen Zollstelle erfolgtals Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 3.
6. StrafbestimmungenWaffenembargo
Gegenüber Libyen gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen.
Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-3210 zu entnehmen.
7. Strafbestimmungen
6.17.1. Geltungsumfang der Verordnung
Diese Verordnung gilt
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
6.27.2. Außenhandelsgesetz §§ 37 und 38Außenwirtschaftsgesetz 2011
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Verordnung sind die vorgesehenen Strafbestimmungen desgerichtlich strafbare Handlungen § 37 AußHG 2005 und gegebenenfalls auches kommen die des § 38 AußHG 2005§ 79 anzuwenden. Dies betrifft auch jene Fälle, in83 denen nachträglichund 84 AußWG 2011 festgestellt wurde, dass Ausnahmen zu Unrecht in Anspruch genommen wurdenzur Anwendung.
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a VO 204/2010, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2011 S. 1
- Art. 5 Abs. 2 VO 204/2010, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2011 S. 1
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0016-IV/8/2012
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0004-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52339
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 11)
- Gültig
- 12.03.2012 bis 12.03.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF