Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0088-S/03
Behandlung eines entgeltlich erworbenen Firmenwertes bei Betriebsaufgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0088-S/03vom 22.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vertreten durch
Dr. Erich Zeppezauer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land
betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
für 1998
entschieden: Der
Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1998 wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen für die einheitliche und gesonderte Festellung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1998 betragen:
|
Gewinn lt BE
|
9.820,99
€
135.139,71
S
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Anteil Komplementär
GmbH
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0,00
€
0,00
S
|
Anteil Kommanditist
OS
|
9.820,99
€
135.139,71
S
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die BW betrieb im streitgegenständlichen Jahr ein
Verlagsgeschäft in der Rechtsform einer GmbH & Co KG.
Neben einer als Komplementär fungierenden GmbH war OS der einzige
Kommanditist, nachdem er im Jahr 1993 die Gesellschaftsanteile eines weiteren
Kommanditisten übernommen hatte.
Dieser Kommanditist war mit einem negativen Kapitalkonto
aus dem Unternehmen ausgeschieden. OS hatte als Erwerber in der Folge in einer
Ergänzungsbilanz den über die Buchwerte hinausgehenden Mehrbetrag auf
einen Firmenwert übertragen, den er auf 15 Jahre verteilt
abschrieb.
Mit Ende des Wirtschaftsjahres 1998 beendete die
Verlagsgesellschaft ihre betriebliche Tätigkeit und ermittelte neben dem
laufenden Gewinn für das Jahr 1998 in Höhe von rd.
S 1,1 Mio. einen Betriebsaufgabegewinn der Gesellschaft mit
S 0,00. Für die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften wurde ein Verlust aus der Ergänzungsbilanz von
rd. S 1,0 Mio. aus der "Abschreibung" der noch verbleibenden Anteile
des Firmenwertes berücksichtigt.
In weiterer Folge führte das FA eine
Betriebsprüfung über die Jahre 1996 bis 1998 durch, bei der neben
anderen Feststellungen auch ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 2% der
Umsätze angesetzt wurde, da die BW Forderungsdifferenzen in Höhe von
rd. S 5.000,00 nicht habe erklären können, bzw. zwei offene
Posten Listen nebeneinander bestanden hätten und eine Zuordnung der
einzelnen Fakturen zu den Sammelbuchungen nicht habe hergestellt werden
können.
Das FA folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers
und erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren neue Sachbescheide über
die Umsatzsteuer sowie die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften der betreffenden Jahre.
Gegen diese Bescheide erhob die BW durch ihren
ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und bekämpfte darin die
verhängten Sicherheitszuschläge für die Jahre 1996 bis 1998 bei
der Umsatzsteuer und der einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Einkünften dieser Jahre unter Darstellung des Ablaufes der Fakturierung und
der entsprechenden Verbuchung auf den Debitorenkonten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Februar 2003 gab das
FA der gegenständlichen Berufung bei der Umsatzsteuer sowie der
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften der betreffenden
Jahre in Bezug auf die Sicherheitszuschläge der Jahre 1996 bis 1998 statt.
Die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften der Jahre 1996
bis 1998 wurde aber dahingehend geändert, dass die Abschreibungsbasis des
Firmenwertes aus dem Jahr 1993 korrigiert wurde und die von der BW bei der
Einreichung der Steuererklärungen 1998 durchgeführte "Abschreibung"
der noch verbliebenen 15tel Beträge des Firmenwertes nicht anerkannt wurde.
Die Korrektur der Abschreibungsbasis erfolgte durch die
Änderung des Aufgabegewinnes im Jahr 1993. Dieser wurde mit
S 1.545.394,18 festgesetzt. Die BW hatte ihn mit S 1.508.052,88
dargestellt. Die Differenz ergab sich daraus, dass die BW in ihrer Darstellung
des Veräußerungsgewinnes im Jahr 1993 das übernommene (positive)
Privatverrechnungskonto als negatives Kapitalkonto und als
Veräußerungspreis ansetzte. Davon ausgehend ermittelte das FA eine
höhere jährliche Abschreibung dieses übernommenen Firmenwertes
für die Jahre 1996 bis 1998 in Höhe von S 103.026,35 anstelle von
S 100.536,89.
Den Buchwertabgang des Firmenwertes anlässlich der
Betriebsaufgabe im Jahr 1998 ließ das FA bei der Ermittlung des
Aufgabegewinnes außer Ansatz. Das FA begründete dies im wesentlichen
damit, dass beim Aufgabegewinn der Firmenwert außer Ansatz bleibe, weil er
durch die Veräußerung bzw. die Entnahme der Wirtschaftsgüter
verloren gehe und auch nicht ins Privatvermögen übernommen werden
könne. Der Restbuchwert eines derivativen Firmenwertes sei keine
Ausgabe.
Die BW beantragte in weiterer Folge fristgerecht die
Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, beantragte die Anerkennung der ursprünglich in der Erklärung
beantragten "Abschreibung" des Firmenwertes im Jahr 1998 in Höhe von
S 1,005.368,93 (= Buchwert am Beginn des Jahres 1998 lt. Jahresabschluss
der BW ohne Berücksichtigung der JahresAfA für 1998) und führte
ergänzend dazu aus, dass die Vorgangsweise des FA zu einem
Missverhältnis zwischen dem bereits versteuerten
Veräußerungsgewinn und den bisher geltend gemachten Abschreibungen
führen würde.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich im
wesentlichen auf den unstrittigen Inhalt der Verwaltungsakten.
Strittig ist im gegenständlichen Fall einerseits die
Höhe des bei der BW im Wirtschaftsjahr 1993 festgestellten Firmenwertes und
damit die daraus resultierenden jährlichen Abschreibungsbeträge sowie
die Behandlung des Restbuchwertes des im Jahr 1993 erworbenen derivativen
Firmenwertes anläßlich der Betriebsaufgabe 1998.
Was die Höhe des 1993 erworbenen Firmenwertes
betrifft, so ist diesbezüglich der Ansicht des FA zu folgen. Der im Jahr
1993 von der BW ermittelte Firmenwert ist nach der Aktenlage falsch ermittelt.
Der Veräußerungsgewinn des im Jahr 1993 ausgeschiedenen
Kommanditisten betrug nach den von der BW selbst vorgelegten Unterlagen
S 1,545.394,18 und ergab sich aus der Gegenüberstellung der fixen
Einlage des Kommanditisten und dessen positiven Kapitalkonto auf der einen Seite
sowie dessen übernommenen Verlustanteilen auf der anderen Seite. Die BW hat
in ihrer Darstellung beim Übertrag der verschiedenen Zahlen offenbar durch
einen Vorzeichenfehler das positive Kapitalkonto als negatives Kapitalkonto
angesehen und von diesem Betrag Firmenwert und Abschreibung desselben berechnet.
Dies führt dazu, dass - ausgehend von einem Firmenwert von
S 1,545.394,18 und Abschreibungen desselben in Höhe von
S 103.026,35 für die Jahre 1993 bis 1998 im Aufgabezeitpunkt der
Firmenwert mit einem Buchwert von S 927.236,08 verblieb.
Was die Abschreibung des bei der Betriebsaufgabe noch
verbliebenen Buchwertes des Firmenwertes betrifft, so ist dazu aus Sicht des UFS
zu sagen, dass das FA aus der richtig zitierten Passage, wonach der Firmenwert
bei der Ermittlung des Aufgabegewinnes außer Ansatz bleibe, weil er durch
die Veräußerung bzw. Entnahme der Wirtschaftsgüter verloren
gehe, die falschen Schlüsse gezogen hat. Diese Aussage basiert auf der
Ermittlung eines Aufgabegewinnes durch Gegenüberstellung der
Veräußerungspreise bzw. gemeinen Werte der Aktiva auf der einen Seite
und des Kapitals (allenfalls unter Berücksichtigung von Schulden) auf der
anderen Seite. Dies bedeutet somit, dass für den Firmenwert eine
Aktivposition nicht angesetzt werden kann, da er bei der Betriebsaufgabe
verloren geht und auch nicht ins Privatvermögen übernommen werden
kann. Im gegenständlichen Fall sind für die Ergänzungsbilanz des
OS somit die Aktiva (das ist der Firmenwert) mit S 0,00 anzusetzen. Stellt man
diesem Aktivum das oben dargestellte berichtigte Kapital von S 927.236,08
entgegen, so ergibt sich ein Aufgabeverlust lt. Ergänzungsbilanz in
Höhe dieser S 927.236,08. Dabei ist es unerheblich, ob man für
die Ermittlung eines Aufgabeverlustes die Darstellung der Vermögenswerte
wählt, oder - wie dies der Vertreter der BW getan hat - den im
Aufgabezeitpunkt noch vorhandenen Firmenwert als eine Art Restbuchwert über
Aufwand ausscheidet. Ebenso ist es für das gegenständliche Verfahren
unerheblich, ob dieser Aufgabeverlust in der Erfolgsermittlung auf Basis einer
Ergänzungsbilanz oder in der Erfolgsermittlung auf Basis der Bilanz des
Unternehmens selbst darzustellen ist.
Der Berufung war somit in diesem Punkt stattzugeben.
Salzburg,
22. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0088-S/03
- Stammnummer
- 5232
- Gültig
- 22.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF