RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0514-G/08

Kein Nachweis für geltend gemachte Ausgaben

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0514-G/08vom 02.03.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. September 2008, gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 6. August 2008, betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005, entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt vom Berufungswerber geltend gemachte Ausgaben in der Höhe von 664,50 Euro für den Einkauf von Wachskerzen und von Honig im Wesentlichen mit der Begründung nicht als Werbungskosten anerkannt, dass diese Ausgaben tatsächlich nicht getätigt worden seien. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird diese Annahme des Finanzamtes bestritten. Mit Schreiben vom 18. November 2008 wurde dem Berufungswerber (unter anderem), im Zusammenhang mit derselben Sachfrage betreffend das Jahr 2006, eine mit dem (angeblichen) Lieferanten aufgenommene Niederschrift mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt. Dazu wurde der Berufungswerber aufgefordert, näher genannte Unterlagen zum Nachweis der in der Berufungsschrift aufgestellten Behauptung vorzulegen. Diesem Ersuchen ist der Berufungswerber nicht nachgekommen. Über die Berufung wurde erwogen: Aus der dem Berufungswerber zur Stellungnahme übermittelten Niederschrift geht hervor, dass der als Werbungskosten zum Abzug beantragte Aufwand in der vom Berufungswerber behaupteten Form nicht getätigt wurde. Den von ihm geforderten Gegenbeweis hat er nicht erbracht. Der Unabhängige Finanzsenat muss daher davon ausgehen, dass dem angefochtenen Bescheid des Finanzamtes der tatsächliche Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde. Da dieser Bescheid sohin der bestehenden Rechtslage entspricht, musste die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden. Graz, am 2. März 2011

Normen und Schlagworte

Nachweisfreie Beweiswürdigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0514-G/08
Stammnummer
52258
Gültig
02.03.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF