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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1120-W/10

Voraussetzungen für eine Steuerschuld aufgrund der Rechnung nach § 11 Abs. 12 UStG 1994

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1120-W/10vom 23.02.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Burger & Partner WP GmbH, 1040 Wien, Brucknerstraße 8, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2007 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Beim Berufungswerber (Bw.) fand eine die Streitjahre umfassende Außenprüfung statt. Dem gemäß § 150 BAO erstellten Bericht ist - soweit berufungsrelevant - zu entnehmen, dass der Bw. bisher Einkünfte aus der Vermietung von drei Wohnungen erklärt habe. Da diese Wohnungen 2007 veräußert worden seien, liege ein abgeschlossener Zeitraum für die Liebhabereibetrachtung vor. In diesem Zeitraum sei kein Gesamtüberschuss erwirtschaftet worden. Unwägbarkeiten iSd Liebhabereiverordnung lägen nicht vor, weshalb keine Einkunftsquelle gegeben sei. Umsatzsteuerlich wurde die Betätigung unter § 1 Abs. 2 Z 3 LiebhVO subsumiert und die geltend gemachten Vorsteuern nicht anerkannt. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer werde kraft Rechnungslegung geschuldet. In der gegen die aufgrund der Prüfungsfeststellungen erlassenen Bescheide gerichteten Berufung wandte der Bw. zunächst ein, dass keine Liebhaberei vorliege. Schließlich schränkte er seine Berufung dahingehend ein, dass er die Prüfungsfeststellungen nur insoweit bekämpfe, als eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung vorgeschrieben werde. Über die Berufung wurde erwogen: Im Akt liegen keinerlei Unterlagen, die darauf schließen lassen, dass der Bw. tatsächlich Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt hat. Da aber Voraussetzung für die Steuerschuld nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 ist, dass tatsächlich Rechnungen erstellt wurden, die den Formvorschriften des § 11 UStG 1994 entsprochen haben und also zum Abzug der in ihr ausgewiesenen Steuer berechtigen würden (sh. Ruppe, UStG³, § 11 Tz 131), erfolgte die Vorschreibung einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu Unrecht. Die angefochtenen Bescheide waren daher insoweit abzuändern. Beilagen: 12 Berechnungsblätter (für 1999 bis 2001 in ATS und €) Wien, am 23. Februar 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1120-W/10
Stammnummer
52143
Gültig
23.02.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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