Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1120-W/10
Voraussetzungen für eine Steuerschuld aufgrund der Rechnung nach § 11 Abs. 12 UStG 1994
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1120-W/10vom 23.02.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Burger & Partner WP GmbH, 1040 Wien, Brucknerstraße 8, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2007 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Beim Berufungswerber (Bw.) fand eine die Streitjahre umfassende Außenprüfung statt. Dem gemäß
§ 150 BAO erstellten Bericht ist - soweit berufungsrelevant - zu entnehmen, dass der Bw. bisher Einkünfte aus der Vermietung von drei Wohnungen erklärt habe. Da diese Wohnungen 2007 veräußert worden seien, liege ein abgeschlossener Zeitraum für die Liebhabereibetrachtung vor. In diesem Zeitraum sei kein Gesamtüberschuss erwirtschaftet worden. Unwägbarkeiten iSd Liebhabereiverordnung lägen nicht vor, weshalb keine Einkunftsquelle gegeben sei.
Umsatzsteuerlich wurde die Betätigung unter § 1 Abs. 2 Z 3 LiebhVO subsumiert und die geltend gemachten Vorsteuern nicht anerkannt. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer werde kraft Rechnungslegung geschuldet.
In der gegen die aufgrund der Prüfungsfeststellungen erlassenen Bescheide gerichteten Berufung wandte der Bw. zunächst ein, dass keine Liebhaberei vorliege. Schließlich schränkte er seine Berufung dahingehend ein, dass er die Prüfungsfeststellungen nur insoweit bekämpfe, als eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung vorgeschrieben werde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im Akt liegen keinerlei Unterlagen, die darauf schließen lassen, dass der Bw. tatsächlich Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt hat. Da aber Voraussetzung für die Steuerschuld nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 ist, dass tatsächlich Rechnungen erstellt wurden, die den Formvorschriften des § 11 UStG 1994 entsprochen haben und also zum Abzug der in ihr ausgewiesenen Steuer berechtigen würden (sh. Ruppe, UStG³, § 11 Tz 131), erfolgte die Vorschreibung einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu Unrecht. Die angefochtenen Bescheide waren daher insoweit abzuändern.
Beilagen: 12 Berechnungsblätter (für 1999 bis 2001 in ATS und €)
Wien, am 23. Februar 2011
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1120-W/10
- Stammnummer
- 52143
- Gültig
- 23.02.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF