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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RD/0001-F/11

Die Verletzung der Pflicht zur Entschei­dung über Rechtsmittel ist nicht mit Devolutionsantrag geltend zu machen.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0001-F/11vom 22.02.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des ASt, vertreten durch Fa. WT, vom 12. Februar 2011 betreffend Entscheidung über die Berufung vom 9. Februar 2010 gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Bregenz für das Jahr 2008 vom 11. Jänner 2010 entschieden: Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Mit Bescheid vom 11.1.2010 veranlagte das Finanzamt den Antragsteller zur Einkommensteuer für das Jahr 2008. Mit Eingabe vom 9.2.2010 erhob der Antragsteller Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid. Mit Schriftsatz vom 12.2.2011 beantragte die steuerliche Vertretung des Antragstellers den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Erklärend wurde ausgeführt, im Hinblick auf die Untätigkeit des Finanzamtes sei ein Rückzahlungsbegehren eingebracht worden. In Reaktion darauf habe das Finanzamt ein Ergänzungsersuchen erlassen, das nach Meinung des Antragstellers überschießende Anforderungen stelle. Über den Devolutionsantrag wurde erwogen: Gemäß § 260 BAO in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Im Hinblick auf diese ex lege bestehende Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz geht ein Antrag, der den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Berufung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz zum Gegenstand hat, nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. VwGH 18. 4. 1986, 86/17/0084; VwGH 13. 10. 1993, 91/13/0058; VwGH 29. 5. 1996, 92/13/0301; VwGH 2. 6. 2004, 2004/13/0023; Stoll, BAO-Kommentar, S 1013). Bezüglich des Beginns einer Säumnis der Berufungsbehörde wird auf VwGH vom 16.12.2010, 2010/16/0222 (UFSjournal 2/2011, 45) verwiesen. Da der gegenständliche Antrag demnach unzulässig war, war die Zurückweisung auszusprechen (vgl. Ritz, BAO3, § 311, Tz 41). Angemerkt wird: Das Finanzamt Bregenz wird unter einem vom eingebrachten Devolutionsantrag mit der Bitte in Kenntnis gesetzt, umgehend eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen bzw die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem UFS vorzulegen (Ritz, BAO3, § 276 Tz 9). Feldkirch, am 22. Februar 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RD/0001-F/11
Stammnummer
52130
Gültig
22.02.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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