Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0299-Z4I/02
Aussetzung er Vollziehung eines Bescheides betreffend Rückforderung von Ausfuhrerstattungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0299-Z4I/02vom 17.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Hinblick auf die gemäß § 1 Abs. 5 AEG sinngemäße Anwendung der für Zölle geltenden Rechtsvorschriften auf die Erstattungen wird die Aussetzung der Vollziehung gemäß Artikel 244 ZK von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, wenn die angefochtene Entscheidung die Rückforderung von Ausfuhrerstattungen bewirkt. Wird die geforderte Sicherheit nicht geleistet und liegen keine Gründe für ein Absehen von der Sicherheitsleistung vor, kann die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung - selbst wenn begründete Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit gegeben sind - nicht ausgesetzt werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
5. März 2000, GZ. 610/04909/7/1996, betreffend Aussetzung der
Vollziehung,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bf. hat im Jahr 1996 lebende Rinder aus dem Zollgebiet
der Gemeinschaft ausgeführt. Auf Antrag sind ihm dafür
Ausfuhrerstattungen gewährt worden. Im Jahr 2000 hat das zuständige
Zollamt Salzburg/Erstattungen vom Bf. in sieben Fällen einen Teil dieser
Erstattungen zurückgefordert und gemäß Artikel 11 Absatz 1
Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 295 vom 14.12.1987, CELEX-Nr.
31987R3665, eine Sanktion vorgeschrieben. Die Rückforderung wurde damit
begründet, der Ausführer habe den Ursprung der ausgeführten
Rinder in der Gemeinschaft anlässlich einer Prüfung durch die
Außen- und Betriebsprüfung/Zoll nicht in allen Fällen
entsprechend nachweisen können. Der Bf. hat Berufungen gegen die
betreffenden Rückforderungsbescheide eingebracht. Nachdem die Berufungen
als unbegründet abgewiesen worden sind, wurde mit Schreiben vom
22. Dezember 2000 Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidungen erhoben
und die Aussetzung der Vollziehung gemäß Artikel 244 ZK in Verbindung
mit § 212a BAO beantragt. Mit Bescheid vom 10. Mai 2001 hat das
Zollamt Salzburg/Erstattungen den Aussetzungsantrag mit der Begründung
abgewiesen, dass die Prüfung der Sach- und Rechtslage der
verfahrensgegenständlichen Rückforderungsfälle ergeben habe, dass
an der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen keine begründeten
Zweifel bestünden und das Begehren des Bf. wenig erfolgversprechend
scheine. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid vom 5.
März 2002 als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich die
vorliegende Beschwerde vom 28. März 2002.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Auf die Erstattungen sind gemäß
§ 1
Abs. 5 des Bundesgesetzes für die Durchführung der Ausfuhrerstattungen
im Rahmen des Marktordnungsrechts der Europäischen Gemeinschaft
(Ausfuhrerstattungsgesetz - AEG), BGBl. Nr. 660/1994, die für
Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit
im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist. Die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens werden
nach Artikel 245 ZK von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit auch im
Aussetzungsverfahren betreffend Rückforderung von Ausfuhrerstattungen die
nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Artikel 244
ZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
entgegenstehen. Da eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei
der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 ZK im ZollR-DG nicht
ausdrücklich normiert wurde, gelten nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die für die nationalen
Bestimmungen über die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach
§ 212a BAO geltenden Verfahrensbestimmungen sind daher in Vollziehung
des Artikels 244 ZK auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden (vgl.
VwGH 27.09.1999, 98/17/0227). Gemäß Artikel 244 ZK wird die
Vollziehung der angefochtenen Entscheidung durch die Einlegung des Rechtsbehelfs
nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der
Entscheidung jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an
der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die
angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird
die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig
gemacht. Diese Sicherheitsleistung "braucht" jedoch nicht gefordert werden, wenn
eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten
Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen
könnte. Im verfahrensgegenständlichen Fall liegen nach ho.
Ansicht begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung vor. Dies deshalb, weil die Rückforderung der
Erstattung unter Anwendung der Verjährungsfrist gemäß Artikel 3
Absatz 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 über den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 312 vom
23.12.1995, CELEX-Nr. 31995R2988, nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem
Tag der Mitteilung der endgültigen Entscheidung über die
Gewährung der Erstattung an den Begünstigten erfolgte. Insbesondere im
Bereich der Marktordnungen (Ausfuhrerstattung) bei Vorliegen von
Unregelmäßigkeiten bestehen jedoch Zweifel, ob die Verordnung (EG,
EURATOM) Nr. 2988/95 unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbar ist. Der
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist vom Berufungssenat I
der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit
Sitz in Linz u.a. über diese Frage um Vorabentscheidung ersucht worden
(Rechtssache C-278/02). Auf Grund der Bestimmungen des § 1 Abs.
5 AEG hängt die Aussetzung der Vollziehung im vorliegenden Fall jedoch von
einer Sicherheitsleistung ab. Der Bf. ist daher mit Schreiben vom 5. Juni
2003 aufgefordert worden, beim Zollamt Salzburg/Erstattungen eine entsprechende
Sicherheit zu leisten und Nachweise über die Hinterlegung der Sicherheit
bis 15. Juli 2003 anher vorzulegen. Der Bf. kam dieser Aufforderung nicht
nach und hat auch keine Gründe für ein Absehen von der
Sicherheitsleistung vorgebracht. Da die Leistung der Sicherheit eine Bedingung
für die Aussetzung der Vollziehung ist, war trotz begründeter Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Salzburg,
17. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 1 Abs. 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0299-Z4I/02
- Stammnummer
- 5208
- Gültig
- 17.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF