Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0049-S/02
Einkünfte aus Kapitalvermögen, EKC
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0049-S/02vom 18.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1994
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese
Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht
zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog
im berufungsgegenständlichen Jahr Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit, daneben erzielte sie Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Im Zuge finanzstrafbehördlicher Ermittlungen beim EKC wurde
festgestellt, dass die Bw. im April, Juni, Juli, August, November und Dezember
1993 insgesamt zehn von dieser Gesellschaft ausgegebene Letter zum
Stückpreis von S 9.800,- erworben hatte. Im Letter verpflichtete sich
der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der Einzahlung durch den
Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum siebten jedes
Monats S 1.400,- an den Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten
der Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar, was
zu einer versprochenen jährlichen Rendite von rund 70% führte. Im
Einkommensteuerbescheid 1994 vom 18. Dezember 1996 wurden daher dem
Berufungswerber für das Jahr 1994 Einkünfte aus Kapitalvermögen
in der Höhe von Schilling 37.000,00 zugerechnet.
Gegen diesen
Bescheid erhob die Bw. Berufung mit folgender Begründung:
Die Zahlungen
aufgrund des Kaufes von EKC-Letter stelle die Teilnahme an Spielen nach dem
"Schneeballsystem" dar und unterliege somit nicht der
Einkommensteuer.
Mit
Berufungsvorentscheidung wies das zuständige Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab. Dagegen richtet sich der Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in welchem die Bw. im wesentlichen ihre
bereits in der Berufungsschrift vorgebrachten Argumente
wiederholte.
Mit
nachweislich zugestelltem Vorhalt vom 23. Mai 2003 wurden der Bw. die
wesentlichen Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses
vom 25. November 2002, Zl. 97/14/0094, 97/14/0095 sowie die sich für
sie daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen dargelegt und ihr Gelegenheit
gegeben, zu ihrem Berufungsbegehren nochmals Stellung zu nehmen.
In der
Stellungnahme vom 11. Juni 2003 führt die Berufungswerberin im Wesentlichen
folgende Argumente an:
Nach
Eröffnung und vor Beendigung des Konkursverfahrens seien
Finanzamtshandlungen gesetzeswidrig.
Die
Bezeichnung Zinsen für die letzten fünf Auszahlungen sei
unrichtig.
Anfragebeantwortung
des Bundesministers für Finanzen vom 9. April 1996,
GZ. T 34/1-IV/6/96.
Die
in diesem Zusammenhang ergangene Verwaltungsgerichtshofentscheidung basiere auf
einer "ungenügend geprüften Gesamtsituation".
Den
Kauf der EKC-Letter habe die Bw. auf Empfehlung des Finanzminister Edlinger,
Kranken- und Pensionsvorsorge selbst zu treffen, vorgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Die
Einkünfte aus Kapitalvermögen umfassen die Früchte aus der
entgeltlichen Überlassung von Kapital. Grundsätzlich werden nur die
Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst, nicht hingegen der Kapitalstamm
selbst. Somit gehören Entgelte und Vorteile, die für die
Überlassung eines Geldkapitals vereinnahmt werden, zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen. Die wichtigsten Kapitalfrüchte daraus sind
Zinsen. Dabei handelt es sich um das wirtschaftliche Nutzungsentgelt für
die Kapitalüberlassung, egal wie es im Einzelfall bezeichnet wird (BFH
BStBl. 1988, 252). Unerheblich ist daher, ob ein Darlehensvertrag oder ein
anderer Rechtsgrund zugrunde liegt (BFH 31.10.1989, VIII R 210/83).
Einkünfte
aus Kapitalvermögen zählen zu den außerbetrieblichen
Einkunftsarten, bei denen grundsätzlich nur Erträgnisse aus dem
Kapitalstamm erfasst werden, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst (VwGH
11.3.1992, 92/13/0030). Wertminderungen sowie Werterhöhungen als auch der
gänzliche Verlust des Kapitalstammes sind daher prinzipiell steuerlich
unerheblich.
Zum Vorwurf,
dass nach Eröffnung und vor Beendigung des Konkursverfahrens
Finanzamtshandlungen gesetzeswidrig seien, ist anzumerken, dass im vorliegenden
Fall lediglich die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Jahres 1994
aufgrund der (zumindest möglichen) Ausschüttungen in Folge der
EKC-Letter-Käufe zu ermitteln ist. Dies steht in keinem konkreten
Zusammenhang mit der späteren Konkurseröffnung beim EKC.
Die der
Stellungnahme vom 11. Juni 2003 beigelegte Anfragebeantwortung des
Bundesministeriums für Finanzen vom 9. April 1996 kann ebenfalls keine
Änderung der rechtlichen Beurteilung herbeiführen, da in diesem
Schreiben ausdrücklich von einer steuerlichen Qualifikation mangels
Kenntnis der genauen Spielregeln Abstand genommen und nur ganz allgemein
über Gewinnspiele nach dem Schneeballsystem abgesprochen. Im Übrigen
sind die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates gemäß
§
271 BAO in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Die
übrigen vorgebrachten Einwendungen der Bw. (Kritik an der
Verwaltungsgerichtshofentscheidung; Empfehlung des Finanzministers, Kranken- und
Pensionsvorsorge zu treffen) waren für die gegenständliche
Entscheidungsfindung insofern nicht von Bedeutung, als sie in keinem direkten
Zusammenhang mit dem konkreten Sachverhalt stehen. In jedem Fall hätte die
Kenntnis dieser Umstände zu keinen im Spruch anders lautenden Bescheid
geführt.
In seinem
Erkenntnis vom 25. November 2002, Zl. 97/14/0094, 97/14/0095 stellte der
Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest:
Mit dem
Erwerb eines vom EKC begebenen Letters ist weder die Teilnahme an einem
Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden. Die dem Anleger über
das zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988
ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten Ratenzahlung) stellen
Einkünfte gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 leg.cit. dar. Der
Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich
unbeachtlich.
Damit steht
bereits fest, dass die der Bw. im Zeitraum von Jänner bis September 1994
zugeflossenen Beträge von insgesamt Schilling 46.200,00 Einkünfte aus
Kapitalvermögen darstellen. Da der Verlust des eingesetzten Kapitals
steuerlich unbeachtlich ist, kann der nicht rückgezahlte Teil des
Kaufpreises von 1994 erworbenen Letter nicht abgezogen werden.
Ab Oktober
1994 geriet der EKC in große Zahlungsschwierigkeiten und wurde in der
Folge gänzlich zahlungsunfähig. Die Bw. erhielt ab diesem Zeitpunkt
auch tatsächlich keine Zahlungen mehr vom EKC. Ein Zufluss von Zinsen
für die gezeichneten Letter kann ab Oktober 1994 daher nicht mehr
angenommen werden.
Die Berufung
war somit abzuweisen und die Einkünfte der Bw. aus Kapitalvermögen
für das Jahr 1994 mit Schilling 46.200,00 festzusetzen.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Salzburg,
18. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0049-S/02
- Stammnummer
- 5199
- Gültig
- 18.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF