Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0062-S/02
Einkünfte aus Kapitalvermögen, EKC
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0062-S/02vom 17.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1994
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog
im berufungsgegenständlichen Jahr Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit, daneben erzielte er Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Im Zuge finanzstrafbehördlicher Ermittlungen beim EKC wurde
festgestellt, dass der Bw. im Juli, September und November 1993 insgesamt sieben
von dieser Gesellschaft ausgegebene Letter zum Stückpreis von S 9.800,-
erworben hatte. Im Letter verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des
zweiten Monats nach der Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von
zwölf Monaten jeweils zum siebten jedes Monats S 1.400,- an den Anleger zu
bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen
fünf Zahlungen stellten Zinsen dar, was zu einer versprochenen
jährlichen Rendite von rund 70% führte. In dem gem.
§ 200 Abs. 2 BAO endgültigen
Einkommensteuerbescheid 1994 vom 25. März 1997 wurden daher dem
Berufungswerber für das Jahr 1994 Einkünfte aus Kapitalvermögen
in der Höhe von Schilling 57.400,00 zugerechnet.
Gegen diesen
Bescheid erhob der Bw. Berufung mit folgender Begründung:
Im Jahr 1994
habe er aus dem Kauf von Lettern des EKC nicht einen Gewinn von Schilling
57.400,00 sondern einen Verlust in der Höhe von Schilling 245.700,00
erzielt. Daher werde beantragt diesen Verlust als Einkünfte aus
Kapitalvermögen zu berücksichtigen.
Mit
Berufungsvorentscheidung wies das zuständige Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab. Dagegen richtet sich der Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in welchem der Bw. im wesentlichen
seine bereits in der Berufungsschrift vorgebrachten Argumente
wiederholte.
Mit
nachweislich zugestelltem Vorhalt vom 23. Mai 2003 wurden dem Bw. die
wesentlichen Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses
vom 25. November 2002, Zl. 97/14/0094, 97/14/0095 sowie die sich für
ihn daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen dargelegt und ihm Gelegenheit
gegeben, zu seinem Berufungsbegehren nochmals Stellung zu nehmen. Eine
Äußerung des Bw. dazu erfolgte jedoch nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Die
Einkünfte aus Kapitalvermögen umfassen die Früchte aus der
entgeltlichen Überlassung von Kapital. Grundsätzlich werden nur die
Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst, nicht hingegen der Kapitalstamm
selbst. Wertminderungen und Werterhöhungen sowie auch der gänzliche
Verlust des Kapitalstamms sind daher prinzipiell unerheblich
(Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 27 Tz 1 sowie die dort zitierte
Judikatur). Die wichtigsten Kapitalfrüchte sind Zinsen. Es handelt sich
dabei um das wirtschaftliche Nutzungsentgelt für die
Kapitalüberlassung, egal wie es im Einzelfall bezeichnet wird
(aaO, § 27 Tz 20).
In seinem
Erkenntnis vom 25. November 2002, Zl. 97/14/0094, 97/14/0095 stellte der
Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes fest:
Mit dem Erwerb eines vom EKC begebenen Letters ist weder
die Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden. Die
dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19
Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) stellen Einkünfte gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4
leg.cit. dar. Der Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des
Letters) ist steuerlich unbeachtlich.
Damit steht
bereits fest, dass die dem Bw. im August und im September 1994 zugeflossenen
Beträge von jeweils Schilling 14.000,- (Zinsen für die im November
1993 gezeichneten Letter) Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen. Da
der Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich unbeachtlich ist, kann der
nicht rückgezahlte Teil des Kaufpreises der im Juni 1994 erworbenen Letter
nicht abgezogen werden.
Ab Oktober
1994 geriet der EKC in große Zahlungsschwierigkeiten und wurde in der
Folge gänzlich zahlungsunfähig. Der Bw. erhielt ab diesem Zeitpunkt
auch tatsächlich keine Zahlungen mehr vom EKC. Ein Zufluss von Zinsen
für die gezeichneten Letter kann ab Oktober 1994 daher nicht mehr
angenommen werden.
Der Berufung
war somit teilweise stattzugeben und die Einkünfte des Bw. aus
Kapitalvermögen für das Jahr 1994 mit Schilling 43.400,-
festzusetzen.
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Salzburg,
17. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0062-S/02
- Stammnummer
- 5191
- Gültig
- 17.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF