Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0218-S/02
Kein Vorsteuerabzug bei Nichtvorlage von Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0218-S/02vom 08.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für den Vorsteuerabzug ist es unabdingbar, dass zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges Rechnungen vorliegen müssen, die alle in § 11 Abs 1 (UStG 1972 und UStG 1994) erschöpfend aufgezählten und zwingend verlangten Merkmale enthalten. Diese Merkmale können nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben angesehen werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat am 25. Juni 2003 über die Berufung der
Bw., vertreten durch Werner Werdinig, gegen die Bescheide des Finanzamtes
St. Johann im Pongau, vertreten durch Dr. Zobler, betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 1993 bis 1996 nach in St. Johann im Pongau
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer die Jahre 1993 bis 1996 umfassenden
Betriebsprüfung (Zeitraum der Prüfung 23. November 1998 bis 30.
März 1999) stellte der Prüfer unter anderem fest, dass für
Leistungen anderer Unternehmer (Fremdleistungen) sowie für die Abgeltung
eines Kundenstockes Vorsteuerbeträge geltend gemacht wurden, obwohl keine
Rechnungen gemäß den Bestimmungen der Umsatzsteuergesetze
(§ 11 UStG 1972 und 1994) vorlagen, die die Bw zum
Vorsteuerabzug berechtigt hätten. Weiters wurden jene Vorsteuerbeträge
nicht anerkannt, die von der Betriebsprüfung dem Prokuristen der
Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet wurden.
Ferner wurden die im Jahr 1994 geltend gemachten Vorsteuern (S 16.000,-), die
mit unecht steuerbefreiten Umsätzen im Zusammenhang standen nicht
anerkannt.
Es wurden folgende bisher geltend gemachte
Vorsteuerbeträge durch die Betriebsprüfung nicht anerkannt:
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1993
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1994
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1995
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1996
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Fremdleistungen
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L
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4.000
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B
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2.033
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G
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150.000
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200.000
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219.167
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Klientenstockablöse
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166.667
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Verdeckte
Gewinnausschüttungen
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Anwaltskosten
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5.879
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Rasenmäher
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950
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Vorsteuer - unecht
steuerbefreite Umsätze
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16.000
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Gegen die in der Folge ergangenen Umsatzsteuerbescheide
wurde im Juli 1999 berufen und ausgeführt, dass sich die
Nichtanerkennung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge auf die
Nichtvorlage von Belegen stütze. Es sei bereits im Rahmen des
Betriebsprüfungsverfahrens darauf hingewiesen worden, dass durch den Umzug
der Kanzlei und der damit verbundenen Möglichkeit des Aktenverstoßes
die Unterlagen nicht greifbar wären. Unwiderlegt sei jedoch festgestellt
worden, dass die Vorgänge in der Buchhaltung erfasst worden wären und
über Bankkonten abgewickelt worden sind. Die Beschaffung von Belegen
stöße insofern auf Schwierigkeiten, da beide Geschäftspartner
inzwischen verstorben wären. Es werde daher in Anbetracht der besonderen
Umstände ersucht, für die Glaubhaftmachung der nichtanerkannten
Vorgänge eine Frist bis 31. Juli 1999 einzuräumen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz kam diesem Ersuchen
nach und bewilligte auch noch zwei Verlängerungen zur Vorlage der
Rechnungen. Innerhalb der (verlängerten) Frist wurden nur Kopien von
Bankauszügen ("Eingang T, Zlg. T. und Anteil Mag. G") aber keine Rechnungen
vorgelegt.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die Berufung ab
und führte aus, dass trotz mehrfacher Aufforderung durch das Finanzamt
keine Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorgelegt wurden. Das
Vorliegen von Rechnungen sei aber eine unabdingbare Voraussetzung dafür,
dass der die Leistung empfangende Unternehmer, die von einem anderen Unternehmer
in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen
könne. Außerdem könne beim behaupteten Erwerb eines
Kundenstockes kein Leistungsaustausch festgestellt werden.
Gegen diesen Bescheid (Berufungsvorentscheidung) wurde
fristgerecht ein Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt sowie (nochmals) die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
In einem weiteren Vorhalt vom 9. Februar 1999
wurde der Vertreter der Bw unter anderem aufgefordert, die bisher trotz
mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegten Eingangsrechnungen nachzureichen.
Diesem Ersuchen wurde nie entsprochen.
Gegen den Prokuristen der Bw wurde in der Folge ein
Finanzstrafverfahren wegen eines Finanzvergehens nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG eingeleitet. In der am
7. Juni 2002 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes St. Johann
im Pongau, führte der Prokurist zu den Geschäften (Fremdleistungen und
Klientenstockablöse) unter anderem Folgendes aus:
"Auf
Grund unserer auch persönlichen Beziehungen wurden dem Umstand, dass nicht
sofort die entsprechenden Belege (Rechnungen) erstellt worden sind, nicht
hinreichend Augenmerk; bei einer Fremdfirma hätte man wohl mehr darauf
geachtet. So hat es immer wieder geheißen, sie würden mir die Belege
vorbeibringen; Wenn wir uns dann getroffen haben, hat man dann immer wieder
festgestellt, dass sie es vergessen haben und das nächste Mal
vorbeibringen. Es war dabei allerdings nicht so, dass das bei jeden Treffen von
diesen Belegen die Rede war. Irgendwie ist die ganze Sache vergessen worden und
versandet.
In
der Buchhaltung musste ich aber dann so tun als ob Belege tatsächlich schon
vorhanden gewesen wären. Im Jahre 1996 sind dann beide Herren
überraschend gestorben und ich habe dann an diese Belege gar nicht mehr
gedacht. Erst bei der Betriebsprüfung ist mir diese Sache wieder bewusst
geworden, als sie vom Betriebsprüfer wieder aufgegriffen
wurde."
Die Abgabenbehörde erster Instanz verständigte im
April 2003 die Bw von der Vorlage der Berufung an den Unabhängigen
Finanzsenat Außenstelle Salzburg und legte die Akten, sowie die
Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat
vor.
Der Vertreter der
Berufungswerberin - Herr W. W. - ist trotz ordnungsgemäßer Ladung
nicht zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen. Die Verhandlung wurde
daher in Abwesenheit des Vertreters der Berufungswerberin durchgeführt. Der
Referent trug den streitgegenständlichen Sachverhalt sowie den bisherigen
Verfahrensablauf vor. Der anwesende Vertreter des Finanzamtes wiederholte sein
bisheriges Vorbringen und stellte den Antrag auf Abweisung der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Fremdleistungen
Vorsteuerabzug
(§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 und
UStG 1994)
Der
Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt
oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, kann die folgenden
Vorsteuerbeträge abziehen:
Die
von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,...
Ausstellung von Rechnungen
(§ 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 und
UStG 1994)
Führt
der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige
Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen
anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des
anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert
ausgewiesen ist.
Der in den Umsatzsteuergesetzen (UStG 1972 und
UStG 1994) in § 12 Abs 1 Z 1 zitierte
§ 11 regelt die Ausstellung der Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug
berechtigen. Führt der Unternehmer steuerpflichtige Leistungen aus, so ist
er berechtigt, und soweit er Umsätze an einen anderen Unternehmer für
dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet,
Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese
vom leistenden Unternehmer erstellten Rechnungen müssen den im Gesetz
näher ausgeführten Erfordernissen entsprechen. Eine den Vorschriften
des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1972 und UStG 1994) entsprechende
Rechnung mit offenen Steuerausweis ist ein für die Allphasen-Umsatzsteuer
mit Vorsteuerabzug, charakteristisches und wesentliches Element. Dies zeigen
nicht nur die angeführten umsatzsteuerlichen Vorschriften; vielmehr auch
die Anordnungen des § 11 Abs 12 und 14 der
Umsatzsteuergesetze mit ihren Sanktionen für nach dem Gesetz unzutreffend
ausgestellte Rechnungen. Sowohl das Umsatzsteuergesetz 1972 als auch das
Umsatzsteuergesetz 1994 lässt die Absicht erkennen, dass der
Vorsteuerabzug nur unter ganz bestimmten, im Gesetz erschöpfend
aufgezählten Voraussetzungen zustehen soll, wobei zu diesen Voraussetzungen
eine den § 11 der Umsatzsteuergesetze entsprechende Rechnungslegung
des leistenden Unternehmers zählt. In Anbetracht der im Gesetz
erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
des Vorsteuerabzuges sind in diesem Bereich der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise Grenzen gesetzt. Es besteht insbesondere keine
Möglichkeit, fehlende Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (siehe VwGH vom
1. 12. 1983, 83/15/0033).
Für den Vorsteuerabzug ist es unabdingbar, dass zur
Geltendmachung des Vorsteuerabzuges Rechnungen vorliegen müssen, die alle
in § 11 Abs 1 (UStG 1972 und UStG 1994)
erschöpfend aufgezählten und zwingend verlangten Merkmale enthalten
(siehe Rechtssatz zu dem Erkenntnis vom 14. 1. 1991, 90/15/0042). Da
der Leistungsempfänger eines im Einklang mit den bestehenden Gesetzten
abgewickelten Rechtsgeschäftes dem Leistungserbringer gegenüber einen
Anspruch darauf hat, von diesem eine dem Gesetz entsprechend gestaltete Rechnung
ausgestellt zu erhalten, lässt sich mit dem Hinweis auf die "Abwicklung der
Vorgänge über Bankkonten" und die "Erfassung dieser in der
Buchhaltung" nicht erfolgreich argumentieren. Das Risiko einer Enttäuschung
in seinem guten Glauben - im gegenständlichen Verfahren das Vertrauen auf
eine später erfolgende Rechnungslegung durch die Leistungserbringer - hat
der zu tragen, der im guten Glauben handelt. Weshalb der gutgläubig
Handelnde berechtigt sein sollte, dieses sein eigenes Risiko auf einen Dritten,
nämlich den Abgabengläubiger, zu überwälzen, ist nicht
einsichtig. Bleibt der Leistungserbringer für den Abgabepflichtigen
greifbar, werden sich unterlaufene Fehler in der Rechnungslegung im
Innenverhältnis zwischen den Vertragspartnern, und sei es durch Ausstellung
einer berichtigten Rechnung, beheben lassen. Die Ungreifbarkeit eines
Leistungserbringers aber - im gegenständlichen Verfahren der Tod der
Geschäftspartner - ist das Risiko des Leistungsempfängers. Für
eine Überwälzung dieses Risikos auf die Abgabenbehörde besteht
kein rechtlicher Grund (siehe Rechtsatz VwGH vom 28. 5 1997,
94/13/0230).
Im gegenständlichen Verfahren ist durch die Aussage
des Vertreters der Bw vor dem Spruchsenat
unbestritten, dass die Erbringer der
Leistungen keine Rechnungen ausgestellt haben. Es fehlt somit die
Grundvoraussetzung, die das Gesetz vorsieht damit ein Unternehmer die von einem
anderen Unternehmer in dessen Rechnung(en) ausgewiesene Umsatzsteuer als
Vorsteuer geltend machen kann. Das Fehlen von gesetzlich geforderten Merkmalen
ist nicht bloß ein Formalmangel, sondern ein materieller Mangel. Die
Nichtanerkennung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus "Bankbelegen"
erfolgte daher zu Recht.
Verdeckte
Gewinnausschüttungen
Nicht
als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen oder Leistungen,
deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen)
im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 sind
(§ 12 Abs. 2 lit a UStG 1994).
Die Verwendung des
Einkommens ist für die Einkommensermittlung von Körperschaften
unbeachtlich, wobei es unbeachtlich ist, ob dieses im Wege einer offenen oder
verdeckten Ausschüttung erfolgt
(§ 8 Abs. 2 KStG 1988). Im Zusammenhang mit
§ 12 UStG 1994 geht es sachverhaltsmäßig in
erster Linie um Leistungen, die eine Körperschaft von Dritten bezieht und
auch bezahlt, die jedoch nicht für die betriebliche Sphäre der
Körperschaft bestimmt sind, sondern entweder dem Gesellschafter oder einer
der Gesellschaft nahestehenden Person, wie zB dem Prokuristen der
Körperschaft, zugute kommen (siehe Ruppe, UStG 1994, § 12,
Rz 121).
Im gegenständlichen
Verfahren ist unbestritten, dass weder die Leistung des Anwaltes noch die
Anschaffung eines Wirtschaftsgutes (Rasenmäher) der betrieblichen
Sphäre der Gesellschaft zuzurechnen sind, sondern für den Prokuristen
der Gesellschaft und damit für eine der Gesellschaft nahestehende Person
erbracht wurden bzw. angeschafft worden ist. Es liegt daher eine verdeckte
Gewinnausschüttung vor und die geltend gemachten Vorsteuerbeträge
wurden zu Recht nicht anerkannt.
Vorsteuer
- unecht steuerbefreite Umsätze
Vom
Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen:
die
Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstige
Leistung zur Ausführung steuerbefreiter Umsätze in Anspruch nimmt.
(§ 12 Abs. 3 Z 2 UStG 1994).
Das Abzugsverbot umfasst
nicht nur Vorsteuerbeträge, bei denen ein direkter Zusammenhang mit den
(unecht) steuerbefreiten Umsätzen besteht, sondern auch die
Steuerbeträge für Umsätze, die in indirekter wirtschaftlicher
Verbindung mit den genannten (unecht) steuerbefreiten Umsätzen stehen
(Kolacny-Mayer, UStG (1992), § 12, Anm. 37).
Die im Kalenderjahr 1994 von
einem anderen Unternehmer in einer Rechnung ausgewiesene Steuer, die die Bw als
Vorsteuer geltend gemacht hat, steht im Zusammenhang mit den Erwerb von
Kapitalanteilen an der E.B.AG. Da der Erwerb von Kapitalanteilen unter die
unechte Steuerbefreiung des § 6 Z 8 UStG 1994
fällt, ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig.
Die Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1993 bis 1996
war abzuweisen,
da
für die von anderen Unternehmern erbrachten Fremdleistungen
keine Rechnungen vorgelegen sind und
auch trotz mehrfacher Aufforderungen und gewährter Fristverlängerung
nicht vorgelegt werden konnten,
die
Leistung des Anwaltes und die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes
(Rasenmäher) nicht der betrieblichen Sphäre zuzuordnen waren, sondern
eine verdeckte Gewinnausschüttung
an den Prokuristen der Bw - Herrn W. W. - vorliegt
und
eine in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden
kann, wenn diese mit unecht steuerbefreiten
Umsätzen im Zusammenhang steht.
Salzburg,
8. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VorsteuerabzugRechnungguter Glaubewirtschaftliche Betrachtungsweise im Bereich des Umsatzsteuergesetzes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0218-S/02
- Stammnummer
- 5190
- Gültig
- 08.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF