Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0034-Z4I/02
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0034-Z4I/02vom 27.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 11. Oktober
1999, GZ. 100/59521/98-5, betreffend Aussetzung der Einhebung,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
17. März.1999, Zahl 100/59521/98-3, wurde der Antrag der Bf. vom
13. November 1998 auf Aussetzung der Vollziehung gemäss Art. 244 ZK,
betreffend den Bescheid des Hauptzollamtes Wien, Zahl 100/59521/98
vom
4. November 1998 (Zollschuldvorschreibung nach Art.
204 Abs. 1 Buchstabe a ZK) abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung
damit, dass das Hauptzollamt Wien auf Grund der Prüfung der am
17. März 1999 vorgelegten polnischen Verzollungsunterlagen keine
begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung habe
und auch keine Anhaltspunkte für einen unersetzbaren Schaden vorliegen
würden.
Mit Eingabe vom 28. April 1999 brachte die Bf.
Berufung mit der Begründung ein, die erforderlichen
Originalverzollungsunterlagen vorgelegt zu haben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 1999 hat
das Hauptzollamt Wien die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass die
Überprüfung der vorgelegten Unterlagen noch nicht abgeschlossen und
daher weiterhin begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung bestehen.
Eine Sicherheit sei von der Bf. bisher nicht vorgelegt
worden.
Mit Eingabe vom 18 November 1999 brachte die Bf. den
Rechtsbehelf der
Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung ein und
wiederholte darin im Wesentlichen ihre bereits vorgebrachten
Beschwerdegründe.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) wird durch die
Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung
ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Im vorliegenden Fall ist das Rechtsbehelfsverfahren in der
Sache selbst, nämlich über die
Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung mit
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Zoll - Senat 4 I
vom 18. Juni 2003, Zahl ZRV/81-Z4I/02, abgeschlossen worden. Es liegt somit
keine angefochtene Entscheidung
hinsichtlich der begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit bestehen bzw. bei deren
Vollziehung die Gefahr besteht, dass dem Beteiligten ein
unersetzbarer Schaden entstehen könnte, mehr vor.
Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen aus Rechtsgründen abzuweisen.
.
Salzburg,
27. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0034-Z4I/02
- Stammnummer
- 5188
- Gültig
- 27.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF