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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ4I ZRV/0034-Z4I/02

Abweisung eines Antrages auf Aussetzung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0034-Z4I/02vom 27.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 11. Oktober 1999, GZ. 100/59521/98-5, betreffend Aussetzung der Einhebung, entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 17. März.1999, Zahl 100/59521/98-3, wurde der Antrag der Bf. vom 13. November 1998 auf Aussetzung der Vollziehung gemäss Art. 244 ZK, betreffend den Bescheid des Hauptzollamtes Wien, Zahl 100/59521/98 vom 4. November 1998 (Zollschuldvorschreibung nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK) abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass das Hauptzollamt Wien auf Grund der Prüfung der am 17. März 1999 vorgelegten polnischen Verzollungsunterlagen keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung habe und auch keine Anhaltspunkte für einen unersetzbaren Schaden vorliegen würden.   Mit Eingabe vom 28. April 1999 brachte die Bf. Berufung mit der Begründung ein, die erforderlichen Originalverzollungsunterlagen vorgelegt zu haben.   Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 1999 hat das Hauptzollamt Wien die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass die Überprüfung der vorgelegten Unterlagen noch nicht abgeschlossen und daher weiterhin begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen. Eine Sicherheit sei von der Bf. bisher nicht vorgelegt worden.   Mit Eingabe vom 18 November 1999 brachte die Bf. den Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung ein und wiederholte darin im Wesentlichen ihre bereits vorgebrachten Beschwerdegründe. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.   Im vorliegenden Fall ist das Rechtsbehelfsverfahren in der Sache selbst, nämlich über die Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Zoll - Senat 4 I vom 18. Juni 2003, Zahl ZRV/81-Z4I/02, abgeschlossen worden. Es liegt somit keine angefochtene Entscheidung hinsichtlich der begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen bzw. bei deren Vollziehung die Gefahr besteht, dass dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte, mehr vor.   Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen aus Rechtsgründen abzuweisen. . Salzburg, 27. Juni 2003

Normen und Schlagworte

Aussetzung der VollziehungAblauf

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0034-Z4I/02
Stammnummer
5188
Gültig
27.06.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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