Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0299-F/02
Werbungskosteneigenschaft von Umbaukosten für ein gemischt genutztes Gebäude
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0299-F/02vom 22.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der HK, vertreten durch
Dr. Rudolf Rudari, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend
Einkommensteuer 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog im
Jahr 2000 neben Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit weitere
aus der Vermietung einer Wohnung und eines Büros. Diese Räumlichkeiten
befinden sich im Erdgeschoß des Gebäudes in L. Die im selben
Gebäude gelegene Wohnung im Obergeschoß und das Dachgeschoß
wurden im Jahr 1999 umgebaut und ab dem Jahr 2000 für private Zwecke
genutzt. Dieser Umbau wurde mit einem Darlehen der S-B (Stand zum 1.1.2000: ATS
1.140.539,08) finanziert.
Im Rahmen der Erklärung
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2000 machte
die Berufungswerberin 20 % der Zinsen (= ATS 9.316,86) des für den
Gebäudeausbau aufgenommenen Darlehens als Werbungskosten geltend. Dies mit
der Begründung, dass ein Teil dieses Darlehens auch für die Sanierung
der vermieteten Räumlichkeiten im Erdgeschoß verwendet worden sei.
Auf Anfrage des Finanzamtes
(Schreiben vom 17. Jänner 2002), wie dieser 20%ige Zinsanteil
errechnet worden sei, teilte der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin
mit, dieser sei im Schätzungswege ermittelt worden. Ansonsten betrage der
vermietete Anteil des Hauses 50%.
Dem Finanzamt genügten
dieses Ausführungen als Nachweis für die Werbungskosteneigenschaft der
in Rede stehenden Zinsen nicht. Dementsprechend setzte es die Einkommensteuer
für das Jahr 2000 mit Bescheid vom 21. März 2002 ohne
Berücksichtigung der als Werbungskosten geltend gemachten Zinsen fest.
Gegen diese Bescheid erhob die
Berufungswerberin Berufung: Faktum sei, dass 50% des Gebäudes in L
vermietet würden. Dies könne jederzeit überprüft werden. Bei
einem vermieteten Anteil von 50% sei ein Zinsanteil von 20% als Werbungskosten
durchaus glaubhaft.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom
29. April 2002 stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin
führt ihr Steuervertreter erneut aus, dass ein geschätzter Anteil an
Werbungskosten in Höhe von 20 % bei einem vermieteten Anteil von 50 %
durchaus glaubhaft sei. Darüber hinaus legte er Rechnungskopien über
Umbauarbeiten in Höhe von brutto ATS 1.409.967,91 bei und beantragte
zusätzlich von den Nettokosten 20 % (= ATS 234.994,65) als
Instandsetzungsaufwand im Wege der Zehntelabsetzung (= ATS 23.499,70
pro Jahr) zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist
strittig, ob und in welcher Höhe hinsichtlich der Umbaukosten für das
Gebäude in L Werbungskosten vorliegen. Werbungskosten sind gem.
§ 16 ABS: 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind wie
Betriebsausgaben dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen (vgl. Doralt, EStG³, § 16 Rz 46 und § 4 Rz
270).
Diesen Nachweis hat die
Berufungswerberin nicht erbracht. Aus der Tatsache allein, dass das in Rede
stehende Gebäude zu ca. 50% vermietet wird, kann nicht, wie der
Steuervertreter der Berufungswerberin meint, geschlossen werden, diese Kosten
seien zu 20% Werbungskosten. Ein solcher Erfahrungssatz besteht nicht. Es
wäre Sache der Berufungswerberin gewesen, die Schätzung zu
begründen bzw. darzulegen, inwieweit die Umbaukosten mit der
Vermietungstätigkeit in Zusammenhang stünden und daher Werbungskosten
darstellten. Dies umso mehr, als laut den vor der Bewertungsstelle des
Finanzamtes gemachten Angaben der Berufungsführerin (siehe den im Akt
befindlichen diesbezüglichen Aktenvermerk) im Jahr 1999 das
Dachgeschoß zu (privaten) Wohnzwecken ausgebaut wurde, bauliche
Änderungen oder Sanierungsmaßnahmen in den vermieteten
Räumlichkeiten im Erdgeschoß hiebei aber nicht erwähnt wurden.
Und umso mehr auch, als die fraglichen Werbungskosten nicht im Jahr ihrer
(angeblichen) Entstehung 1999, sondern erst ein Jahr später geltend gemacht
wurden (für das Jahr 1999 wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens gestellt). Die diesbezügliche Begründung des
Steuervertreters vom 16. Mai 2002, die Berufungswerberin habe angesichts
der überwiegenden Aufwendungen für den privaten Bereich wahrscheinlich
geglaubt, diese nicht absetzen zu können, überzeugt wenig, stellen 20%
Prozent bei einem Bauvolumen wie im streitgegenständlichen Fall doch keine
gering zu veranschlagende Größe dar. Was die mit dem Vorlageantrag
vorgelegten Rechnungskopien den Hausumbau betreffend angeht, ist zu sagen, dass
diese keinesfalls erkennen lassen, dass bzw. inwieweit diese die vermieteten
Räumlichkeiten betrafen.
Dieses Sicht wurde der
Berufungswerberin vom unabhängigen Finanzsenat bereits mit Vorhalt vom
6. Juni 2003 zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde sie mit diesem Schreiben
eingeladen anzugeben, welche baulichen Maßnahmen an den vermieteten
Räumlichkeiten vorgenommen wurden, wie hoch die damit
zusammenhängenden Kosten waren, die entsprechenden Rechnungen vorzulegen
und bekannt zu geben, inwieweit es sich bei diesen Kosten um
Instandsetzungsaufwand handelte.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2003
erklärte der Steuervertreter der Berufungswerberin, er habe, um den
Sachverhalt besser aufzuklären, am 7. Juli 2003 abends einen Besuch
bei der Familie der Berufungswerberin gemacht. Dabei habe sich herausgestellt,
dass im Erdgeschoß eine Wohnung und seitlich in halber Höhe ein
großes Büro vermietet werden, das Obergeschoß- und
Dachgeschoß diene privaten Wohnzwecken. Im Jahr 1999 sei die Wohnung im
Erdgeschoß nicht vermietet worden. In der ersten Jahreshälfte habe
die Familie der Berufungswerberin darin gewohnt, um das Ober- und
Dachgeschoß ausbauen zu können, in der zweiten Jahreshälfte sei
die obere Wohnung bezogen worden und an der Mietwohnung im Erdgeschoß
seien einige Arbeiten durchgeführt worden. Die Rechnungen über diese
Arbeiten lege er bei. Für die die vermieteten Räumlichkeiten
betreffenden Rechnungsbeträge von in Summe ATS 114.717,66 mache er die
Zehntelabsetzung geltend, weiters beantrage er 8,14 % (das entspricht dem
Verhältnis der vorgenannten Summe zur Gesamtinvestition in Höhe von
ATS 1.409.806,54) der Zinsen für das Darlehen der S-Baussparkasse als
Werbungskosten zu berücksichtigen.
Auch diesem abgeänderten
Berufungsbegehren konnte nicht stattgegeben werden: Mit den zuletzt
vorgelegten Rechnungen kann ebenso wenig ein Bezug zur Vermietungstätigkeit
der Berufungswerberin hergestellt werden wie mit den im Vorlageantrag
vorgelegten. Die Rechnungen der Fa. HD (Fußboden, Rechnungsbetrag
ATS 89.667,50, davon geltend gemacht ein Teilbetrag von ATS 26.076,96)
und der Fa. ML (Verputzarbeiten, Rechnungsbetrag ATS 34.781,40, geltend
gemacht ATS 17.390,70) enthalten keinen Hinweis darauf, dass bzw. inwieweit
sich die damit abgerechneten Leistungen auf die in Rede stehende Wohnung und das
Büro im Erdgeschoß beziehen. Die Rechnung der Fa. S über
Elektroinstallationen (Rechnungsbetrag ATS 142.500,-, geltend gemacht ATS
71.250,-) betrifft laut den ausdrücklichen Angaben nur den Wohnungsumbau im
2. Obergeschoß, Dachgeschoß sowie Stiegenhaus und damit den privaten
Bereich. Auch wurde neuerlich weder dargelegt, welche Arbeiten nun in den
vermieteten Räumen im Erdgeschoß verrichtet wurden, noch, inwieweit
es sich bei diesen Arbeiten um Instandsetzungsaufwand handelt. Zudem
widerspricht die Aussage, die Familie der Berufungswerberin habe in der zweiten
Jahreshälfte die obere Wohnung bezogen, damit an der Wohnung im
Erdgeschoß einige Arbeiten durchgeführt werden konnten, dem auf der
Rechnung der Fa. ML angegebenen Datum (10. Juni 1999). Die
Werbungskosteneigenschaft der in Rede stehenden Umbaukosten wurde daher wie
schon in der Berufung und im Vorlageantrag zwar behauptet, konnte aber nicht
glaubhaft gemacht werden. Da diese Kosten somit schon dem Grunde nach nicht als
Werbungskosten anerkannt werden konnten, kam auch eine Schätzung ihrer
Höhe nicht Betracht.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
22. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0299-F/02
- Stammnummer
- 5171
- Gültig
- 22.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF