Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0056-I/03
Bewertung einer unbebauten Grundstücksfläche, die erst anlässlich der Schenkung von einem bebauten Grundstück abgetrennt und neu gebildet wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0056-I/03vom 24.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Grüner & Partner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Schenkungssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen und die Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 und Abs. 4 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, im Betrag von gesamt
€ 2.424,78 festgesetzt.
Der Zeitpunkt
der Fälligkeit hinsichtlich des sich gegenüber der bisherigen
Vorschreibung ergebenden Mehrbetrages von € 1.168,83 ist aus der vom
Finanzamt beigeschlossenen Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Laut "Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag" vom
22. April 2002, abgeschlossen zwischen den Ehegatten F. G. und H. G. sowie
deren Töchtern S. G. (= Bw) und M. G., wurde zunächst betreffend die
im hälftigen Miteigentum der beiden Erstgenannten stehenden Liegenschaft
Gst 963/1 in EZ 953 GB Ö. (bebautes Grundstück mit 1.754 m²)
festgehalten, dass aufgrund der Vermessungsurkunde des DI. M. vom 20. Feber
2002 das Gst 963/1 geteilt wird in dieses mit restlich 1.007 m² und das
(neugebildete) Gst 963/3 mit 747 m². Anschließend übertragen die
Ehegatten F. G. und H. G. je ihren ideellen Hälfteanteil an Gst 963/3 neu
im Schenkungswege der Tochter S. G. (= Bw). Die Besitzübertragung erfolgt
mit dem Tag der Vertragsunterfertigung. Die mit der Errichtung und
Durchführung des Vertrages verbundenen Kosten und Abgaben werden von der
Geschenknehmerin getragen. Laut Vertragspunkt "Elftens" betrage der Einheitswert
des übergebenen Grundstückes als unbebautes Grundstück €
14.656,14 und wurde dazu dem Vertrag eine Einheitswertmitteilung des FA L.
betreffend den "Bodenwert € 14,5346 + 35 %" zu EW-AZ XY
beigelegt. Das Finanzamt Innsbruck hat demgegenüber den zuletzt
festgestellten Einheitswert der Gesamtliegenschaft mit S 1,139.000
erhoben.
Das Finanzamt Innsbruck hat daraufhin der Bw mit Bescheid
vom 29. April 2002, Str. Nr. X, hinsichtlich dem vom Vater F. G.
unentgeltlich übertragenen Hälfteanteil an der Liegenschaft Gst 963/3
neu ausgehend von einem anteiligen Einheitswert in Höhe von
€ 26.439 und nach Abzug des Freibetrages von € 2.200
gemäß
§ 14 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
(ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, sohin ausgehend vom steuerpflichtigen Erwerb von
€ 24.239 gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Stkl. I) eine 3%ige
Schenkungssteuer von € 727,17 sowie gem. § 8 Abs. 4 ErbStG
2 % vom Einheitswert, das sind € 528,78, und sohin insgesamt an
Schenkungssteuer € 1.255,95 vorgeschrieben. Der Bemessung wurde
hiefür der 3fache, auf die Grundstücksfläche des Gst 963/3 von
747 m² entfallende Einheitswert und hievon 50 % zugrundegelegt.
Festzuhalten ist, dass das Finanzamt bei seiner Berechnung
fälschlich von einer Gesamtfläche von 3.508 m² (lt.
Bemessungsdarstellung im Akt: 1.754 m² + 204 m² + 1550 m²) -
anstelle ausgewiesen 1.754 m² - ausgegangen ist.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, der
der Steuerbemessung zugrunde gelegte Einheitswert für die
Gesamtliegenschaft führe zu keinem sachgerechten Ergebnis, da dieser durch
das Gebäude maßgeblich mitbestimmt worden wäre,
gegenständlich jedoch nur nackter Grund und Boden übertragen worden
sei. Laut Auskunft der Bewertungsstelle des FA L. sei im Rahmen der
gegenständlichen Bewertung jedoch der Bodenwert mit S 150 pro m²
anzusetzen, woraus sich der steuerlich maßgebliche hälftige Wert des
Grundstückes mit € 12.214,49 sowie die Schenkungssteuer insgesamt
mit € 494,65 errechne.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
22. Oktober 2002 begründete das Finanzamt im Wesentlichen dahingehend,
im Rahmen der Schenkungssteuerbemessung sei im Sinne des § 19 ErbStG
der zuletzt festgestellte Einheitswert maßgebend und als
Grundlagenbescheid verbindlich. Für jede wirtschaftliche Einheit sei ein
Einheitswert im Ganzen festzusetzen. Der VwGH habe im Erkenntnis vom 25.4.1968,
1814/67, deutlich ausgeführt, dass Änderungen, die erst
durch den abgabepflichtigen Vorgang
entstehen, zu keiner Stichtagsbewertung berechtigen. Die Bemessung der
Schenkungssteuer richte sich daher im Berufungsfall nach dem anteiligen
Einheitswert, der zuletzt hinsichtlich der Gesamtliegenschaft als
wirtschaftlicher Einheit festgestellt worden sei.
Mit Antrag vom 22. November 2002 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
unter Wiederholung des Berufungsvorbringens noch vorgebracht, die
Bindungswirkung der Einheitswertfeststellung stehe dem Ansatz des Bodenwertes
nicht entgegen, da "eine sachgerechte Aufteilung bzw. Zuteilung der
Einheitswertanteile keine Frage der Bindungswirkung, sondern eine Frage der Wahl
des Aufteilungsmaßstabes" sei. Schon der Einheitswert für die
Gesamtliegenschaft als solcher sei aber differenziert nach einerseits dem
Grundwert und andererseits dem Gebäudewert ermittelt worden, weshalb dies
auch im Sinne einer sachgerechten Lösung bei der anteiligen Zuweisung
hinsichtlich des übertragenen unbebauten Grundstückes geradezu geboten
sei.
Laut Einsichtnahme in den Einheitswertakt EW-AZ XY des FA
L. wurde der Einheitswert der Liegenschaft EZ 953 GB Ö. zuletzt zum
1. Jänner 1983 mit erhöht S 1,139.000 festgestellt, welche
Liegenschaft das Gst 963/1 im Ausmaß von dazumal 2.039 m² (1.754
m² ab 1987 ohne Wertfortschreibung) umfaßte und als "gemischt
genutztes Grundstück" bewertet wurde. Zur Flächenänderung
aufgrund der Abtrennung des neuen Gst 963/3 im Jahr 2002 wurde in einem
Aktenvermerk festgehalten, dass keine Wertfortschreibung "bei einer Fläche
von 1.007 m² (BW S 200) gem. § 21 BewG" stattfinde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz
Schenkungen unter Lebenden und zählt dazu nach § 3 Abs. 1 ErbStG
jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts (Z 1) sowie jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird (Z 2).
Allein strittig
ist im Gegenstandsfalle die der Schenkungssteuer zugrundegelegte
Bemessungsgrundlage. Nach dem Dafürhalten der Bw sei aus dem zuletzt
betreffend die EZ 953 GB Ö. festgestellten Einheitswert jener Anteil
auszuscheiden, der auf das darin enthaltene Gebäude entfalle, weil der Bw
nur ein unbebautes Grundstück bzw. nackter Grund und Boden übertragen
worden sei. Für die Bewertung sei daher ausschließlich der Bodenwert
heranzuziehen.
Bei Schenkungen ist
hinsichtlich der Wertermittlung nach der Bestimmung des § 19 ErbStG
vorzugehen und richtet sich nach dessen Abs. 1 die Bewertung nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften), soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben
ist. Gemäß
§ 19 Abs. 2 erster Satz ErbStG ist für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das (ab 2001) Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt
ist oder festgestellt wird. Nach dem in § 51 Abs. 1 des
Bewertungsgesetzes definierten Begriff des Grundvermögens zählen dazu
der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile, das sind insbesondere
die darauf errichteten Gebäude, und das Zubehör. Erst durch das
Gebäude wird der Charakter der Liegenschaft wesentlich bestimmt und das
Grundstück zum bebauten Grundstück. Die Mitbewertung des Gebäudes
als Bestandteil des Grund und Bodens beim Eigentümer der Liegenschaft
käme nur für den Fall nicht in Betracht, wenn es sich als
Superädifikat bzw. ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden um eine
gesondert zu betrachtende wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens
handeln würde. Jede wirtschaftliche Einheit ist gemäß
§ 2 Abs. 1 Bewertungsgesetz für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im
Ganzen festzustellen. Für wirtschaftliche Einheiten ist nach den
Vorschriften des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes
ein Einheitswert festzustellen. Was im Einzelfall als wirtschaftliche Einheit
anzusehen ist, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden (vgl. VwGH
26.2.1963, 2426/60). Dabei sind die örtliche Gewohnheit, die
tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche
Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu
berücksichtigen. Unter Bedachtnahme hierauf ist aber im Gegenstandsfalle
die EZ 953 GB Ö., bestehend aus dem Gst 963/1 mit der Fläche von
vormals gesamt 2.039 m², unzweifelhaft als
eine wirtschaftliche Einheit ("gemischt
genutztes Grundstück") behandelt und hiefür ein Einheitswert im Ganzen
festgestellt worden.
Im Rahmen der
Schenkungssteuerbemessung maßgebend ist somit der zuletzt festgestellte
Einheitswert (vgl. VwGH 23.9.1985, 85/15/0171); der diesbezügliche
Feststellungsbescheid ist verfahrensrechtlich als Grundlagenbescheid anzusehen.
Die Einheitswertbescheide sind gem. § 192 BAO als
Feststellungsbescheide für
Abgabenbescheide bindend (vgl. VwGH
24.5.1991, 90/16/0197, 0229; vom 22.10.1992, 91/16/0044), wobei die
abzuleitenden Abgabenbescheide nicht nur von den verbindlich festgestellten
Wertgrößen, sondern auch von der Feststellung über die
Art und den
Umfang des Gegenstandes sowie über
die Zurechnungsträger auszugehen haben (siehe VwGH 8.11.1977, 1155/76). Es
ist somit im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der Ergebnisse der
Einheitsbewertung grundsätzlich nicht möglich, entgegen der darin
getroffenen Feststellung über den Umfang des Bewertungsgegenstandes
bestimmte Vermögensteile auszuscheiden. Wenn die Bw dagegen
vermeint, es werde bei der Einheitswertfeststellung eine differenzierte
Bewertung, sozusagen eine Trennung zwischen dem Grund und dem Gebäude
vorgenommen und sei dies bei der "Zuweisung" zum gegenständlich
übertragenen Grundstücksteil ebenso anzuwenden, so übersieht sie,
dass diese "differenzierte" Bewertungsmethode sich dennoch nur auf die Bewertung
der einen wirtschaftlichen Einheit EZ
953 GB Ö. als bebautes "gemischt genutztes" Grundstück bezieht, das
eben eine Grundstücksfläche samt Gebäude umfaßt. Daraus
kann aber keinesfalls abgeleitet werden, dass etwa zwei getrennte
wirtschaftliche Einheiten bewertet worden wären.
Die
Berufungswerberin vermeint weiters, der Bewertungsgegenstand bestehe lediglich
aus dem abgetrennten und neu gebildeten unbebauten Grundstück Gst 963/3.
Gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG ist zwar die Feststellung eines
besonderen Einheitswertes auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
möglich und vorgesehen, jedoch nur in jenen Fällen, in denen sich die
Verhältnisse zwischen dem
unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld in einer Weise geändert haben, dass nach den
Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine
Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung gegeben sind. Der VwGH hat dazu
im Erkenntnis vom 25.4.1968, 1814/67, unmißverständlich zum Ausdruck
gebracht, dass Änderungen, die erst
durch den abgabepflichtigen Vorgang
entstehen, zu keiner Stichtagsbewertung berechtigen. Im Beschwerdefall habe die
Abtrennung des geschenkten Grundstückes von dem Gutsbestande, zu dem es
bisher gehörte, nur deshalb, weil dadurch eine neue wirtschaftliche Einheit
entstanden wäre, den Anlass zu einer Nachfeststellung des Einheitswertes
gemäß
§ 22 BewG geben können, welche aber auf den
1. Jänner des Jahres, das der Begründung der neuen
wirtschaftlichen Einheit folgte, vorzunehmen ist. Der Fall, dass der der
Erbschafts- oder Schenkungssteuer unterliegende Vorgang den Anlass zu einer
Nachfeststellung gibt, sei im § 19 Abs. 3 ErbStG nicht als
Voraussetzung für die Feststellung eines "besonderen Einheitswertes"
angeführt. Somit konnten laut VwGH die Umstände, die sich erst
auf Grund der Übertragung des strittigen
Grundstückes ergaben, nicht zur Festsetzung eines besonderen
Einheitswertes führen, weil die betreffenden Änderungen nicht zwischen
dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld eingetreten sind. Die Bemessung der Schenkungssteuer
richtet sich daher in diesen Fällen ausschließlich nach dem
anteiligen Einheitswert, der zuletzt hinsichtlich der Gesamtliegenschaft
(wirtschaftliche Einheit) festgestellt worden war.
Gleiches muss
auch im Gegenstandsfalle gelten, wenn keinerlei geänderte Umstände
zwischen dem letzten Feststellungszeitpunkt und der Schenkung vorliegen, welche
etwa zu einer Wert- oder Artfortschreibung berechtigen würden, sondern
ausschließlich der Schenkungsvorgang selbst zur Abtrennung des unbebauten
Grundstückes als eigene wirtschaftliche Einheit führt und dadurch eine
Nachfeststellung (erst) zum nachfolgenden
1. Jänner 2003 hätte veranlasst werden können, welche
im Gegenstandsfalle betr. die EZ 953 GB Ö. mangels Überschreitung der
maßgebenden Wertgrenzen (lt. Aktenvermerk der Bewertungsstelle FA L.)
unterbleibt.
In Anbetracht
obiger Ausführungen ist daher die Schenkungssteuer zu Recht ausgehend von
dem auf den geschenkten Grundstücksanteil entfallenden anteiligen
Einheitswert, der zuletzt für das Gesamtgrundstück festgestellt wurde,
zu bemessen.
Wie eingangs
dargelegt, ist dem Finanzamt bei der Berechnung irrtümlich ein Rechenfehler
unterlaufen, als es - offenkundig anläßlich der Aufschlüsselung
der Grundstücksfläche im Grundbuchsauszug - insgesamt die doppelte
Grundstücksfläche, nämlich 3.508 m² anstelle zutreffend
1.754 m² der Bemessung zugrunde gelegt hatte. Gleichzeitig ist zu
berücksichtigen, dass sich der zum 1. Jänner 1983 festgestellte
Einheitswert auf eine Grundstücksfläche von dazumal gesamt 2.039
m² bezogen hatte. Aufgrund dieser Umstände erechnet sich daher die
Schenkungssteuer zutreffend wie folgt: Wert des von F. G.
übertragenen Grundstückes: Einheitswert S 1,139.000 : 2.039
m² x 747 m² = S 417.279,54 x dreifach = S 1,251,838,60, davon
50 % = S 625.919 = gerundet € 45.487 abzüglich
Freibetrag €
2.200 steuerpflichtiger
Erwerb € 43.287
davon an
Steuer: gem. § 8 Abs. 1 ErbStG (Stkl. I): 3,5 % = €
1.515,04 gem. § 8 Abs. 4 ErbStG 2 % vom EW-Anteil € 45.487 =
€
909,74, sohin insgesamt an Schenkungssteuer
€ 2.424,78.
In diesem
Zusammenhang bleibt noch festzuhalten, dass bei der Ermittlung des
Einheitswertes zur Berücksichtigung der unterschiedlichen
Ertragsfähigkeit bebauter Grundstücke ohnehin gemäß
§
53 Abs. 7 lit d BewG ein entsprechender Abschlag (Kürzung von 25 %)
erfolgte.
Der Berufung
konnte daher kein Erfolg beschieden sein und war wie im Spruch ausgeführt
zu entscheiden.
Innsbruck,
24. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0056-I/03
- Stammnummer
- 5159
- Gültig
- 24.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF