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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1601-W/09

Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1601-W/09vom 27.01.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des B, gegen den Bescheid des Finanzamtes F vom 2. Dezember 2008 betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden: Der angefochtene Bescheid wird - wie in der Berufungsvorentscheidung - abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 2. Dezember 2008 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2007 fest. Hiebei wurden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus mehreren Dienstverhältnissen berücksichtigt. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 erhob der Berufungswerber Berufung mit der Begründung, dem Finanzamt sei bei der Berechnung der Einkommensteuer ein Fehler unterlaufen. Er habe von der Firma X nicht die im Bescheid ausgewiesenen 6.206,02 €, sondern nur 3.952,54 € erhalten. Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Februar 2009 änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2007 insoweit ab, als die Einkünfte von der Firma X in Höhe von 4.774,95 € angesetzt wurden. In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, der Lohnzettel der Firma X sei nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen vom Betriebsfinanzamt berichtigt worden. Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er führte darin aus, von der Firma X, wie bereits in der Berufung erklärt, nur 3.952,54 € erhalten zu haben. Mit Vorhalt vom 23. November 2010 (laut Zustellnachweis dem Berufungswerber zugestellt am 26. November 2010) ersuchte der unabhängige Finanzsenat den Berufungswerber, innerhalb von vier Wochen belegmäßig (zB durch Lohn-/Gehaltsbestätigungen, Kontoauszüge oder andere Beweismittel) nachzuweisen, dass seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Firma X im Jahr 2007 nicht 4.774,95 €, sondern nur 3.952,54 € betragen haben. Der Vorhalt vom 23. November 2010 blieb unbeantwortet. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Der Berufungswerber ist seiner Mitwirkungspflicht trotz Aufforderung durch den unabhängigen Finanzsenat nicht nachgekommen. Nach der Aktenlage wurde der Lohnzettel der Firma X für 2007 von der Lohnsteuerprüfung des Betriebsfinanzamtes überprüft. In der Berufungsvorentscheidung vom 2. Februar 2009 wurde bereits der berichtigte Lohnzettel berücksichtigt. Da der Berufungswerber trotz Aufforderung keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass die von ihm bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Firma X im Jahr 2007 nicht 4.774,95 €, sondern nur 3.952,54 € betragen haben, wird der Einkommensteuerbescheid 2007 - wie in der Berufungsvorentscheidung - abgeändert. Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 27. Jänner 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1601-W/09
Stammnummer
51589
Gültig
27.01.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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