Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0419-S/09
Zurückweisung der Berufung gegen Sachbescheid nach Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0419-S/09vom 31.01.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, Anschrift_BW, vertreten durch Steuerberater, Anschrift_Steuerberater, vom 27. April 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Mag. Dieter Lukesch, vom 26. März 2009 betreffend Umsatzsteuer für 2005 und 2006 entschieden:
Die Berufung wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, zurückgewiesen.
Begründung
Die Berufung richtet sich gegen zwei Bescheide, die nach der Wiederaufnahme des Verfahrens erlassen wurden.
Da diese Wiederaufnahmebescheide vom Unabhängigen Finanzsenat im Rechtsmittelwege aufgehoben wurden (vgl. UFS 26.1.2011, RV/0418-S/09), schieden die hier bekämpften Bescheide ex lege aus dem Rechtsbestand aus (VwGH 24.1.1990, 86/13/0146; Ritz, BAO3, § 307 Tz 8) und die Verfahren traten in die Lage zurück, in der sie sich vor ihrer Wiederaufnahme befunden haben (§ 307 Abs. 3 BAO).
Die Berufung richtet sich deshalb nun gegen zwei Bescheide, die nicht mehr dem Rechtsbestand angehören. Sie waren deshalb als unzulässig (geworden) zurückzuweisen (§ 273 Abs. 1 lit. a BAO; Ritz, BAO3, § 273 Tz 2).
Salzburg, am 31. Jänner 2011
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0419-S/09
- Stammnummer
- 51576
- Gültig
- 31.01.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF