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UFSZ4I ZRV/0081-Z4I/02
Frist des Art. 379 Abs. 2 ZK-DVO ist keine Ausschlussfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0081-Z4I/02vom 18.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Frist des Art. 379 Abs. 2 ZK-DVO (idF. 1998) ist im Hinblick auf die Vorlage von Alternativnachweisen keine Ausschlussfrist.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 7. Juni
2000, GZ. 100/59521/98-2, betreffend Zollschuld,
entschieden: Der
Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. November 1998, Zl. 100/59521/98, setzte
das Hauptzollamt Wien der Bf. im Grunde des Artikels 203 Abs. 1, 2 und 3
Zollkodex (ZK) i.V.m. § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz
(ZollR-DG) für 516 Packstücke Sportschuhe der Marke Nike, welche mit
Versandanmeldung T1 WE Nr. 225/098 700023/03/8, Zollamt Wiener Neudorf, vom 5.
Februar 1998, in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren
überführt worden waren, Eingangsabgaben in der Höhe von S
534.560,-- (S 228.800,-- an Zoll und S 305.760,-- an Einfuhrumsatzsteuer)
zuzüglich S 24.438,-- an Ausgleichszinsen fest.
Die Bf erhob gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 12.
November 1998 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und machte dabei
geltend, dass die Sendung ordnungsgemäß nach Polen ausgeführt
worden sei. Die geforderten Verzollungsunterlagen werden
nachgereicht.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 7. Juni 2000, Zl. 100/59521/98-2, als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei der in
Art. 379 Abs. 2 ZK-DVO genannten Frist um eine Ausschlussfrist handelt, an
welche bestimmte Rechtsfolgen, nämlich die Erhebung der Abgaben,
geknüpft sind.
Gegen die Berufungsvorentscheidung brachte die Bf mit
Schreiben vom 3. Juli 2000 Beschwerde ein, in der sie ihr bisheriges Vorbringen
wiederholt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Dem Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu
Grunde:
Am 5. Februar 1998 wurden die
verfahrensgegenständlichen 561 Packstücke Sportschuhe in das externe
gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt (T1
225/098/700023/03/8). Die Frist zur Wiedergestellung bei der Bestimmungsstelle
Klein Haugsdorf wurde mit 13. Februar 1998 festgesetzt. Zur Sicherung der
Nämlichkeit wurde vom zugelassenen Versender am LKW mit dem amtlichen
Kennzeichen ein Raumverschluss mit dem Zeichen W/127 angebracht. Die Bf war als
Hauptverpflichtete Inhaberin des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens
T1.
Da bis zum 5. Juni 1998 keine Rückmeldung über
eine ordnungsgemäße Beendigung des gegenständlichen
Versandverfahrens bei der Abgangsstelle eingelangt war, wurde die Bf als
Hauptverpflichtete mit Schreiben des Zollamtes Wiener Neudorf vom 5. Juni
1998 gemäß Art. 380 ZK-DVO aufgefordert, innerhalb einer Frist
von drei Monaten ab Erhalt der Mitteilung einen Nachweis im Sinne des
Artikels 380 ZK-DVO vorzulegen.
Mit Bescheid des HZA Wien vom 4. November 1998, Zl.:
100/59521/98, wurden der Bf. gem. Art. 203 ZK iVm. § 2 Abs. 1 ZollR-DG
für 516 Packstücke Sportschuhe Eingangsabgaben in Höhe von S
534.560,00 (Z1 S 228.800,00; EUSt S 305.760,00) zur Zahlung
vorgeschrieben.
Mit Eingabe vom 12. November 1998 hat die Bf gegen den
vorgenannten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung
eingebracht, dass die Sendung ordnungsgemäß nach Polen
ausgeführt worden sei. Die geforderten Verzollungsunterlagen werde sie
ehestmöglich vorlegen.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 1998, eingelangt am 17.
März 1999, legte die Bf Verzollungsunterlagen aus Polen vor
Der Senat hat hiezu erwogen:
Gemäß Artikel 96 Abs. 1 ZK ist der
Hauptverpflichtete der Inhaber des externen gemeinschaftlichen
Versandverfahrens. Er hat
a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu
gestellen;
b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche
Versandverfahren einzuhalten.
Ist die Sendung nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden
und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so gilt diese
Zuwiderhandlung gemäß Artikel 378 Abs. 1 ZK-DVO unbeschadet
des Artikels 215 des Zollkodex
als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Abgangsstelle
gehört, oder
als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die
Eingangszollstelle der Gemeinschaft gehört, bei der ein
Grenzübergangsschein abgegeben worden ist,
es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des
Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen
worden ist, wird den Zollbehörden innerhalb der Frist nach Artikel 379
Abs. 2 ZK-DVO nachgewiesen.
Ist eine Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt
worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so hat
gemäß Artikel 379 Abs. 1 ZK-DVO die Abgangsstelle dies
dem Hauptverpflichteten so schnell wie möglich, spätestens jedoch vor
Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung der
Versandanmeldung mitzuteilen.
In der Mitteilung nach Abs. 1 ist gemäß
Artikel 379 Abs. 2 ZK-DVO insbesondere die Frist anzugeben, innerhalb
der bei der Abgangsstelle der Nachweis für die ordnungsgemäße
Durchführung des Versandverfahrens oder der Nachweis über den
tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen ist. Diese Frist
beträgt drei Monate vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Abs. 1 an
gerechnet. Wird der genannte Nachweis nicht erbracht, so erhebt der
zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist die betreffenden
Zölle und anderen Abgaben. Ist dieser Mitgliedstaat nicht der
Mitgliedstaat, in dem sich die Abgangsstelle befindet, so unterrichtet er
letzteren unverzüglich von der Erhebung der Zölle und anderen
Abgaben.
Der Nachweis für die ordnungsgemäße
Durchführung des Versandverfahrens im Sinne des Artikels 378
Abs. 1 ZK-DVO wird den zuständigen Behörden gemäß
Artikel 380 leg.cit. erbracht:
a) Durch Vorlage eines von den Zollbehörden
bescheinigten Zoll- oder Handelspapiers, aus dem hervorgeht, dass die
betreffenden Waren bei der Bestimmungsstelle oder in Fällen nach
Artikel 406 ZK-DVO beim zugelassenen Empfänger gestellt worden sind.
Dieses Papier muss Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten;
oder
b) durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten
Zollpapiers über die Überführung der Waren in ein Zollverfahren
oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers. Diese Abschrift oder
Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer
Behörde des betreffenden Drittlandes oder einer Behörde eines
Mitgliedstaates beglaubigt sein. Dieses Papier muss Angaben zur Identifizierung
der Waren enthalten.
Streitentscheidend ist im vorliegenden Fall, ob die in
Artikel 379 Abs. 2 ZK-DVO genannte Dreimonatsfrist als Ausschlussfrist
zu werten ist, deren fruchtloses Verstreichen zwingend zu einer Nichtanerkennung
allfällig verspätet vorgelegter Alternativnachweise führt.
Nach Ansicht des Senates ist der im Art. 379 Abs. 2 ZK-DVO
erwähnten Frist nur im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsfrage
ausschließender Charakter zuzumessen. Im vorliegenden Fall ist es dadurch,
dass innerhalb der genannten Frist keine zweifelsfreien Feststellungen
hinsichtlich des Ortes der Zuwiderhandlung getroffen werden konnten, zur
Zuständigkeitsfiktion iSd Art. 378 Abs. 1 erster Anstrich ZK-DVO
(jener Mitgliedstaat, zu dem die Abgangsstelle gehört)
gekommen.
Unbeschadet dieser Zuständigkeitsregelungen kann
jedoch ein allfällig verspätet vorgelegter Alternativnachweis im Zuge
des Rechtsbehelfsverfahrens als Nachweis für die ordnungsgemäße
Durchführung bzw. Beendigung des Versandverfahrens anerkannt
werden.
Der von der Bf mit Eingabe vom 21. Dezember 1998
vorgelegte Verzollungsnachweis aus Polen wurde überprüft und für
in Ordnung befunden. Er erfüllt demnach die Kriterien des
Artikels 380 ZK-DVO und ist als Alternativnachweis anzuerkennen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg,
18. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 378 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 379 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 380 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 96 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 215 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0081-Z4I/02
- Stammnummer
- 5152
- Gültig
- 18.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF