Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0115-F/02
Grundstück iSd § 2 GrEStG; Gegenleistung an Dritte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0115-F/02vom 23.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Dres Mandl, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens, Grunderwerbsteuer und Verspätungszuschlag
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 13. März 1992 erwarb
der Berufungsführer von WZ um den im Kaufvertrag ausgewiesenen Kaufpreis
von 4.500.000,00 S die Grundstücke EZ 798 bestehend auf
GST-NR 8560 und EZ 2442 bestehend aus GST-NR 8676 KG N. Gemäß
Punkt VI. dieses Kaufvertrages trat der Berufungsführer in den bestehenden
Getränke Liefervertrag ein und übernahm einen offenen
Getränkesaldo von 1338 hl und einen verlorenen Zuschuss in Höhe von
242.425,00 S, welcher nach Übernahme der restlichen hl ausgeglichen
war. Weiters verpflichtete sich der Verkäufer in Punkt VI. des Vertrages
das Kaufobjekt hypothekarlastenfrei zu stellen. Der Kaufvertrag wurde dem
Finanzamt Feldkirch angezeigt. Daraufhin setzte das Finanzamt Feldkirch mit
Bescheid vom 27. März 1992 die Grunderwerbsteuer mit S 165.985,00, das
sind 3,5% von 4,742.425,00, fest.
Schon am 12. März 1992
stellte die Hotel M Betriebs GmbH dem Berufungsführer 5.200.000,00 S
Kaufpreis zuzüglich 1.040.000,00 S USt für die
"Inventargegenstände" des Hotels M in Rechnung.
Nach Erhebungen der
Strafsachenstelle des Finanzamtes Feldkirch legte der Berufungsführer eine
Eröffnungsbilanz der Firma W vor, wonach Bankverbindlichkeiten bei der S im
Gesamtbetrag von 10.508.000,00 S im Zusammenhang mit den Liegenschaften in
N bestehen. Dieser Betrag steht in krassem Widerspruch zu dem im Kaufvertrag
ausgewiesenen Kaufpreis in Höhe von 4.500.000,00 S. Im Jahresabschluss
des Berufungsführers für das Jahr 1992 scheint das gesamte unbebaute
Grundstück GST-NR 8560 mit dem Anschaffungswert von
2.253.192,00 S auf. Der übrige Grundanteil ist mit 2.083.752,00 S
ausgewiesen. Auf dem Gebäudekonto sind weitere 5.993.255,00
Anschaffungskosten verbucht. Die Gesamtanschaffungskosten für die
angekauften Liegenschaften betrugen daher laut der Buchhaltung des
Berufungsführers 10.285.199,00. Als Betriebsausstattung hingegen scheint
lediglich ein Getränkeautomat mit einem Anschaffungswert von
39.240,00 S auf.
Mit Bescheiden vom 9. Juli 1998
hat das Finanzamt Feldkirch das Verfahren wieder aufgenommen und
Grunderwerbsteuer in Höhe von 383.011,00 S, sowie einen
Verspätungszuschlag in Höhe von 21.703,00 S festgesetzt. Das
Finanzamt begründete diese Bescheide im Wesentlichen
folgendermaßen:
In der Beschwerde gegen die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens und den Hausdurchsuchungsbefehl sei
ausgeführt worden, dass der Verkäufer WZ das Gebäude seinerzeit
in desolatem Zustand im Zwangsversteigerungswege erworben habe und die
Liegenschaft von Hotel M Betriebs GmbH betriebsbereit gemacht werden musste. Es
seien Schäden am Gebäude selbst behoben, Decken erneuert sowie diverse
Investitionen auch in Einrichtungsgegenstände und Reparaturmaßnahmen
vorgenommen worden. Alle diese Investitionen seien nie ins Eigentum des WZ
übergegangen. Weiters sei der Verkäufer WZ Hauptgesellschafter (99%)
und Alleingeschäftsführer der Hotel M Betriebs GmbH gewesen. Die von
der Hotel M Betriebs GmbH durchgeführten Instandsetzungsarbeiten seien dem
Grundstück gemäß
§ 404 ABGB zugewachsen bzw
gemäß
§§ 293ff ABGB deren unselbständiger Bestandteil
geworden. Sie seien daher Teil des Grundstückes geworden und auch die
darauf entfallende Gegenleistung unterliege der Grunderwerbsteuer. Es liege
nämlich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Grundstückserwerb
von WZ und dem "Ankauf der Investitionen" vor. Gemäß
§ 5 Abs 1 GrEStG sei Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen Leistungen. Dabei
verlören Leistungen an Dritte nicht grundsätzlich ihren Charakter als
Gegenleistung. Es sei, wenn sie auch von den Tatbeständen des § 5 Abs
3 GrEStG nicht erfasst würden, stets entscheidend, ob sie für den
Erwerb des Grundstückes erbracht würden. Zur Gegenleistung
zählten damit auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer
- sei es auf Grund des Gesetzes, sei es auf Grund einer vertraglichen
Verpflichtung - obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber
getragen werden müssen, die sich also im Vermögen des
Veräußerers und zu dessen Gunsten auswirken. Da einerseits die
zusätzliche Leistung für den Erwerb des Grundstückes aufgebracht
worden sei und andererseits sie sich nach Ansicht des Finanzamtes auch im
Vermögen des Veräußerers ausgewirkt habe, lägen die
Voraussetzungen für die Erfassung der Leistung an den Dritten als Teil der
Gegenleistung vor. Außerdem sei der Erwerb ohne die zusätzliche
Leistung an den Dritten wohl nicht denkbar. Was die Ablösen von
allfälligen "Einrichtungsgegenständen" betreffe, so sei
festzuhalten, dass nach der eigenen bilanziellen Behandlung der aufgewendete
Betrag - bis auf den Getränkeautomaten - zur Gänze auf das
Gebäude entfallen und allfällig vorhandenen weiteren
"Einrichtungsgegenständen" offenbar auch selbst kein Wert
beigemessen worden sei. Es bestehe daher kein Anlass, dafür einen
gesonderten Wertansatz vorzunehmen.
In den Berufungen vom 10.
August 1998 brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass die
gegenständliche Liegenschaft samt hierauf errichtetem Gebäude vom
Berufungsführer von WZ erworben worden sei. Festzuhalten sei, dass der
seinerzeitige Veräußerer WZ die Liegenschaften im
Zwangsversteigerungswege erworben habe. Die Liegenschaft bzw die darauf
befindlichen Bauwerke seien in desolatem Zustand gewesen und hätten daher
von der Hotel M Betriebes GmbH erst betriebsbereit gemacht werden müssen.
In sämtlichen Zimmern seien Duschen eingebaut worden. Die Schäden am
Gebäude selbst seien behoben, die Decken erneuert usw worden. Darüber
hinaus habe die Hotel M Betriebs GmbH eine Bar eingebaut und
Einrichtungsgegenstände erworben. Eigentümer dieser Investitionen sei
die Hotel M Betriebs GmbH gewesen. Ein Übergang der Investitionen und
Reparaturmaßnahmen in das Eigentum von WZ sei nie erfolgt. Die Hotel M
Betriebs GmbH sei von Anbeginn Eigentümerin der von ihr investierten
Gegenstände und Sanierungsmaßnahmen gewesen. Jedenfalls sei zu keinem
Zeitpunkt WZ Eigentümer dieser Gegenstände und der durchgeführten
Sanierungsmaßnahmen geworden. Gemäß
§ 5 GrEStG sei als
Gegenleistung beim Kauf grundsätzlich nur das anzusehen was der Erwerber
dem Veräußerer zu erbringen habe, was sich also im Vermögen des
Veräußerers auswirke. Nur im engen Anwendungsbereich des § 5 Abs
3 Z 1 und 2 GrEStG erfolge eine Hinzurechnung zur Gegenleistung, wenn der
Erwerber an Dritte Leistungen erbringe. Beide Fälle lägen im
Streitfall nicht vor. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass
diejenigen Leistungen, die an die Hotel M Betriebs GmbH zu erbringen gewesen
seien, an einen "Dritten" im Sinne des § 5 GrEStG geleistet
worden seien, so dass diese Beträge niemals Teil der Bemessungsgrundlage
der Grunderwerbsteuer werden konnten. Die Hotel M Betriebs GmbH habe dem
Berufungsführer über die durchgeführten Investitionen und die
Betriebseinrichtung eine Pauschalrechnung gestellt. Da diese Rechnung eine
Leistung an die Hotel M Betriebs GmbH zur Folge gehabt habe, sei in der
bezughabenden Abgabenerklärung der Rechnungsbetrag auch nicht als
Gegenleistung an WZ auszuweisen. Selbstverständlich seien im Umfang der
Zahlung an die Hotel M Betriebs GmbH Verbindlichkeiten entstanden, die
naturgemäß zur Folge hatten, dass Bankverbindlichkeiten in dem vom
Berufungsführer angegebenen Umfang entstanden seien. Es sei von Anfang an
klar gewesen, dass einerseits von WZ die Liegenschaft samt Gebäude und
andererseits von der Hotel M Betriebs GmbH die Hotelausstattung und die
baulichen Investitionen erworben werden. Gemäß
§ 5 Abs 2 GrEStG
gehörten zur Gegenleistung Leistungen, die der Erwerber des
Grundstückes dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang
vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewähre. Gegenleistung sei
folgerichtig nur das, was der Erwerber dem Veräußerer zu erbringen
habe, was sich also im Vermögen des Veräußerers auswirke. Diese
Rechtsauffassung decke sich mit der umsatzsteuerrechtlichen Betrachtungsweise.
Würden beispielsweise von einem Vermieter oder Verpächter
anlässlich der Beendigung des Bestandsverhältnisses die Ein- und
Ausbauten des Mieters oder Pächters gegen Leistung eines
Ablösebetrages übernommen, so liege eine entgeltliche und damit
grundsätzlich umsatzsteuerbare Übernahme der in das Grundstück
eingebauten Vorrichtungen usw vor.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt Feldkirch mittels Berufungsvorentscheidung vom 17. Februar 1999 im
Wesentlichen aus folgenden Gründen als unbegründet
abgewiesen:
Die genannten baulichen
Maßnahmen an den ursprünglich in einem desolaten Zustand befindlichen
Liegenschaften hätten etwa die Erneuerung von Decken, den Einbau einer Bar,
die Ausstattung der Zimmer mit Duschen, insgesamt die Behebung von Schäden
am Gebäude umfasst. In der Berufung sei auch der Erwerb von
Einrichtungsgegenständen geltend gemacht worden. Nach geltendem
bürgerlichen Recht bestünden zusammengesetzten Sachen aus
Bestandteilen, die entweder selbständig oder unselbständig seien.
Letztere könnten nicht ohne Verletzung der Substanz abgesondert werden und
teilten sachenrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache. Sie seien
sonderrechtsunfähig. Eine Abtrennung wäre unwirtschaftlich da Teil und
Restsache zusammen wesentlich weniger wert wären als die ungeteilte Sache.
Ein Eigentumserwerb am bloßen Hotel, ohne die angeführten Einbauten,
wäre also juristisch mangels Sonderrechtsfähigkeit der
unselbständigen Bestandteile gar nicht möglich gewesen.
Gemäß
§ 5 Abs 1 Z 1 GrEStG sei Gegenleistung bei einem Kauf der
Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen
Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Das Gesetz
zähle nicht erschöpfend auf, was Gegenleistung sei. Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH handle es sich hiebei um die Summe
dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten
verspreche, dass er das Grundstück erhalte. Für die Beurteilung der
abgabenrechtlichen Frage sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre
wirtschaftliche Gehalt des Sachverhaltes maßgebend. Im Sinne dieser
Ausführungen könne davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall
der Vertragswille auf den Erwerb eines voll ausgestatteten Hotels gerichtet
gewesen sei und auch insofern keine Aufspaltung der Bemessungsgrundlage in
Betracht gezogen werden könne. Zudem könne man nach der Aktenlage von
einer Personenverschiedenheit zwischen dem Veräußerer und der GmbH
zwar im rechtlichen, jedoch nicht im wirtschaftlichen Sinne sprechen, sei doch
der Veräußerer Hauptgesellschafter der GmbH. Im Übrigen
könne auch was die "Einrichtungsgegenstände" betreffe, auf
die ausführliche Begründung des Wiederaufnahmebescheides verwiesen
werden, auf die Berufungsführer in der Berufung nicht eingegangen sei.
Durch den Vorlageantrag vom 9.
März 1999 gilt die Berufung wiederum als unerledigt.
Mit Telefax vom 2. Juni 2003
hat der UFS hat dem Vertreter des Bw folgenden Vorhalt
übermittelt:
Nach
Ansicht des UFS kommt es für die Behandlung beweglicher Sachen als
Zugehör allein auf das Sachverhältnis der beweglichen Sachen zur
Liegenschaft und nicht darauf an, dass Liegenschaft und Inventar in zwei
getrennten Rechtsgeschäften an denselben Erwerber verkauft wurden, weil
durch die Aufspaltung in zwei Rechtgeschäfte keine Aufhebung des bisherigen
Sachverhältnisses zwischen Zugehör und Liegenschaft
eintritt.
Auf
Grund der in der Berufung angeführten Sanierungsmaßnahmen geht der
UFS davon aus, dass sämtliche von der Hotel M Betriebs GmbH getätigten
Investitionen unselbständige Bestandteile des Gebäudes geworden
sind.
Die
Rechtsprechung des VwGH zur Behandlung von Hoteleinrichtungen als sonstige
Vorrichtungen iSd § 2 Abs 1 Z 1 GrEStG ist im gegenständlichen Fall
nicht anwendbar, da der Erwerber den Hotelbetrieb nicht fortgeführt hat,
sondern das Hotel zu Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten umgebaut und
dann veräußert hat.
Sie
werden eingeladen hiezu binnen vier Wochen Stellung zu nehmen, insbesondere
falls sich die in Absatz 2 dieses Schreibens getroffene Feststellung unrichtig
sein sollte, eine vollständige Aufstellung der von der Hotel M Betriebs
GmbH getätigten und an den Berufungsführer veräußerten
Investitionen sowie der Teilwerte dieser Investitionen zum Zeitpunkt der
Veräußerung dem UFS vorzulegen.
In der Stellungnahme vom 27. Juni 2003 zum Vorhalt vom 2.
Juni 2003 führte der Vertreter des Bw aus:
Stellungnahme:
In der
Rechtsansicht des Bw, ausgeführt in der gegenständlichen Berufung, hat
sich trotz Zeitablauf nichts geändert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen:
1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft,
das den Anspruch auf Übereignung begründet,
Gemäß
§ 2 Abs 1 GrEStG sind unter
Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke im Sinne des
bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zugehör des
Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes. Zum Grundstück werden jedoch nicht gerechnet:
1. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu
einer Betriebsanlage gehören,
2. Gewinnungsbewilligungen nach dem Berggesetz 1975, BGBl.
Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung sowie
Apothekengerechtigkeiten
Gemäß
§ 5 Abs 1 Z 1 GrEStG ist
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen,
Gemäß
§ 5 Abs 2 GrEStG gehören zur
Gegenleistung
1. Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes dem
Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung
zusätzlich gewährt,
Gemäß
§ 5 Abs 3 GrEStG sind der
Gegenleistung hinzuzurechnen:
1. Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes
anderen Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung dafür
gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grundstückes verzichten,
2. Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des
Grundstückes dem Veräußerer als Gegenleistung dafür
gewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das
Grundstück überläßt.
Im vorliegenden Fall hat der Bw für den Erwerb der
Liegenschaften EZ 798 und 2442 GB N 4,500.000,00 S an WZ und
6,200.760,00 S an die Hotel M Betriebs GmbH bezahlt. An der Hotel M
Betriebs GmbH war WZ zu 99% beteiligt. Im Jahresabschluss für 1992 des Bw
scheint das gesamte unbebaute Grundstück EZ 798 mit einem Anschaffungswert
in Höhe von 2,253.192,00 S auf. Der übrige Grundanteil ist mit
2,083.752,00 ausgewiesen. Auf dem Gebäudekonto sind weitere
Anschaffungskosten in Höhe von 5.993.255,00 S verbucht. Die
Gesamtanschaffungskosten für die gegenständlichen Liegenschaften
betrugen daher laut der Buchhaltung des Bw 10,285.199,00 S. Als
Betriebsausstattung scheint lediglich ein Getränkeautomat mit einem
Anschaffungswert von 39.240,00 S auf. Der Bw ist den im Erstbescheid
getroffenen und dem Bw noch einmal mit Vorhalt vom 2. Juni 2003 vorgehaltenen
Feststellungen, dass sämtliche von der Hotel M Betriebs GmbH
getätigten Investitionen unselbständige Bestandteile des Gebäudes
geworden sind, nicht entgegengetreten. Sämtliche vom Bw der Hotel M
Betriebs GmbH abgelöste Investitionen waren daher unselbständige
Bestandteile des Gebäudes. Die Rechtsprechung des VwGH zur Behandlung von
Hoteleinrichtungen als sonstige Vorrichtungen iSd § 2 Abs 1 Z 1 GrEStG ist
im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da der Erwerber den Hotelbetrieb
nicht fortgeführt hat, sondern das Hotel zu Wohn- und
Geschäftsräumlichkeiten umgebaut und dann veräußert hat.
Der Bw hat daher für den Erwerb der berufungsgegenständlichen
Liegenschaften 4.500.000,00 S an WZ bezahlt, ist in den
Getränkelieferungsvertrag des WZ mit der Brauerei F eingetreten und hat aus
diesem Titel 242.425,00 S an die Brauerei F zurückbezahlt und hat an
die Hotel M Betriebs GmbH 6,200.760,00 S (6,240.000,00 S minus
39.240,00 S für den Getränkeautomat) bezahlt. Aus der Tatsache,
dass der Liegenschaftserwerb in zwei Erwerbe aufgespalten wurde, ist für
den Bw nichts zu gewinnen, weil es für die Behandlung beweglicher Sachen
als Zugehör allein auf das Sachverhältnis der beweglichen Sachen zur
Liegenschaft und nicht darauf ankommt, dass Liegenschaft und Inventar in zwei
getrennten Rechtsgeschäften an denselben Erwerber verkauft wurden, weil
durch die Aufspaltung in zwei Rechtgeschäfte keine Aufhebung des bisherigen
Sachverhältnisses zwischen Zugehör und Liegenschaft eintritt. Die von
der Hotel M Betriebs GmbH in Rechnung gestellten Investitionen sind daher Teil
des Grundstückes iSd § 2 GrEStG. Aus dem Hinweis auf das
UStG ist für den Bw nichts zu gewinnen, weil § 6 Abs 1 Z 9 UstG von
Grundstücken im Sinne des § 2 GrEStG spricht. Für die Beurteilung
was ein Grundstück ist, ist daher sowohl grunderwerbsteuer- als auch
umsatzsteuerrechtlich ausschließlich § 2 GrEStG maßgeblich.
Der Begriff der Gegenleistung im Sinne der §§ 4
und 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der
über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht.
Der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht ist im wirtschaftlichen
Sinn zu verstehen. Unter einer Gegenleistung ist daher jede geldwerte
entgeltliche Leistung zu verstehen, die für den Erwerb des
Grundstückes - in den Fällen der Abs 2 und 3 des § 5 GrEStG
auch nur mittelbar - zu entrichten ist. Überall dort, wo die
Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung zu berechnen ist, weil eine solche
vorliegt und ermittelt werden kann, bildet jede nur denkbare Leistung, die
für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, Teil
der Bemessungsgrundlage. Der Umstand, dass im Einzelfall keiner der im § 5
Abs 1 GrEStG genannten Vertragstypen vorliegt, steht einer Heranziehung der
Grundsätze des § 5 GrEStG nicht entgegen. Leistungen verlieren durch
ihre Erbringung an Dritte nicht grundsätzlich ihren Charakter als
Gegenleistung, doch ist, wenn sie auch von den Tatbeständen des § 5
Abs 3 GrEStG nicht erfasst werden, stets entscheidend, ob sie für den
Erwerb des Grundstückes erbracht werden. Zur Gegenleistung zählen
somit auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer - sei es
auf Grund des Gesetzes, sei es auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung
- obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden
müssen, die sich also im Vermögen des Veräußerers und zu
dessen Gunsten auswirken. Ob die Hotel M Betriebs GmbH auf Grund ihrer
Investitionen Miteigentum an den Liegenschaften erworben hat oder nur einen
obligatorischen Ausgleichsanspruch gegenüber WZ oder gar keinen Anspruch
gegenüber WZ ist für die Grunderwerbsteuerpflicht belanglos, da
für den Fall dass die Hotel M Betriebs GmbH Miteigentum erworben
hätte, die Veräußerung eines Miteigentumsanteiles an einem
Grundstück und somit eine Gegenleistung des Bw nach § 5 Abs 1 Z 1
GrEStG vorliegt; für den Fall dass die Hotel M Betriebs GmbH keinen oder
nur einen obligatorischen Anspruch gegen WZ erworben hätte, läge
ebenfalls eine Gegenleistung gemäß
§ 5 Abs 1 Z 1 GrEStG an einen
Dritten vor, da die Leistung an die Hotel M Betriebs GmbH dafür zu
erbringen war, dass sie das Grundstück in den Zustand versetzt hat, in dem
es zum Gegenstand des Erwerbsvorganges wurde. Im Übrigen wird auf die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen. Die Gegenleistung
die der Bw für den Erwerb der oa Liegenschaften erbracht hat beträgt
daher 10,943.185,00 S.
Gemäß
§ 303 Abs 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Im vorliegenden Fall hat der Bw nur den Kaufvertrag vom 13.
März 1992 dem Finanzamt Feldkirch angezeigt, nicht aber die Tatsache, dass
er für auf das Gebäude zu aktivierende Inventargegenstände einen
Betrag in Höhe von 6.200.760,00 bezahlt hat. Diese Tatsache wurde dem
Finanzamt Feldkirch, Abteilung für Gebühren und Verkehrsteuern erst
durch die PAST mitgeteilt. Es handelt sich dabei um eine neu hervorgekommene
Tatsache, die dem Finanzamt Feldkirch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht
bekannt war und die wie oben ausgeführt zu einem wesentlich anders
lautenden Bescheid geführt hat. Das Finanzamt Feldkirch war daher zu einer
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gemäß
§ 303 Abs 4
BAO berechtigt. Die Berufungen waren daher als unbegründet
abzuweisen.
Gemäß
§ 135 BAO kann die
Abgabenbehörde Abgabenpflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der
festgesetzten Abgabe auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar
ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen
daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt
die Entschuldbarkeit aus. Der Bw hat nichts vorgebracht, das die Annahme eines
Verschuldens ausschließt. Dem Berufungsführer war bekannt, dass
Kaufverträge über Grundstücke dem Finanzamt angezeigt werden
müssen. In Anbetracht dessen, dass der Bw den Kaufvertrag in zwei
Erwerbsvorgänge aufgeteilt und die Anzeige des einen Erwerbsvorganges
gänzlich unterlassen hat und dieser Erwerbsvorgang erst nach beinahe sechs
Jahren dem Finanzamt als Abgabenbehörde I. Instanz zur Kenntnis gebracht
wurde, ist die Verhängung eines 10-prozentigen Verspätungszuschlages
gerechtfertigt. Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
23. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegenGegenleistung bei Leistung an DritteGrundstück iSd § 2 GrEStGVerspätungszuschlag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0115-F/02
- Stammnummer
- 5142
- Gültig
- 23.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF