Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0622-I/02
Unterhaltsaufwendungen für Kinder als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0622-I/02vom 23.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unterhaltsleistungen für Kinder sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie der Deckung von Aufwendungen dienen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Zusätzlich dazu können Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung von Kindern in Form der Pauschbeträge des § 34 Abs. 8 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 vom
12. April 2002 begehrte der Berufungswerber u. a. die Berücksichtigung
von außergewöhnlichen Belastungen, die ihm deshalb erwuchsen, weil er
für drei seiner Töchter, welche im Streitjahr in Innsbruck,
München bzw. Parma einer Berufsausbildung nachgingen, gesetzlichen
Unterhalt zu leisten hatte. Dabei begehrte er den Ansatz der Pauschalien
für die auswärtige Berufsausbildung und (für zwei Töchter)
von zusätzlichen tatsächlichen Kosten.
Mit Bescheid vom 27. Juni
2002 führte das Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer für das
Kalenderjahr 2001 durch, berücksichtigte jedoch die zusätzlichen
Kosten überhaupt nicht. Auch wurde nur einmal das Pauschale für eine
auswärtige Berufsausbildung zuerkannt.
Mit Bescheid vom 2. Juli 2002
wurde der Einkommensteuerbescheid 2001 nach § 293 BAO berichtigt und ein
zweiter Pauschbetrag für eine auswärtige Berufsausbildung anerkannt.
Die Abweichungen von der Erklärung wurden weder im Erstbescheid noch im
berichtigten Bescheid begründet.
Gegen den letztgenannten
Bescheid richtet sich die Berufung, in welcher einerseits für die in
Innsbruck studierende Tochter, für die keine Familienbeihilfe mehr bezogen
wird, der Ansatz der Unterhaltslasten, ermittelt nach den Regeln der
zivilrechtlichen Unterhaltsbemessung in Höhe von € 13.932,53, und
andererseits für die in Parma lernende Tochter zum Pauschalbetrag für
auswärtige Berufsausbildung der Ansatz zusätzlicher Kosten in
Höhe von € 2.015,52 als außergewöhnliche Belastung
beantragt wurde.
Die Berufung wurde ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß der im
Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5
EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die
keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, von hier unbeachtlichen Ausnahmen
abgesehen, weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer
außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall ist
unbestritten, dass der Berufungswerber im Kalenderjahr 2001 für seine am
30. April 1976 geborene - und somit im Streitjahr volljährige
- Tochter R. Unterhaltsaufwendungen zu bestreiten hatte, welche deren
Lebenshaltungs-, Studien- und Material- bzw. Nebenkosten betrafen. Er selbst
führt in der Berufung aus, dass er für seine Tochter R. im Jahr 2001
unterhaltspflichtig war und dass sämtliche geltend gemachten Aufwendungen
den Unterhalt für diese Tochter betrafen.
Angesichts dieser eindeutigen
Sach- und Rechtslage ist das Schicksal der Berufung in diesem Punkt bereits
entschieden. Unterhaltsleistungen für volljährige Kinder, für die
keine Familienbeihilfe bezogen wird, dürfen nach dem klaren Wortlaut der
angeführten Gesetzesstelle nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Tochter C.,
welche in Parma einer Berufsausbildung nachging, hat das Finanzamt den
Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 als außergewöhnliche
Belastung ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes berücksichtigt. Darüber
hinaus begehrt der Berufungswerber den Ansatz von Aufwendungen für
"Studiengeld", Übersetzung des Lehrplanes, Werkzeug und Materialien
für die Berufsausbildung, Reparaturkosten für ein Musikinstrument und
andere Kosten, die aus dem Verwaltungsakt nicht herleitbar sind. Insgesamt
handelt es sich nach den eigenen Ausführungen des Berufungswerbers jedoch
um Ausbildungskosten.
Ausbildungskosten fallen nach
der ständigen Rechtsprechung der österreichischen (Zivil)Gerichte
unter den Begriff der Unterhaltskosten, zu deren Bestreitung Eltern
gegenüber ihren Kindern unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet
sind.
Nach den eindeutigen
Bestimmungen des österreichischen Steuerrechts (§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG
1988) sind Unterhaltsleistungen an Kinder - mit Ausnahme der Bestimmung des
§ 34 Abs. 8 EStG 1988, welche eine besondere Art der Berücksichtigung
von Kosten für eine auswärtige Berufsausbildung vorsieht - durch die
Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls durch den Kinderabsetzbetrag
abgegolten.
Unbestritten ist im
vorliegenden Fall, dass dem Berufungswerber im Kalenderjahr 2001 für seine
Tochter C. Familienbeihilfe gewährt wurde. Somit sind sämtliche dem
Berufungswerber entstandenen Aufwendungen durch diese und die zusätzliche
Berücksichtigung des Pauschbetrages für die auswärtige
Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung abgegolten.
Zusätzliche (Unterhalts-)Aufwendungen könnten steuerlich nur
berücksichtigt werden, wenn sie bei der Tochter selbst als
außergewöhnliche Belastung anzusehen wären. Davon kann aber im
gegenständlichen Fall nicht die Rede sein und wird dies vom Berufungswerber
auch nicht behauptet.
Es war somit wie im Spruch
angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
23. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0622-I/02
- Stammnummer
- 5140
- Gültig
- 23.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF