Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0022-Z4I/02
Voraussetzungen, dass ein Anschlag an der Amtstafel nach § 25 ZustellG vorgenommen werden darf
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0022-Z4I/02vom 26.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist die Abgabestelle einer Person unbekannt, so ist unter der Voraussetzung, dass die bescheiderlassende Behörde Meldeauskünfte eingeholt hat, eine Zustellung durch Anschlag an der Amtstafel nach § 25 Abs. 1 Zustellgesetz zulässig.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Christine Wolf, gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
21. Dezember 1998, GZ. , betreffend Zollschuld,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Gemäß
§ 85c Abs. 7
ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen
diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Wien vom 25. Juni 1997, Zl. wurden dem nunmehrigen Bf. Abgaben in Höhe von
insgesamt ATS 30.180,00 (Zoll: 15.000,00; EU: 15.000,00; AF: 180,00)
vorgeschrieben, da er im Jahre 1993 Suchtgifte als einfuhrzollpflichtige Waren
nach § 174 Abs. 3 lit. a iVm § 3 Abs. 2 Zollgesetz 1988, BGBl. Nr.
644/1988 an sich gebracht hat, obwohl ihm die Zollhängigkeit derselben
bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Die
Abgabenbehörde erster Instanz stellte den Abgabenbescheid durch Anschlag an
der Amtstafel gem. § 25 ZustellG zu, da der Bf. mit Wirkung vom 22. April
1997 als amtlich unbekannt abgemeldet worden ist (Zustellungstermin: 10. Juli
1997). Gegen diesen Bescheid wurde formgerecht das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht und im Wesentlichen damit begründet, dass - der
Bw. immer unter der angegebenen Adresse wohnhaft gewesen war und ihm erst auf
Grund einer Mahnung am 18. Juli 1997 mitgeteilt worden sei, dass ein Bescheid
durch öffentliche Bekanntmachung erlassen wurde, sowie - nicht der
entfernteste Hinweis vorliege, dass dem Bw. die Zollhängigkeit des
Cannabisharzes bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt
war. Gegen den zurückweisenden Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
1. Dezember 1998, Zahl: , wegen Versäumung der Berufungsfrist wurde mit 10.
Dezember 1998 form- und fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, dass
eine Zustellung durch Anschlag an der Amtstafel zu Unrecht erfolgt sei, da eine
Zustelladresse vorhanden gewesen wäre. Mit der abweisenden
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 21. Dezember 1998, Zahl: ,
wurde dem Bf. dargelegt, dass im ggstl. Fall das Zentralmeldeamt der
Bundespolizeidirektion Wien die Auskunft erteilt habe, dass am 22. April 1997
der Bf. amtlich abgemeldet worden war. Dagegen richtet sich die als
Vorlageantrag bezeichnete Beschwerde vom 28. Jänner 1999.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 ZustellG, BGBl. Nr.
200/1982, idgF können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle
unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht
bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein
Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß
§
8 vorzugehen ist, durch Anschlag an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes
Schriftstück bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich
der Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes (§ 24) nicht
ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als
bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen
verstrichen sind. Strittig ist im ggstl. Verfahren nun der Umstand ob es
zulässig ist, eine Zustellung durch Anschlag an der Amtstafel vorzunehmen
und zwar auch dann, wenn der Bf. ohne eigenes Zutun durch die Meldebehörde
abgemeldet wurde. § 25 Abs. 1 ZustellG verweist auf eine sogenannte
"Abgabestelle". Im ggstl. Fall handelt es sich um die Wohnung des
Bf. (§ 4 ZustellG). In den "Erläuternden Bemerkungen" zum
ZustellG (vgl. Madlberger, Zustellung
bei unbekannter Abgabestelle im Abgabenverfahren, ÖStZ 1993, 313 ff) wird
ausgeführt, dass die Behörde nur verpflichtet sein könne,
"einfache Hilfsmittel" zur Feststellung der Abgabestelle heranzuziehen, wie etwa
Meldeauskünfte. Dieser Pflicht ist die Abgabenbehörde erster Instanz
in der Tat nachgekommen. Es kommt - entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde - auf die subjektive Sphäre des Betroffenen nicht an.
Die Zustellung durch Anschlag an der Amtstafel ist zu Recht erfolgt. Das
Hauptzollamt Wien konnte zu Recht davon ausgehen, dass die Berufungsfrist
versäumt wurde. Dem zweiten Einwand, dass nicht der entfernteste
Hinweis vorliege, dass dem Bf. die Zollhängigkeit des Cannabisharzes
bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, ist entgegen
zu halten, dass als Hauptfrage in diesem Verfahren lediglich die Rechtzeitigkeit
der eingebrachten Berufung gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 25.
Juni 1997, Zl. , zu beurteilen ist. Die Erfüllung der subjektiven
Tatbestandsmerkmale bzw. die Frage der Rechtmäßigkeit des
erstinstanzlichen Abgabenbescheides war hingegen nicht zu prüfen. Aus den
oa Sach- und Rechtsgründen war, wie im Spruch des Bescheides
ausgeführt, zu entscheiden.
Salzburg,
26. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0022-Z4I/02
- Stammnummer
- 5138
- Gültig
- 26.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF