Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0318-G/09
PKW-Auslandsleasing
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0318-G/09vom 18.01.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom 14. Juli 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 6. Juni 2008 betreffend Umsatzsteuer 2003 bis 2005 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Eigenverbrauchsbesteuerung entfällt.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen einer finanzbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Berufungswerberin, eine GmbH, in den Jahren 2003 -2005 PKW im Ausland geleast hat. In Anwendung des § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG 1994 (vormals lit d) wurde dafür Umsatzsteuer vorgeschrieben.
In der dagegen eingebrachten Berufung begehrte die Berufungswerberin mit ausführlicher Begründung eine richtlinienkonforme Besteuerung, weil die Eigenverbrauchsbesteuerung der 6.EG-RL widerspreche.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im Erkenntnis vom 2.9.2009, 2008/15/0109, ist der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Überlegungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 11.9.2003, C-155/01, Cookies World) zu der Ansicht gelangt, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.
In den Erkenntnissen VwGH 2.9.2009, 2007/15/0275, und VwGH 30.9.2009, 2008/13/0203, hat er dieselbe Rechtsansicht zur - ab 1.1.2004 wirksamen - Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 134/2003 (mit der Befristung 31.12.2005) und BGBl. I Nr. 103/2005 (mit der Befristung 31.12.2007) vertreten.
Es kann daher als ausreichend erachtet werden, zur Begründung dieser Entscheidung auf die genannten Erkenntnisse des VwGH zu verweisen.
Damit vermindert sich die Bemessungsgrundlage der steuerbaren Umsätze um den unter Kennzahl 001 erfassten Eigenverbrauch für das KFZ-Auslandsleasing auf null. Gleichzeitig verringert sich dadurch auch die Höhe der unter Kennzahl 022 erfassten steuerpflichtigen Umsätze.
Graz, am 18. Jänner 2011
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0318-G/09
- Stammnummer
- 51374
- Gültig
- 18.01.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF