Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3880-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3880-W/02vom 22.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien vom
19. April 2002 betreffend Abweisung des Antrages auf
Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab April 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. April 2002 wies das Finanzamt den
Antrag auf Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab April 2002
für das Kind O.I. ab. Das Finanzamt begründete seinen Bescheid damit,
dass nach dem vorliegenden ärztlichen Zeugnis der Grad der Behinderung
nicht mindestens 50 v.H. betrage, sondern nur mit 35 v.H. bescheinigt
worden sei.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt:
"Ich habe Ihren
Abweisungsbescheid vom 19.04.02 erhalten und möchte hiermit Berufung
einlegen. Da ich allein erziehende Mutter von zwei Kindern bin, und meine
finanzielle Situation in absehbarer Zeit sich nicht verändern wird, bin ich
gezwungen Ihnen dieses Schreiben zukommen zu lassen. Die gesundheitliche
Situation meines Sohnes hat sich nicht verändert. Trotzdem wurde der
Prozentsatz auf dem Papier verringert, was für mich unverständlich
ist.
Bisher diente mir das
Geld zur Verbesserung seiner Lebensqualität und einer besseren Erziehung,
jedoch kann ich nun diese finanzielle Lücke nicht selbständig decken.
Deshalb bitte ich Sie um eine neue Bearbeitung des Falles, und hoffe, dass Sie
mir die Möglichkeit geben, wie bisher weiter zu leben. Wenn ich nicht auf
dieses Geld angewiesen wäre, würde ich Sie nicht weiter
belästigen, aber mir bleibt leider kein anderer
Ausweg..."
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich
behindert gilt gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein
Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung
im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung)
durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer
inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer
inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten
des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 (in der ab
1. Jänner 2003 geltenden Fassung) ist der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für welches erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs. 4 FLAG beantragt wurde, hat somit nach den
Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu
erfolgen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde ein Gutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BSB) eingeholt. Der Facharzt
für Lungenkrankheiten, Dr. K. stellte in seinem schlüssigen Gutachten
vom 4. Dezember 2002, welchem sich der Ärztliche Dienst des vorgenannten
Bundesamtes angeschlossen hat, den Grad der Behinderung des Kindes mit
30 v.H. fest (Allergisches Asthma bronchiale - Richtsatzposition
III/a/286 - unterer Rahmensatz wegen lediglich leichtgradiger
Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven unter gleichzeitiger
Berücksichtigung der Allergieneigung).
Das Sachverständigengutachten wurde der
Berufungswerberin mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 zur Kenntnis
gebracht. Einwendungen gegen das Gutachten bzw. gegen den festgestellten
Behinderungsgrad wurden seitens der Bw. nicht erhoben.
Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Gutachten
kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die
Einstufung des Grades der Behinderung mit 30 v.H. laut
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, da dieser Behinderungsgrad des
Kindes im Rahmen einer fachärztlichen Untersuchung und unter Bedachtnahme
auf die vorliegenden Befunde festgestellt wurde.
Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug der erhöhtenFamilienbeihilfe nicht gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
am 22. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3880-W/02
- Stammnummer
- 5136
- Gültig
- 22.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF