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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0272-G/08

Säumniszuschlag bei stattgebender BE

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0272-G/08vom 17.01.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom 30. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 31. März 2008 betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Bei der Berufungswerberin, einer GmbH, wurde im Rahmen einer USt-Sonderprüfung festgestellt, dass im Ausland ein KFZ geleast wurde. Dementsprechend wurde Umsatzsteuer aufgrund des so genannten "PKW-Auslandsleasings" gem. § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG 1994 vorgeschrieben. Aufgrund dieser (nachträglichen) Vorschreibung erging der strittige Säumniszuschlagsbescheid. In der dagegen erhobenen Berufung (die gemeinsam mit der Berufung gegen die Umsatzsteuer eingebracht wurde) begehrte die Bw die Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides, weil die Umsatzbesteuerung zu Unrecht erfolgt sei. Der UFS hat in der Berufungsentscheidung RV/0271-G/08 die Gemeinschaftswidrigkeit der Umsatzbesteuerung festgestellt. Die den Säumniszuschlag begründende Abgabenschuld ist damit weggefallen. Über die Berufung wurde erwogen: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 Abs. 1 Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO). Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht. Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Dabei sind die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich. Säumniszuschlagsansprüche setzen allerdings voraus, dass eine Verpflichtung zur Entrichtung der betreffenden Abgabe besteht. Im vorliegenden Fall ist die Abgabenschuld, deren Nichtentrichtung zur Verwirkung des verfahrensgegenständlichen Säumniszuschlages führte, durch die Berufungsentscheidung des UFS vom 17.1.2011, RV/0271-G/08, weggefallen. Wenn nach Einbringung der Berufung gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlages die den Säumniszuschlag begründenden Abgabenschuld wegfällt, ist der angefochtene Bescheid ungeachtet des § 217 Abs. 8 BAO im Wege der Berufungsentscheidung zu beseitigen (vgl schon UFS 22.12.2005, RV/0453-G/05 oder auch UFS 03.01.2008, RV/0599-G/06). Der mit Berufung angefochtene Bescheid, mit dem ein Säumniszuschlag iHv € 84,31 festgesetzt wurde, war daher aufzuheben. Graz, am 17. Jänner 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0272-G/08
Stammnummer
51342
Gültig
17.01.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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