Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0057-S/03
Arbeitszimmer eines Versicherungsagenten Nur ein Antrag auf mündliche Verhandlung im Vorlageantrag führt zu einem Rechtsanspruch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-S/03vom 10.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn ein derartiger Antrag erst in einem die Berufung oder den Vorlageantrag ergänzenden Schreiben gestellt worden ist.
Für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers ist der Mittelpunkt der Tätigkeit nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen. Im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Einkommensteuer 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der BW bezog im Jahr 2000 durchgehend Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit von der Firma X und vom Korpskommando II
(§ 69 Abs. 3 EStG). Daneben erklärte er aus einer
Versicherungsagentur bei einem Jahresumsatz von ATS 27.967 einen Verlust
aus selbständiger Arbeit in Höhe von ATS 48.874,78. Basierend auf
der Einkommensteuererklärung 2000 erließ das Finanzamt mit
6. September 2001 den Einkommensteuerbescheid 2000.
Abweichend von der Erklärung behandelte das Finanzamt
die Einkünfte aus der Versicherungsagentur als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb und verweigerte den Abzug von Aufwendungen in Höhe von
ATS 22.497 als Betriebsausgaben. Diese Aufwendungen betrafen die Nutzung
eines Arbeitszimmers. Das Finanzamt begründete dies damit, dass die Kosten
laut Einkommensteuergesetz (berufsbildbezogene Betrachtung) nicht anerkannt
würden (wie dem BW bereits von einem Außendienstmitarbeiter der
Finanzverwalter mitgeteilt worden sei).
In der dagegen erhobenen fristgerechten Berufung
bekämpft der BW ausschließlich die Beurteilung der Aufwendungen
für das Arbeitszimmer und begründet dies damit, dass die gewählte
Betrachtung nicht wirklich berufsbildbezogen sei. Er benötige einen
entsprechenden Raum für die gesetzlich vorgeschriebene Führung und
Aufbewahrung der Bücher und dazugehörigen Unterlagen. Die Kosten
für diesen Raum seien absolut nicht der privaten Lebensführung
zuzuordnen, sondern seien ausschließlich betrieblich veranlasst. Dies
verband er mit einer umfangreichen Auflistung von Tätigkeiten, für
deren Ausführung ein Arbeitszimmer notwendig sei (Blatt 27+28 des
Steueraktes).
Das Finanzamt entschied über diese Berufung mittels
abweisender Berufungsvorentscheidung. Zur Begründung führte das
Finanzamt unter Hinweis auf die Rechtslage zu einem im Wohnungsverband gelegenen
Arbeitszimmer ergänzend aus, bei einer Vertretertätigkeit bestimme die
außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte Tätigkeitskomponente das
Berufsbild entscheidend (Kundenakquisition und -betreuung im Außendienst).
Die mit der Tätigkeit auch verbundene Tätigkeitskomponente, die auf
das Arbeitszimmer entfällt (Führung und Aufbewahrung von Unterlagen),
sei demgegenüber bei Beurteilung des Berufsbildes typischerweise nicht
wesentlich. Es bestehe nach dem typischen Berufsbild eines Vertreters keine
Notwendigkeit, dass die Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht zu mehr als 50 %
im Arbeitszimmer ausgeübt werde. Aus den vorgelegten Unterlagen
ergäben sich hierfür auch keine Anhaltspunkte. Laut amtlichen
Erhebungen verfüge das Haus des BW in P - abgesehen von einem Kellereingang
- über nur eine Eingangstür und im Eingangsbereich befände sich
kein Hinweis darauf, dass der BW an der angegebenen Adresse ein Büro
für Versicherungsvermittlung betreibe (Firmenschild). Das Arbeitszimmer
diene demnach ausschließlich der Durchführung der anfallenden
Verwaltungsarbeit. Die berufstypische Tätigkeit des Versicherungsvertreters
(Kundenkontakt) fände demnach außerhalb des Arbeitszimmers
statt.
Der BW beantragte daraufhin fristgerecht die Vorlage an die
Abgabenbehörde 2. Instanz. Er führte darin aus, dass er in seiner
Berufung nie behauptet habe, dass das Arbeitszimmer ausschließlich der
Durchführung der anfallenden Verwaltungsarbeit diene. Schon als
angestellter Versicherungsvertreter habe er unter anderem aus wirtschaftlichen
Gründen, obwohl ihm sein Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zur Verfügung
gestellt habe und demnach ein Arbeitszimmer nicht zwingend erforderlich gewesen
sei, viel zu Hause gearbeitet. Nun sei das anders und es sei sein Büro
unbedingt erforderlich. Die Anwendung des § 20 Abs. 1
Z 2 lit. d EStG für Unternehmer, was ein konzessionierter
Versicherungsagent zweifelsfrei sei, erscheine ganz ausgeschlossen.
Das Finanzamt forderte den BW daraufhin zur Beantwortung
folgender Fragen und zur Beibringung folgender Unterlagen auf:
Nachweis
der aktivierten Gesamtanschaffungskosten des Gebäudes
Vorlage
eines Bauplanes und Kennzeichnung des Arbeitszimmers
Erörterung
des zeitlichen Ausmaßes der Vertretertätigkeit
Vorlage
des Fahrtenbuches
Der BW reagierte auf diese Aufforderung mit Schreiben vom
10. März 2003. Darin erklärte er (neben anderen
Ausführungen) dezidiert, dass er erst nachdem eine rechtskräftige
Entscheidung vorliege, welche besage, die Abgabenbehörde anerkenne die von
ihm geltend gemachten Kosten für sein Büro, bereit sei, an der
Überprüfung der Höhe dieser Kosten mitzuwirken. Allerdings sehe
er keinen Grund - und sei auch nicht verpflichtet - seine Zeit und sein Geld
damit zu vergeuden, die Höhe von Kosten nachzuweisen, welche bis dato von
der Abgabenbehörde nicht anerkannt würden. Er sei auch weder
verpflichtet noch gewillt, der Abgabenbehörde das zeitliche Ausmaß
seiner Tätigkeit zu erörtern, noch sei die Abgabenbehörde befugt,
sein unternehmerischen Handeln zu werten. Die Einsichtnahme in sein Fahrtenbuch
sei jederzeit möglich. Allerdings sehe er keinen Grund, seine Zeit und sein
Geld damit zu vergeuden - entgegen der gesetzlichen Anordnung - zur
Abgabenbehörde zu pilgern.
Das Finanzamt legte die Berufung daraufhin mit
21. März 2003 an den Unabhängigen Finanzsenat vor. Dieser
forderte den BW mit Schreiben vom 3. April 2003 nochmals auf, der
Aufforderung des Finanzamtes nachzukommen, und wies ihn unter anderem darauf
hin, dass die Beurteilung widrigenfalls aufgrund des Akteninhaltes erfolgen
müsse. Im gleichen Schreiben wurde der BW zusätzlich aufgefordert
bekannt zu geben,
seit
wann er das Arbeitszimmer für seine Tätigkeit als selbständiger
Versicherungsagent nutze,
ob
sich seitdem etwas geändert habe und
welche
Tätigkeit(en) er derzeit ausübe.
Mit Schreiben vom 10. April 2003 beantragte der BW
daraufhin eine mündliche Verhandlung, legte einen Bauplan vor, machte
Angaben über die Höhe der Anschaffungs-/ Herstellungskosten und
führte unter anderem aus, dass er kein Büro-Logbuch führe. Er sei
dazu nicht verpflichtet und die Abgabenbehörde sei daher nicht berechtigt,
eine solche Aufzeichnung einzufordern.
Er gab an, dass er in seinem Büro nicht nur
Verwaltungsarbeiten erledige, sondern dort auch viele Kundengespräche
führe. Generell sei zu sagen, dass die Vorbereitung der Akquisition im
Büro und die Akquisition meistens im Außendienst erfolge. Die
Vorbereitung der weiteren Kundenbetreuung erfolge im Büro und die
Kundenbetreuung entweder im Büro oder im Außendienst. Gleichzeitig
legte der BW nun doch eine Kopie eines Fahrtenbuches vor.
Er gab weiters an, er nutze sein Büro schon seit der
Zeit, in welcher er noch bei der Versicherungsgesellschaft angestellt gewesen
sei. Es habe sich noch nichts geändert. Um den Kundenverkehr durch sein
Wohnhaus zu verringern, verlege er das Büro. Dabei verwies er auf den
vorgelegten Bauplan, in dem er auf dem Blatt "Schnitt A-A" das Büro unter
der Bezeichnung "Büro ALT" eingetragen hatte. Aktuell arbeite er als
Bilanzbuchhalter und als Versicherungsagent.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Weder in der Berufung vom
15. September 2001 noch im Vorlageantrag vom 2. Feber 2003 wurde
eine mündliche Verhandlung beantragt. Erst im Schreiben vom 10. April
2003 beantragte der BW erstmals eine mündliche Verhandlung vor dem
Unabhängigen Finanzsenat.
Gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO
hat eine mündliche Verhandlung dann stattzufinden, wenn es in der Berufung
oder im Vorlageantrag beantragt wird. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des
Berufungswerbers voraus. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) genügt es nicht, wenn ein Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat erst
in einem ergänzenden Schriftsatz gestellt wird (siehe etwa VwGH 23.4.2001,
96/14/0091).
Eine mündliche Verhandlung
war deshalb nicht durchzuführen.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG
1988 idF lautet:
Bei
den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen
werden:
Aufwendungen oder
Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn es
einen Teil der Wohnung oder eines Einfamilienhauses darstellt und über
einen gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumlichkeiten verfügt (vgl.
Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Band III, Tz 6.1 zu § 20 sowie VwGH
13.10.1999, 99/13/0093).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das
Arbeitszimmer über keinen vom Eingang seines Hauses getrennten Zugang
verfügt. Im Gegenteil ist aus der von ihm im vorgelegten Bauplan
eingezeichneten Angabe des Ortes des "Büro ALT" eindeutig ersichtlich, dass
sich das behauptete Arbeitszimmer im Bereich des Stiegenaufganges oberhalb des
letzten Obergeschosses befand. Um dorthin zu gelangen, muss man die gemeinsame
Eingangstür und den gemeinsamen inmitten des Hauses gelegenen und nicht
abgetrennten Stiegenaufgang benutzen. Somit ist die Abzugsfähigkeit der auf
diesen Raum entfallenden Ausgaben oder Aufwendungen ohne Zweifel und entgegen
der Ansicht des BW nach der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 zu beurteilen.
Daran ändert auch die behauptete Tatsache nichts, dass
dieser Raum ausschließlich berufsbedingt genützt wird. Die
ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche bzw.
berufliche Verwendung eines Raumes ist vielmehr notwendig, um überhaupt von
einem Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn sprechen zu können. Eine private
Nutzung des Raumes wurde vom Finanzamt ohnehin nicht angenommen.
Zu prüfen ist daher, ob dieses im Wohnungsverband
gelegene Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des BW bildet, weil nur dann die darauf entfallenden
Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig wären. Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist
einkünftebezogen und nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen. Im
Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher
Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der
konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl. Hofstätter/Reichel aaO
und VwGH 28.11.2000, 99/14/0008 und VwGH 29.12.2000, 99/14/0283).
Dem Unabhängigen Finanzsenat sind die nachstehenden
Fakten zur Beurteilung der Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers
zugänglich. Weitere Auskünfte und Unterlagen hat der BW trotz
mehrmaliger Aufforderung nicht beigebracht. Unstrittig ist dabei, dass dieser
Prüfung die Nutzung im Rahmen der Tätigkeit als Versicherungsagent
zugrunde zu legen ist.
Der
BW war während des gesamten Kalenderjahres 2000 in einem
nichtselbständigen Vollbeschäftigungsverhältnis. Dieses
Angestelltenverhältnis wurde nur für wenige Tage unterbrochen, an
denen der BW Bezüge im Sinne § 69 Abs. 3 EStG 1988
bezog. Die Tätigkeit als Versicherungsagent wurde somit nebenberuflich
ausgeübt.
Das
Arbeitszimmer verfügt über keinen eigenen Eingang. Am gemeinsamen
Hauseingang findet sich keine Hinweis auf das Büro eines
Versicherungsagenten (Firmenschild etc.).
Aus
den Angaben des BW geht klar hervor, dass er seine Tätigkeit als
Versicherungsagent zu einem erheblichen Teil im Außendienst verbrachte,
was für die Tätigkeit eines Versicherungsagenten durchaus auch als
berufstypisch eingestuft werden kann.
Auch
aus der vorgelegten Kopie eines Fahrtenbuches geht hervor, dass sich der BW in
erheblichem Maße im Außendienst aufgehalten hat. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die dabei im Außendienst verbrachte Zeit in
Relation zum gesamten Umfang der Tätigkeit (Einnahmen unter
ATS 30.000) und unter dem Aspekt der nebenberuflichen Ausübung
derselben beurteilt werden muss.
Der
BW wendete nach eigenen Angaben im Jahre 2000 insgesamt 1.117 Stunden für
Eigenleistungen im Rahmen der Herstellung seines Hauses auf. Durchschnittlich
nahm ihn diese Tätigkeit somit pro Woche etwa 21 Stunden in Anspruch. Diese
Eigenleistungen wurden nach den Angaben des BW also noch neben der
nichtselbständigen Tätigkeit und neben der Tätigkeit als
Versicherungsagent erbracht.
Der
BW verweigerte exakte Auskünfte über die zeitliche Aufteilung seiner
Tätigkeit vorerst zur Gänze und bemerkte dazu, dass er weder
verpflichtet noch gewillt sei, der Abgabenbehörde das zeitliche
Ausmaß seiner Tätigkeit zu erörtern und dass die
Abgabenbehörde nicht befugt sei, sein unternehmerisches Handeln zu werten.
Auch nach einer weiteren Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat
verwies er darauf, dass er kein "Büro-Logbuch" führe und die
Abgabenbehörde auch nicht berechtigt sei, eine solche Aufzeichnung
einzufordern.
Der
BW selbst behauptet nicht, dass seine Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht
überwiegend im Rahmen seiner Tätigkeit als Versicherungsagent benutzt
wurde. Im Gegenteil verweigert er exakte Auskünfte über das
Ausmaß der Nutzung und beschränkt sich auf die Beschreibung von
Tätigkeiten. Die diesbezüglichen konkretesten Aussagen macht der BW im
Schreiben vom 10. April 2003, was er wie folgt formuliert: "Vorbereitung
der Akquisition erfolgt im Büro, Akquisition erfolgt meistens im
Außendienst, Vorbereitung der weiteren Kundenbetreuung erfolgt im
Büro, Kundenbetreuungen erfolgt entweder im Büro oder im
Außendienst."
Auf Basis dieser Fakten hält es der Unabhängiger
Finanzsenat für erwiesen, dass eine überwiegende zeitliche Nutzung des
Arbeitszimmers für die Tätigkeit als Versicherungsagent nicht
vorliegt. Wenn wie im Fall des BW die (ortsungebundene)
außerhäusliche Arbeit berufstypisch ist, ein derartiges Ausmaß
beansprucht, er detailliertere Auskünfte verweigert und nicht einmal selbst
behauptet, dass er sein Arbeitszimmer zeitlich überwiegend benutzt, kann
das häusliche Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt der Tätigkeit
bezeichnet werden. Die Aufwendungen fallen somit unter das Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988. Die
Behauptung, dass diese Gesetzesbestimmung für Unternehmer nicht anwendbar
sei, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.
In der Folge konnte auf die nähere Untersuchung der
Aufwendungen, die dem Arbeitszimmer zuzuordnen sein könnten, verzichtet
werden.
Der Unabhängige Finanzsenat erlaubt sich in diesem
Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Verpflichtung des BW, zur Ermittlung
des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen sowie alle für den Bestand
und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände offenzulegen
(§ 119 BAO), dort besondere Bedeutung zukommt, wo ein Sachverhalt nur
im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann. Kommt der BW seiner
Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann es der belangten Behörde nicht zum
Vorwurf gereichen, wenn sie sich auf den von ihr in einem eingehenden
Ermittlungsverfahren festgestellten Sachverhalt stützt (siehe etwa VwGH
19.11.1976, 1031/75). Die Ermittlung des zeitlichen Ausmaßes der Nutzung
des Arbeitszimmers ist eine solche Tatsache. Nur der BW kennt das exakte
Ausmaß und wenn dieser exakte Auskünfte trotz zweimaliger
Aufforderung verweigert und nicht einmal das Vorliegen einer überwiegenden
Nutzung behauptet, hat die Beurteilung aufgrund der für die
Abgabenbehörde zugänglichen Fakten zu erfolgen. Allfällige
negative Folgen dieses Verhaltens fallen in den Verantwortungsbereich des
BW.
Der Berufung konnte deshalb kein Erfolg beschieden sein.
Sie musste als unbegründet abgewiesen werden.
Salzburg,
10. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0057-S/03
- Stammnummer
- 5130
- Gültig
- 10.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF