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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0073-I/03

Unterhaltsaufwendungen für volljährige Kinder als außergewöhnliche Belastung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0073-I/03vom 22.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Hier: Der Ausbildungsort lag im Nahebereich des Wohnortes.

Wortlaut laut Findok

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 vom 22. Oktober 2001 begehrte der Bw. u. a. die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 120.000 S, die ihm deshalb erwuchsen, weil er für seine am 30. April1976 geborene Tochter R., welche im Streitjahr an der Universität I. und am Tiroler Landeskonservatorium studierte und für die ihm weder Familienbeihilfe noch Kinderabsetzbeträge ausbezahlt wurden, gesetzlichen Unterhalt zu leisten hatte. Mit Bescheid vom 22. November 2001 führte das Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2000 durch, ohne die in Rede stehenden Beträge zu berücksichtigen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung, in welcher der abzusetzende Betrag auf 130.000 S erhöht und insoweit konkretisiert wurde, als der Bw. angab, dass die aufgewendeten Beträge Wohnungs-, Lebenshaltungs-, Studien- und Material- bzw. Nebenkosten der Tochter R. betrafen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß dem ausdrücklich als Verfassungsbestimmung ausgewiesenen § 34 Abs. 7 Z. 5 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, von hier unbeachtlichen Ausnahmen abgesehen, weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Bw. im Kalenderjahr 2000 für seine am 30. April 1976 geborene - und somit im Streitjahr volljährige - Tochter R. Aufwendungen in Höhe von 120.000 S bzw. 130.000 S tätigte, welche deren Wohnungs-, Lebenshaltungs-, Studien- und Material- bzw. Nebenkosten betrafen. Er selbst führt in Berufung und Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Schriftsatz vom 23. Jänner 2002) aus, dass er für seine Tochter R. im Jahr 2000 unterhaltspflichtig war und dass sämtliche geltend gemachten Aufwendungen den Unterhalt für diese Tochter betrafen. Angesichts dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage ist das Schicksal der Berufung bereits entschieden. Unterhaltsleistungen für volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe bezogen wird, dürfen nach dem klaren Wortlaut der angeführten Gesetzesstelle nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Es war somit wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Innsbruck, 22. Juli 2003

Normen und Schlagworte

Unterhaltsleistungenvolljährige Kinderkeine Familienbeihilfeaußergewöhnliche Belastungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0073-I/03
Stammnummer
5128
Gültig
22.07.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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