Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0073-I/03
Unterhaltsaufwendungen für volljährige Kinder als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0073-I/03vom 22.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Der Ausbildungsort lag im Nahebereich des Wohnortes.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 vom
22. Oktober 2001 begehrte der Bw. u. a. die Berücksichtigung von
außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 120.000 S, die
ihm deshalb erwuchsen, weil er für seine am 30. April1976 geborene
Tochter R., welche im Streitjahr an der Universität I. und am Tiroler
Landeskonservatorium studierte und für die ihm weder Familienbeihilfe noch
Kinderabsetzbeträge ausbezahlt wurden, gesetzlichen Unterhalt zu leisten
hatte.
Mit Bescheid vom
22. November 2001 führte das Finanzamt die Veranlagung zur
Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2000 durch, ohne die in Rede stehenden
Beträge zu berücksichtigen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Berufung, in welcher der abzusetzende Betrag auf 130.000 S
erhöht und insoweit konkretisiert wurde, als der Bw. angab, dass die
aufgewendeten Beträge Wohnungs-, Lebenshaltungs-, Studien- und Material-
bzw. Nebenkosten der Tochter R. betrafen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß dem
ausdrücklich als
Verfassungsbestimmung ausgewiesenen
§ 34 Abs. 7 Z. 5 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen an
volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird,
von hier unbeachtlichen Ausnahmen abgesehen, weder im Wege eines Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall ist
unbestritten, dass der Bw. im Kalenderjahr 2000 für seine am 30. April
1976 geborene - und somit im Streitjahr volljährige - Tochter
R. Aufwendungen in Höhe von 120.000 S bzw. 130.000 S
tätigte, welche deren Wohnungs-, Lebenshaltungs-, Studien- und Material-
bzw. Nebenkosten betrafen. Er selbst führt in Berufung und Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Schriftsatz vom
23. Jänner 2002) aus, dass er für seine Tochter R. im Jahr 2000
unterhaltspflichtig war und dass sämtliche geltend gemachten Aufwendungen
den Unterhalt für diese Tochter betrafen.
Angesichts dieser eindeutigen
Sach- und Rechtslage ist das Schicksal der Berufung bereits entschieden.
Unterhaltsleistungen für volljährige Kinder, für die keine
Familienbeihilfe bezogen wird, dürfen nach dem klaren Wortlaut der
angeführten Gesetzesstelle nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden.
Es war somit wie im Spruch
angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
22. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0073-I/03
- Stammnummer
- 5128
- Gültig
- 22.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF