Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0316-F/02
Umrechnungskurs für Schweizer Einkünfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0316-F/02vom 15.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der KK gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe bleiben
unverändert.
Die Fälligkeit dieser
Abgabe erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog im
Streitjahr aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung eine
Rente in Höhe von 15.612,00 SFr. Das Finanzamt hat diesen Betrag im
Rahmen der Veranlagung der Berufungswerberin zur Einkommensteuer mit einem
Durchschnittskurs von 8,95 S (= 1 SFr) umgerechnet. Strittig ist,
welcher Umrechnungskurs für die Umrechnung der aus der Schweiz bezogenen
Einkünfte heranzuziehen ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Finanzlandesdirektion
für Vorarlberg hat zur Umrechnung der aus der Schweiz bezogenen
Einkünfte anhand der Referenzkurse der Europäischen Zentralbank einen
Jahresdurchschnittskurs 1 SFr = 8,95 S ermittelt. Dabei wurden die
EURO-Referenzkurse mit dem unwiderruflichen EURO-Wert umgerechnet und ein
Abschlag von 1,5 % vorgenommen, da die Banken beim Kauf von Schweizer
Franken weniger als die Referenzkurse zahlen und zudem auch Wechselgebühren
einheben. Der Jahresdurchschnittskurs ist bei ganzjährig in der Schweiz
erzielten Einkünfte anzuwenden. Nach Genehmigung des Umrechnungskurses
durch das Bundesministerium für Finanzen wurde der Umrechnungskurs in das
EDV-Programm für die Steuerberechnung eingegeben.
Nachdem die Berufungswerberin
im Berufungsschriftsatz und im Vorlageantrag ausgeführt hat, sie habe
weniger als 8,95 S für einen Schweizer Franken erhalten, hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufungswerberin am
23. Oktober 2002 schriftlich bzw. am 14. Juli 2003
telefonisch ersucht, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihre Schweizer
Einkünfte ungünstiger als zum Durchschnittskurs von 8,95 S
umgewechselt worden sind. Im Rahmen des Telefonates am 14. Juli 2003
führte die Berufungswerberin aus, dass die Rente monatlich auf ein Konto
bei der St. Galler Kantonalbank in Diepoldsau überwiesen worden sei. Sie
habe die Rente auf kein inländisches Konto überweisen lassen, sondern
habe im Streitjahr entweder Franken- oder Schillingbeträge vom
schweizerischen Bankkonto behoben. Sie könne keinen Nachweis über die
ungünstigeren Wechselkurse vorlegen.
Da die Berufungswerberin keinen
Nachweis über ungünstigere Wechselkurse vorlegen konnte bzw. diese
nicht glaubhaft machen konnte, war - gerade auch im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen - für die
Umrechnung der schweizerischen Einkünfte der Umrechnungskurs 1 SFr =
8,95 S anzuwenden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
15. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0316-F/02
- Stammnummer
- 5123
- Gültig
- 15.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF